Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung wegen unzureichender Feststellungen zum Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 860/52
Datum
12.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Hehlerei im Rückfalle und Vergehen nach dem Metallverkehrsgesetz ein; die Revisionsbegründung zum Schuldspruch war teilweise verspätet und insoweit unzulässig. Substantiiert hatte die Revision Erfolg, weil das Landgericht nicht feststellte, ob die Ratenzahlung vor den späteren Taten erfolgte, was für die Annahme des Rückfalls entscheidend ist. Der Strafausspruch wegen Hehlerei im Rückfalle wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen. Bei neuer Verhandlung ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit der Revision setzt die fristgerechte und auf die angegriffenen Entscheidungen bezogene Revisionsbegründung voraus; fehlt diese für den Schuldspruch, ist die Revision insoweit zu verwerfen.

2

Zur Annahme des strafschärfenden Rückfalls nach § 261 StGB sind konkrete Feststellungen erforderlich, aus denen hervorgeht, dass eine teilweise Verbüßung (z.B. durch Ratenzahlung einer Geldstrafe) vor Begehung der späteren Taten erfolgt ist.

3

Fehlen die für die Rückfallfeststellung erforderlichen Feststellungen, ist der entsprechende Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der erneuten Verhandlung ist nach § 358 Abs. 2 StPO keine höhere Strafe als zuvor zulässig, es steht jedoch nichts entgegen, eine gleich hohe Strafe zu verhängen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 24. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Produktenhändler Alfred E███ █████, geboren am ███ 1903 in ██ ██, wegen Diebstahls, Hehlerei u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 24. Juli 1952 im Strafausspruch, soweit der Angeklagte ███████ wegen Hehlerei im Rückfalle verurteilt worden ist, mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██████ ist wegen Hehlerei im Rückfalle und wegen Vergehens gegen § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 200.— DM verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1.) Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittel durch zwei Schriftsätze näher begründet, von denen der erste fristgerecht bei dem Landgericht einging, während die weitere Revisionsbegründung vom 30. September 1952 (eingegangen bei dem Landgericht am 1. Oktober 1952) verspätet erfolgte, weil die Frist zur Begründung der Revision bereits am 22. September 1952 abgelaufen war. Die fristgerechte Rechtsmittelbegründung beanstandet nur die unrichtige Anwendung des § 261 StGB und enthält die allgemeine Sachrüge nicht. Insoweit greift das Rechtsmittel daher nur die Straffrage an. Hierin könnte man unter Umständen eine zulässige Rücknahme und Beschränkung der Revision durch den dazu bevollmächtigten Verteidiger sehen. Aus dem allgemein gefassten Antrag im Zusammenhang mit dem Nachtrag der Revisionsbegründung ergibt sich jedoch, dass die Entscheidung des Landgerichts in vollem Umfange angegriffen werden sollte. Soweit sich danach das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, fehlt die rechtzeitige Begründung, von der das Gesetz seine Zulässigkeit abhängig macht (§ 344, 345 Abs. II StPO). In der Schuldfrage war die Revision daher als unzulässig zu verwerfen.

2.) In der Straffrage jedoch hat das Rechtsmittel Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls in dem Urteil nicht ausreichend festgestellt hat. Aus den Gründen ergibt sich nur, dass der Angeklagte die auf einer Verurteilung vom 23. Januar 1950 beruhende Geldstrafe „in Raten bis 13. Juni 1950 bezahlt“ hat. Der angefochtenen Entscheidung kann mithin nicht entnommen werden, wann der Angeklagte die erste Rate zahlte. Hierauf kommt es aber im vorliegenden Falle an. Denn die beiden späterhin zur Aburteilung gelangten Taten sind bereits im Februar 1950 begangen worden, so dass die Rückfallsvoraussetzungen nur dann gegeben wären, wenn vor diesen Taten eine Teilverbüßung durch Leistung einer Ratenzahlung erfolgte.

Nach dem Inhalt der in Betracht kommenden Akten hat es im Übrigen den Anschein, als sei die erste Rate am 2. März 1950 gezahlt worden, mithin nach Begehung der hier abgeurteilten Straftaten. In diesem Falle würde nicht § 261 StGB, sondern nur § 259 StGB zum Zuge kommen. Da, wie erwähnt, die Rückfallsvoraussetzungen nur die Straffrage betreffen, war das angefochtene Urteil in diesem Umfange nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die Vorschrift des § 358 Abs. II StPO zu beachten haben, wonach zwar eine höhere Strafe als bisher nicht festgesetzt werden darf, jedoch kein Hinderungsgrund besteht, zu der gleichen Strafhöhe zu gelangen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberstaatsanwalts.

Dr. GeierKoffkaSchmidt
SarstedtDr. Siemer