Verwerfung der Anträge auf Revisionsentscheidung und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 85/93
- Datum
- 01.03.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist nicht eingeht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt zu haben; bloße Behauptungen genügen nicht.
Wer sich auf Zusicherung seines Verteidigers beruft, muss diese Darstellung substantiiert darlegen und, soweit erforderlich, darlegen, warum der Verteidiger die Behauptung nicht bestätigen kann bzw. von der Schweigepflicht befreit wurde.
Ein Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung (hier: die Revisionsbegründung) nicht nachgeholt worden ist (vgl. § 45 Abs. 2 StPO)
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 1. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. März 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ████ Klaus-Günter Rolf geboren am ███████ 1953 in ███ wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 1993
Tenor
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 1992 werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Durch Beschluss vom 4. Januar 1993 hat es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie entgegen § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
Der Angeklagte begehrt mit seinen am 18. Januar 1993 zu Protokoll des Urkundsbeamten gestellten Anträgen die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; er beantragt zugleich die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren.
1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist rechtzeitig gestellt, aber nicht begründet. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist beim Landgericht Berlin keine Revisionsbegründung eingegangen. Dieses hat die Revision daher zu Recht als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen.
2. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Revisionsbegründungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Zwar trägt der Angeklagte vor, es sei mit seinem Verteidiger fest abgesprochen gewesen, dass dieser eine Revisionsbegründung einreiche; darauf habe er sich verlassen. Das Vorbringen ist aber nicht glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Es wird durch kein Beweismittel bestätigt oder wahrscheinlich gemacht. Der Angeklagte hatte es mit einer entsprechenden anwaltlichen Versicherung des Verteidigers unschwer belegen können. Zumindest hatte er dartun müssen, warum der Verteidiger nicht bereit sei, seine Darstellung zu bestätigen, und dass er ihn von der Schweigepflicht entbunden habe.
Der Senat hat dem Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er hat sich zu den vom Angeklagten erhobenen Vorwürfen nicht geäußert. Dies hatte er auch nur tun können, wenn ihn der Angeklagte von der Schweigepflicht entbunden hätte. In dem Schweigen des Verteidigers kann deshalb keine Bestätigung des Vortrags des Angeklagten gesehen werden.
3. Im Übrigen ist das Wiedereinsetzungsgesuch auch deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründung bisher nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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