Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Verwertung getilgter Vorstrafe (BZRG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 85/87
- Datum
- 10.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tilgung einer früheren Strafe nach den Vorschriften des BZRG schließt ihre Verwertung bei der Strafzumessung aus.
Wird nicht ausgeschlossen, dass die Höhe der verhängten Strafe auf der unzulässigen Verwertung einer getilgten Vorstrafe beruht, ist der Ausspruch über die Rechtsfolgen aufzuheben.
Bei Zweifeln, ob eine frühere Strafe wegen Ablauf der Tilgungsfrist bereits getilgt war, sind die entscheidungserheblichen Feststellungen zu den Voraussetzungen der Tilgung nachzuholen oder die Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Erwägung einer Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB sind das Verhalten des Täters nach der Tat und Veränderungen seiner Lebensverhältnisse in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 23. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Wolfgang aus ████, geboren am █████, 2. den ████████ █████████ aus ██████, geboren am ███████ (1961),
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu 2. auf seinen Antrag am 10. März 1987 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. Oktober 1986 in dem diesen Angeklagten betreffenden Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████████ und die Revision des Angeklagten █████████ gegen das vorgenannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte ████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ████████ zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
(zu 1.) Zum Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten ██████ hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Insoweit meint das Landgericht, die festgestellte Verurteilung vom 2. Juli 1981 (UA S. 4) könne ‚nicht völlig unberücksichtigt bleiben‘ (UA S. 27). Nach dem, was dazu die Urteilsgründe ausweisen, war diese Strafe indessen überhaupt nicht verwertbar, weil die für sie nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG mit fünf Jahren bemessene Tilgungsfrist zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils bereits abgelaufen war (vgl. § 36 BZRG); andere Umstände, die einer Tilgung etwa hätten entgegenstehen können (vgl. § 47 Abs. 3 BZRG), sind den Urteilsgründen auch in ihrem Zusammenhang nicht zu entnehmen. Dass die Höhe der Strafe auf diesem Mangel beruht, lässt sich nicht ausschließen; das führt zugleich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen insgesamt.“
Dem stimmt der Senat unter Hinweis auf § 51 Abs. 1 BZRG zu. Es kann daher ungeprüft bleiben, ob nach den Urteilsgründen zu besorgen ist, die Strafkammer könne unberücksichtigt gelassen haben, dass bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB auch das Verhalten des Täters nach der Tat und Veränderungen seiner Lebensverhältnisse in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind.
| Fleischmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Herrmann | Horstkotte |