Revision verworfen: Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei und Verabredung eines Verbrechens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 8/61
- Datum
- 18.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ist nach §231 Abs.2 StPO zulässig, wenn dieser freiwillig und eigenmächtig ausgeblieben ist, bereits über die Anklage vernommen wurde und die Kammer seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich hält.
Das Öffnen einer Zellentür mit einem Dietrich stellt grundsätzlich keine Gewalthandlung im Sinne eines 'gewaltsamen Ausbruchs' dar, es sei denn, es erfordert eine erhöhte Kraftanstrengung.
§122 Abs.2 StGB erfasst neben Ausbruchsunternehmen, die verwahrende Einrichtungen beseitigen sollen, auch Ausbruchsversuche, bei denen Gewalt gegen Aufsichtsbeamte verübt oder versucht wird.
Der Begriff 'unternehmen' in §122 Abs.2 StGB umfasst sowohl die Vollendung als auch den Versuch des gewaltsamen Ausbruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 31. August 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Werner ███ aus ███ (Holst.), geboren ████████ 1936 in ████████, Kreis ██████ (Holst.), zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: █████████████ – wegen Verabredung eines Verbrechens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 31. August 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 31. August 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██ wegen Verabredung eines Verbrechens in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Zu Unrecht meint die Revision, § 230 Abs. 1 StPO sei verletzt worden, weil in der Hauptverhandlung am 31. August 1960 in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist. Dies war nach § 231 Abs. 2 StPO verfahrensrechtlich zulässig.
Die Sitzungsniederschrift beweist, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 31. August 1960, in der die am 30. August 1960 unterbrochene Hauptverhandlung fortgesetzt wurde, nicht erschienen ist, obwohl er am 30. August 1960 mündlich geladen worden war. Der Vorsitzende hat in der Hauptverhandlung am 31. August 1960, nachdem das Ausbleiben des Angeklagten festgestellt worden war, das Urteil verkündet. Der Angeklagte war ausweislich der Sitzungsniederschrift schon über die Anklage vernommen worden. Alles dies ergibt, dass der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer freiwillig und eigenmächtig ausgeblieben war und dass die Strafkammer seine weitere Anwesenheit nicht als erforderlich ansah.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei am 31. August 1960 bettlägerig krank und daher am Erscheinen verhindert gewesen, ist nicht bewiesen. Die Revision trägt selbst vor, dass der Angeklagte keine Zeugen für diese Behauptung hat.
II.
1. Sachrüge
Der Schuldspruch ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Dies gilt auch für die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 2 StGB.
Rechtsirrig ist allerdings die Auffassung der Strafkammer, dass Gefangene, die sich zusammenrotten, mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch schon dann unternehmen, wenn sie oder einer von ihnen dabei eine Zellentür mit einem Dietrich öffnen. Das Öffnen einer Zellentür mit einem Dietrich ist in aller Regel keine Gewalthandlung, es sei denn, dass es eine erhöhte Kraftanstrengung erfordert (vgl. ZStW 49, 429, 431). Hierfür bietet der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.
Die Anwendung des § 122 Abs. 2 StGB auf den vorliegenden Fall rechtfertigt sich jedoch aus einem anderen Grunde.
Im Gegensatz zu dessen Absatz 1 regelt § 122 Abs. 2 StGB diejenige Gefangenenmeuterei, die auf einen gewaltsamen Ausbruch abzielt. Er betrifft nicht nur diejenigen Fälle, in denen Gefangene, die sich zusammengerottet haben, mit vereinten Kräften einen Ausbruch unternehmen, bei dem mit Gewalt sachliche Verwahrungseinrichtungen beseitigt werden oder beseitigt werden sollen, sondern außerdem auch solche Fälle, bei denen der Ausbruch in der Weise unternommen wird, dass die Gefangenen Gewalt gegen Aufsichtsbeamte verüben oder zu verüben versuchen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn der Vorschrift. Ein „gewaltsamer Ausbruch“ aus der Gefangenschaft ist es auch, wenn Gefangene sich der Verwahrung dadurch entziehen, dass sie gegen einen Aufsichtsbeamten Gewalt verüben, der ihre Verwahrung zu überwachen hat und überwacht. Sinn des § 122 Abs. 2 StGB ist es, die Verwahrung der Gefangenen gegen Gewalthandlungen von Gefangenen zu schützen, durch welche sie aufgehoben oder gefährdet wird. Dies trifft auch für Ausbruchsunternehmen zu, bei denen zur Durchführung des geplanten Ausbruchs Gewalthandlungen gegen einen Aufsichtsbeamten verübt oder versucht werden. Sie von der Anwendung des § 122 Abs. 2 StGB auszunehmen, ist mit dem Sinn der Vorschrift nicht vereinbar. Für die hier vertretene Auffassung spricht außerdem Absatz 3 des § 122 StGB, der diejenigen Meuterer mit erhöhter Strafe bedroht, die Gewalttätigkeiten gegen Aufsichtsbeamte verüben. Die Stellung dieser Vorschrift ergibt, dass sie auch für die Meuterei des Absatzes 2 gilt. Hieraus folgt, dass Meuterei im Sinne des Absatzes 2 auch dann vorliegt, wenn zum Zwecke des Ausbruchs Gewalthandlungen gegen einen Aufsichtsbeamten begangen oder versucht werden (ebenso im Ergebnis RGSt 55, 67).
Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass der Angeklagte an einer Zusammenrottung teilgenommen hat, bei der die beteiligten Gefangenen es unternommen haben, unter Anwendung von Gewalt gegen einen Aufsichtsbeamten aus dem Gefängnis auszubrechen. Sie haben den gewaltsamen Ausbruch allerdings nur versucht. Das Wort „unternehmen“ in § 122 Abs. 2 StGB bedeutet indessen sowohl die Vollendung als auch den Versuch.
Der Plan der beteiligten Gefangenen war nach den Feststellungen des Urteils darauf gerichtet, in folgender Weise auszubrechen: Der Mitangeklagte ██████ wollte sich an einem Abend dem Einschluss in die Zelle, in der sämtliche Beteiligten untergebracht waren, entziehen, sich in einem Verschlag gegenüber der Zelle verstecken und in der Nacht die Zellentür mit einem Dietrich öffnen. Der Angeklagte und der Mitangeklagte ███████ wollten sich dann hinter Mauervorsprüngen in dem Zellengang verbergen und den ablösenden Posten, der den Zellengang auf seinem Wege benutzen musste, mit einem Stuhlbein oder einem mit Sand gefüllten Strumpf niederschlagen.
Der niedergeschlagene Beamte sollte in die Zelle gebracht, seiner Uniform beraubt und gefesselt werden. Alsdann wollte der Angeklagte, als ablösender Posten verkleidet, den Posten, der auf einem Turm an der Innenwand der Umfassungsmauer des Gefängnisses stand, ablösen oder, falls das nicht gelang, auch ihn mit dem Stuhlbein oder dem mit Sand gefüllten Strumpf niederschlagen. Daraufhin wollten alle Beteiligten über den Postenstand die Umfassungsmauer des Gefängnisses überklettern. Das war der gemeinsame Entschluss zu einem gewaltsamen Ausbruch, der mit vereinten Kräften unternommen werden sollte.
Die Beteiligten haben diesen Entschluss auch durch Handlungen betätigt, die einen Anfang der Ausführung des beabsichtigten Ausbruchs darstellten. Am Abend des 24. Januar 1959 entzog sich der Mitangeklagte ███ dem Einschluss in die Zelle und verbarg sich hinter dem Verschlag gegenüber der Zelle. In der Nacht versuchte er dreimal, die Zellentür mit einem selbstgefertigten Dietrich zu öffnen. Die übrigen Beteiligten lagen währenddessen angezogen unter ihren Decken. Dies waren Handlungen, die nach dem Plan der Beteiligten, auf den es in diesem Zusammenhang ankommt, den ablösenden Posten, der den Zellengang auf seinem Wege zur Ablösung benutzen musste, schon unmittelbar gefährdeten. Sie waren bereits ein Anfang der Ausführung des beabsichtigten gewaltsamen Ausbruchs. Dass der Angeklagte und der Mitangeklagte ████████ nicht dazu kamen, den ablösenden Posten niederzuschlagen, weil es dem Mitangeklagten ██████████████ gelang, die Zellentür zu öffnen, widersprach dem Tatplan. Es schließt daher den Versuch nicht aus.
2.
Der Strafausspruch ist ohne rechtlichen Mangel.
Was die Revision hierzu vorträgt, erschöpft sich in dem Versuch der Verteidigerin, die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Siemer | Mayr | |||
| Sarstedt | Schmitt |