Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 860/83
Datum
24.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens und beanstandete die Ablehnung mehrerer Beweisanträge. Zentral war, ob das Landgericht die Ablehnungsgründe nach §244 Abs.3 StPO hinreichend dargelegt hat. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, da die Ablehnungen nicht ausreichend begründet und ein Antrag zu Unrecht als bloße Schlussfolgerung abgewiesen worden war; zudem gilt §68 StPO bei kommissarischer Vernehmung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerheblichkeit nach §244 Abs.3 StPO muss der Tatrichter im Einzelnen angeben, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen er der unter Beweis gestellten Tatsache keine Bedeutung beimisst.

2

Ist ein Beweisantrag erkennbar darauf gerichtet, dass ein Zeuge Tatsachen bekunden würde, aus denen die vom Antragsteller gezogene Schlussfolgerung gerechtfertigt wäre, rechtfertigt dies nicht die pauschale Ablehnung mit der Begründung, es handele sich lediglich um eine Schlussfolgerung.

3

Ein Verfahrensfehler in der Ablehnung von Beweisanträgen kann das Urteil tragen und zur Aufhebung sowie Zurückverweisung an die Vorinstanz führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil darauf beruht.

4

§68 StPO findet auch bei der kommissarischen Zeugenvernehmung Anwendung.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 26. Mai 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █ Werner aus ████, geboren am ███████ 1944 in ███, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████ aus ██████ als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten TC wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Mai 1982, soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten TC wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung anderer Strafen zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Urteil muss aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung eine Reihe von Beweisanträgen gestellt, mit denen er die Unrichtigkeit der den Angeklagten belastenden Aussage des Zeugen He und außerdem dartun wollte, dass Vertrauenspersonen des Bundeskriminalamtes versucht hatten, den Angeklagten zu Rauschgiftgeschäften zu verleiten. Die Revision beanstandet mit Recht, dass einige Anträge fehlerhaft abgelehnt worden sind.

a) Das Landgericht hat einen umfangreichen Beweisantrag auf Vernehmung des ████ abgelehnt, „weil die in das Wissen dieses Zeugen gestellten Behauptungen für die Entscheidung über die Strafbarkeit des Angeklagten TC oder eines anderen Angeklagten dieses Strafverfahrens ohne Bedeutung sind“. Ein Antrag, den Zeugen ██████ darüber zu vernehmen, dass das Landeskriminalpolizeiamt Niedersachsen das Bundeskriminalamt vollständig über die Aktivitäten ██████ bezüglich des Angeklagten ███ unterrichtet hat, ist abgelehnt worden, weil die Beweisbehauptung für die Entscheidung über die Strafbarkeit des Angeklagten Thiel sowie aller übrigen Angeklagten unerheblich sei.

Die Begründungen genügen nicht dem Gesetz. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, muss der Tatrichter bei der Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) im Einzelnen die Gründe angeben, aus denen er den unter Beweis gestellten Tatsachen keine Bedeutung für den Schuld- oder Strafausspruch beimisst. Es muss gesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Letzterenfalls sind die Umstände anzuführen, aus denen der Tatrichter die Unerheblichkeit der Beweistatsache folgert. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich sachgemäß auf die Verfahrenslage einrichten können und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter den Antrag zu Recht abgelehnt hat (vgl. BGHSt 2, 282, 284; BGH NJW 1953, 36; BGH GA 1957, 85; weitere Nachweise bei Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. S. 760 Fn. 60).

b) Soweit der Zeuge ████ bekunden sollte, ███ habe den Kontakt zwischen dem Angeklagten TC und █████ und ██████ hergestellt, „damit diese Herrn TC als V-Leute des BKA zu einem größeren Kokaingeschäft veranlassen konnten“, hat das Gericht die beantragte Vernehmung abgelehnt, weil es sich nicht um eine Tatsache, die der Zeuge beobachtet hat, sondern um eine Schlussfolgerung oder Überlegung des ██ ████████ handele. Diese Begründung wird dem Antrag nicht gerecht. Er ging erkennbar dahin, der Zeuge würde Tatsachen bekunden, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen.

c) Das Urteil kann auf diesen Verfahrensfehlern beruhen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Gericht die Anträge aus anderen Gründen hätte ablehnen können.

Für die neue Verhandlung wird auf den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1983 hingewiesen. Danach gilt § 68 StPO auch bei der kommissarischen Zeugenvernehmung.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.

FleischmannSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann

Zitiert von (1)