Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung wegen unzureichender Feststellungen zur Zahlungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 85/91
- Datum
- 09.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung des Vorsatzes beim Betrug, insbesondere der Zahlungsunwilligkeit, sind konkrete Feststellungen zur Höhe und Entstehungszeit der Verbindlichkeiten sowie zum Auftragsbestand und den daraus zu erwartenden Einnahmen erforderlich; pauschale Verweise auf ein allgemeines Zahlungssystem genügen nicht.
Zahlungsunwilligkeit kann nicht allein aus einer allgemeinen Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden; das Gericht muss darlegen, dass der Beschuldigte billigend in Kauf genommen hat, die Forderung des Gläubigers könne ausfallen.
Unwiderlegte Einlassungen des Angeklagten zur Auftragslage sind zu berücksichtigen; das Gericht hat zu prüfen, ob die tatsächlichen Aufträge und erwarteten Einnahmen die Annahme rechtfertigen, der Angeklagte könne in handelsüblicher Frist zahlen.
Fehlen die erforderlichen substantiierten Feststellungen, ist eine sachliche Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich; in diesem Fall ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 2. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 85/91 in der Strafsache gegen ██ aus ███, Volker, geboren am █████████ 1943 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechen.
Die Sachrüge führt dagegen zur Aufhebung des Urteils im Fall II 1 der Urteilsgründe. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der Firma ███████ nicht.
Das Landgericht hat die Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten bei der Bestellung des Büromaterials ersichtlich aus dessen Zahlungsunfähigkeit hergeleitet. In diesem Zusammenhang ist den Feststellungen zu entnehmen, dass der Angeklagte Anfang Dezember 1986 nicht in der Lage war, seine bestehenden Verbindlichkeiten in vollem Umfang zu begleichen, sondern liquide Mittel immer nur zur Tilgung der jeweils ältesten und aus seiner Sicht dringlichsten Forderungen verwendete. Die vorhandenen Anschlussaufträge reichten nicht aus, um aus den daraus zu erzielenden Gewinnen sämtliche Verbindlichkeiten zu begleichen (UA S. 7). Die Höhe dieser Verbindlichkeiten und den Zeitpunkt ihrer Entstehung sowie den Auftragsbestand teilt das Landgericht nicht mit. Dem Senat ist damit eine Überprüfung verwehrt, ob das Landgericht aus dem allgemeinen Zahlungssystem zu Recht den Schluss gezogen hat, der Angeklagte habe bei der Bestellung billigend in Kauf genommen, dass die Firma ███████ ihrer Forderung ausfalle.
Der Angeklagte hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, seine Auftragslage sei damals so gut gewesen, dass er über Weihnachten sogar Drucker gesucht habe (UA S. 8). Für die Erheblichkeit dieser Einlassung kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, ob infolge der vorhandenen Aufträge eine „grundlegende Wende der Situation“ für den Angeklagten zu erwarten war oder ob „allenfalls ein Zeitgewinn von einigen Wochen“ erreicht werden konnte (UA S. 9). Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Angeklagte gegen ihn bestehende Forderungen aus „Gewinnen“ hätte bezahlen können. Vielmehr hätte sich das Landgericht damit befassen müssen, in welchem Umfang tatsächlich Aufträge vorlagen und ob die daraus zu erwartenden Einnahmen unter Berücksichtigung der Altverbindlichkeiten – zum Zeitpunkt der Bestellung – die Annahme des Angeklagten rechtfertigten, er könne an die Firma ███████ in handelsüblicher Frist Zahlungen leisten.
Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben.
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