Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Anwesenheitsverletzung bei Gutachtenverlesung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 857/83
Datum
13.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil wegen räuberischer Erpressung ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil Vorschriften über die Anwesenheit der Angeklagten (§§ 226, 247 StPO) verletzt wurden. Während des Abtretens wurde ein Blutalkoholgutachten verlesen, das dem Urteil zugrunde gelegt wurde und nach Rückkehr nicht erneut verlesen wurde. Deshalb liegt ein nach § 338 Nr. 5 StPO erhebliches Verfahrensmanko vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwesenheit der Angeklagten in der Hauptverhandlung ist zu wahren; vorübergehendes Abtreten darf nicht zu verfahrensrelevanten Beweishandlungen führen, die ohne Wiederholung in deren Abwesenheit erfolgen (§§ 226, 247 StPO).

2

Die Verlesung eines Gutachtens dient dem Urkundenbeweis, wenn das Gericht den inhaltlichen Befund für seine Feststellungen heranzieht; erfolgt diese Verlesung in Abwesenheit der Angeklagten und wird sie nicht wiederholt, liegt eine Verletzung ihrer Anwesenheits- und Verteidigungsrechte vor.

3

Eine Verletzung der Vorschriften über die Anwesenheit der Angeklagten begründet nach § 338 Nr. 5 StPO die Aufhebung des Urteils, wenn der Verfahrensfehler nicht als unschädlich anzusehen ist.

4

Bei der Protokollierung ist ersichtlich zu machen, ob eine Verlesung nur zum Vorhalt erfolgte oder als Urkundenbeweis; die Reichweite der Wirkung auf die Urteilsfeststellungen bestimmt die Bewertung der Verfahrenswirkung.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 23. Juni 1983

Rubrum

Bundesgerichtshof 5 StR 857/83

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Ralf ████ aus ██, geboren am █████ 1957 in █████, Kreis ██, 2. den Dreher Siegfried ███ aus ███, geboren am ███████████████████ 1948 in ███, 3. Wolfgang ██████ geboren am █████████ 1954 in █████████, Kreis █████████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████, ███ und ██████ wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Eine von den drei Angeklagten übereinstimmend erhobene Verfahrensbeschwerde hat Erfolg. Die Vorschriften über die Anwesenheit der Angeklagten während der Hauptverhandlung (§§ 226, 247 StPO) sind verletzt worden (§ 338 Nr. 5 StPO):

Nachdem sich die Angeklagten auf Grund einer Anordnung nach § 247 Satz 1 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt hatten (Bd. I Bl. 184 d.A.), ist das Blutalkohol-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 20. April 1982 bezüglich des Zeugen ███ verlesen worden (aaO Bl. 186). Die Verlesung diente dem Urkundenbeweis und nicht nur dem Vorhalt; das folgt hier daraus, dass der Tatrichter die in dem Gutachten genannte Blutalkoholkonzentration von 1,7 ‰ seinen Feststellungen ausdrücklich zugrunde gelegt hat (UA S. 6, 9). Die Verlesung des Gutachtens ist, nachdem die Angeklagten in den Sitzungssaal zurückgekehrt waren (Bd. I Bl. 187 d.A.), ausweislich des Protokolls nicht wiederholt worden.

Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr auf die weitere, auf die §§ 247, 338 Nr. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge an, mit der der Angeklagte ███████████████████ geltend macht, dass der Beschluss der Strafkammer über das „Abtreten“ der Angeklagten während der „weiteren Aussage“ des Zeugen HZ (Bd. I Bl. 189 d.A.) in Abwesenheit der Angeklagten erörtert und verkündet worden ist.

FührmannHerrmannRebitzki
FleischmannHorstkotte