Revision verworfen: Keine Sachverständigenvernehmung bei durch Beweisanzeichen gestützter Zeugenaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 8/60
- Datum
- 15.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Zeugentauglichkeit labiler oder geistig zurückgebliebener Personen ist nur erforderlich, wenn deren Bekundungen nicht durch greifbare Beweisanzeichen gestützt werden.
Greifbare Beweisanzeichen können übereinstimmende Angaben Dritter, Geständnisse anderer Beteiligter oder das Fehlen eines Motivs zu falschen Bezichtigungen sein und rechtfertigen ohne weiteres die Annahme von Zeugenglauben.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist vom Gericht vorzunehmen und kann durch ein psychiatrisches oder ärztliches Gutachten zur Zurechnungsfähigkeit nicht ersetzt oder eingeschränkt werden.
Der Tatrichter darf ohne zusätzliche sachverständige Ermittlungen von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ausgehen, wenn er seine Überzeugung auf konkrete, ausgewertete Anhaltspunkte stützt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 15. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Wilhelm ████ aus █████, dort geboren am ███████ 1914, Sachbezeichnung: ████████ wegen Unzucht zwischen Männern hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Oktober 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Zu Unrecht rügt die Revision, dass die Strafkammer keinen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███ vernommen hat. Allerdings ist ███, wie das Urteil feststellt, früherer Hilfsschüler, „äußerst labil“, geschlechtlich stark verwahrlost und geistig zurückgeblieben. Er kann also, was seine Zeugentauglichkeit betrifft, mit einem kleinen Kinde aus ungünstiger Umwelt verglichen werden. Die Zuziehung eines Sachverständigen verlangt der Senat in ständiger Rechtsprechung aber auch bei solchen Kindern nur dann, wenn deren Bekundungen nicht durch greifbare Beweisanzeichen unterstützt werden.
Solche Anzeichen sind hier festgestellt und vom Tatrichter eingehend gewürdigt worden. Der Revision mag eingeräumt werden, dass die „richtige Schilderung der Örtlichkeit allein“ keine ausreichende Grundlage dafür sein würde, den Zeugen auch in seiner Tatschilderung als glaubwürdig anzusehen. Das Urteil sagt aber gar nichts von einer richtigen Schilderung der Örtlichkeit; erst recht stützt es sich nicht „allein“ darauf.
Entscheidend waren für die Strafkammer vielmehr zwei andere Gründe. Erstens hatte der Angeklagte, ehe er ███ kennenlernte, schon mit sechs verschiedenen Jugendlichen in der gleichen Art Unzucht getrieben, wie jetzt nach ███s Bekundung mit ihm; von diesen früheren Vorgängen wusste ███ bei seinen Aussagen nichts; ein Beweggrund für falsche Bezichtigungen fehlte. Zweitens ist ███s Glaubwürdigkeit in solchen Dingen dadurch bestätigt worden, dass seine Angaben über die Unzucht zwischen ihm und dem Mitangeklagten ███████████ mit dessen Geständnis übereinstimmten.
Fand die Strafkammer ihren Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen durch solche Beweisanzeichen unterstützt, so brauchte sie keinen Sachverständigen darüber zu hören. Dass, wie die Revision vorträgt, ein Amtsarzt die Zurechnungsfähigkeit ███s verneint hat, hat mit der Frage der Glaubwürdigkeit nichts zu tun. Ob jemandem eine Schilderung geglaubt werden kann, ist eine andere Frage als die, ob ihm das Geschilderte zugerechnet werden kann. Auch der Amtsarzt hat in dem schriftlichen Gutachten, das die Revision erwähnt, die Glaubwürdigkeit der Darstellung mit keinem Wort in Zweifel gezogen, ist vielmehr ersichtlich davon ausgegangen, dass alles sich so zugetragen hat, wie ███ es beschrieb. Deshalb brauchte auch dieses Gutachten dem ██████████ nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, über die Glaubwürdigkeit █████████ noch weitere Beweise zu erheben.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft, jedoch keinen Fehler gefunden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |