Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Prüfung von Selbsttötungsabsicht und Affektwirkung bei Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 85/74
Datum
30.04.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Explosion und menschengefährdender Brandstiftung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht die Möglichkeit einer Selbsttötungsabsicht und die affektbedingte Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens nicht geprüft hatte. Solche Umstände sind für die Schuldfähigkeits- und Strafzumessungsprüfung relevant. Bei alkoholbedingter Beeinflussung ist ein psychiatrisches Gutachten in der Regel erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Legt der Sachverhalt die Möglichkeit einer Selbsttötungsabsicht oder das bewusste Inkaufnehmen des eigenen Todes nahe, sind diese Umstände bei der Prüfung der Schuldfähigkeit und der Strafzumessung zu berücksichtigen.

2

Ein hochgradiger Affekt kann, auch ohne krankhafte Ursache, das Hemmungsvermögen erheblich vermindern oder ausschließen und ist deshalb in der Schuldfähigkeitsbeurteilung zu prüfen.

3

Zur zuverlässigen Beurteilung affektiver Zustände und alkoholbedingter Beeinträchtigungen muss sich der Tatrichter in der Regel eines psychiatrischen Sachverständigen bedienen.

4

Ein Selbsttötungsversuch oder dessen Versuchsanzeichen können Zweifel begründen, ob der Täter sich der Gefährdung Dritter bewusst war, und sind für Vorsatz- und Zurechnungsfragen relevant.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 30. Oktober 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Installateurmeister Ernst █████████, geboren ██████████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen menschengefährdender Brandstiftung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende ████████,

Bundesanwalt ███████ ██ ███ Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt von █████████ █████ als Verteidiger,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 30. Oktober 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Herbeiführung einer Explosion in Tateinheit mit menschengefährdender Brandstiftung (§§ 311 Abs. 1, 306 Nr. 2, 73 StGB) zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.

Die Verfahrensbeschwerden brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

Der Angeklagte, der sichtlich darunter litt, dass seine Lebensgefährtin sich von ihm abgewendet hatte und schon dabei war auszuziehen, kaufte sich eine Gaskartusche, schloss sich damit in seinem Zimmer ein, schlug mit einem Gegenstand Löcher in die Kartusche und führte durch Anzünden des ausströmenden Gases eine Explosion herbei, die ihn erheblich verletzte und das Haus in Brand setzte.

Diese Feststellungen ergeben, dass er sich selbst am meisten gefährdete, und legen auch die Möglichkeit einer versuchten Selbsttötung nahe; auch wenn sich der Angeklagte darauf – wegen der Art seiner Verteidigung – selbst nicht berufen konnte. Das Landgericht hätte sich damit sowohl bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten als auch in den Strafzumessungserwägungen auseinandersetzen müssen. Es bedeutet einen sachlich-rechtlichen Mangel, dass es das nicht getan hat.

Denn Selbstmordabsicht oder auch nur das bewusste Inkaufnehmen des eigenen Todes sind häufig ein Anzeichen dafür, dass der Angeklagte die Tat in einem Zustand äußerster Erregung begangen hat (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 3. Aufl. S. 35). Das liegt hier umso näher, als der gewohnheitsmäßige Alkoholmissbrauch des Angeklagten und seine alkoholische Beeinflussung zur Zeit der Tat die Erregbarkeit gesteigert haben können.

Ein hochgradiger Affekt kann aber, auch wenn er nicht krankhaft bedingt ist, das Hemmungsvermögen des Täters – wenn auch nur in seltenen Ausnahmefällen – erheblich vermindern oder es sogar ausschließen (BGHSt 11, 20; BGH NJW 1959, 2315). Das lässt sich freilich nicht schematisch beurteilen. Es kommt auch beim Selbstmordversuch auf eine genaue Analyse der Persönlichkeit des Täters und seiner Situation an. Der Tatrichter wird sich dazu in der Regel der Hilfe eines geeigneten Sachverständigen bedienen müssen. In diesem Fall, in dem es auch um die Wirkungen des Alkoholmissbrauchs geht, ist die Hinzuziehung eines Psychiaters erforderlich.

Ferner kann ein Selbstmordversuch Zweifel daran begründen, ob der Angeklagte sich bewusst war, den gehunfähigen Vater der Zeugin ██ besonders zu gefährden (UA S. 9).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannSarstedtSchuster
SchmidtFuhrmann