Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen entfallen nach Gesetzesänderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 85/76
Datum
27.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter wegen Beihilfe zur Abgabenhinterziehung werden als offensichtlich unbegründet verworfen. Zentrale Frage ist die Anwendung der seit 4.1.1975 geltenden Gesetzeslage (u.a. § 41 StGB n.F.). Der BGH wendet die neue Rechtslage an und nimmt die Entfallregelung für zusätzliche Geldstrafen vor; die Kosten des Rechtsmittels trägt jeder Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Gesetzesänderungen zugunsten des Angeklagten ist die neue Rechtslage gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO auch in bereits anhängigen Verfahren anzuwenden.

2

Eine nach der neuen Gesetzeslage unzulässige Verhängung zusätzlicher Geldstrafen neben Freiheitsstrafen ist zu beseitigen; bereits verhängte Geldstrafen und deren Ersatzfreiheitsstrafen entfallen entsprechend.

3

Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe setzt Feststellungen voraus, die mit ausreichender Sicherheit beispielsweise einen Bereicherungsvorsatz oder das Fehlen entgegenstehender persönlicher bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse ergeben.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine auf schutzwürdigen Rechtsfehlern beruhenden Aussicht auf Erfolg bietet.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 8. März 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

[REDACTED] wegen Beihilfe zur Abgabenhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. April 1976 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Amir KC), Kh und TC [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. März 1974 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet mit der Einschränkung verworfen, dass die gegen sie verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen entfallen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nach dem zur Zeit des angefochtenen Urteils geltenden Recht mussten gemäß § 392 AO a.F. neben den Freiheitsstrafen notwendig auch Geldstrafen verhängt werden. Das Revisionsgericht hat gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO die seit dem 4. Januar 1975 bestehende Rechtslage zu berücksichtigen.

Nach § 41 StGB n.F. verbietet sich die Verhängung zusätzlicher Geldstrafen gegen die Angeklagten. Die Feststellungen ergeben nicht mit ausreichender Sicherheit, dass sich der Angeklagte █████████ bereichern wollte. Bei dem Angeklagten RD, der mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind „in recht bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen“ lebt (UA S. 44), ist eine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angebracht. Für den Angeklagten Amir KC), der im Iran als Angestellter ein nicht bedeutendes Einkommen bezieht (UA S. 6), muss, da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, dasselbe angenommen werden.

Im Übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.

Die Schriftsätze der Verteidiger haben vorgelegen.

HorstkotteSarstedtFuhrmann
SchmidtHerrmann