Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur versuchten Anstiftung zum Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 8/57
Datum
19.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid verurteilt, nachdem er einer Zeugin am Bahnhof zurief: „Sagen Sie nichts von dem Rad.“ Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht ergeben, dass der Angeklagte die Zeugin zu einer bewusst unrichtigen Aussage veranlassen wollte. Es fehle an Auslegung der Äußerung und an Feststellungen zu Wissen und Vorsatz des Angeklagten. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur versuchten Anstiftung zum Meineid ist erforderlich, dass der Anstifter die Absicht hat, den Zeugen zu einer bewusst unwahren Aussage zu veranlassen.

2

Bloße Beeinflussung eines Zeugen, von dem der Beeinflussende weiß, dass er möglicherweise vereidigt werden soll, begründet noch nicht die versuchte Anstiftung zum Meineid; entscheidend ist der Nachweis des Vorsatzes, eine bewusste Falschaussage herbeizuführen.

3

Bei mehrdeutigen oder unklaren Äußerungen des Anstifters hat das Gericht die Erklärung zunächst auszulegen und festzustellen, ob sie auf Verschweigen oder auf bewusste Falschaussage abzielt.

4

Fehlen wesentliche Feststellungen über die Vorstellung des Täters von der Relevanz des benannten Sachverhalts für die Vernehmung oder über seine Erwartung eines Eides, ist die Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Meineid aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 30. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Bergmann August O███ aus ██, █████ geboren am █████ in ███, █████ wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 30. Oktober 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid (Verbrechen nach §§ 49a, 154 StGB) zu drei Monaten Gefängnis und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Sie hat die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I.

Verfahrensrechtlich rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Die Rüge ist deshalb unzulässig, weil sie nicht angibt, welcher Beweismittel sich die Strafkammer zu dieser Aufklärung hätte bedienen sollen.

II.

Dagegen dringt die Sachrüge durch.

1.) Die Strafkammer stellt wörtlich nur folgenden Sachverhalt fest:

> „In der Privatklagesache der Ehefrau des Angeklagten, Hildegard O███, gegen den Zeugen Maschinenschlosser Heinrich ███ (5 Bs 49/53 AG Varel) war die Zeugin Ehefrau Elly ████████ zur Berufungsverhandlung am 6. November 1954 vor der Kl. Strafkammer in Oldenburg als Zeugin geladen. Auf dem Bahnhof in Dangast nahm der Angeklagte, der ebenfalls zu dem Termin nach Oldenburg fahren wollte, die Zeugin ███████ beiseite und sagte zu ihr: ‚Sagen Sie nichts von dem Rad.‘ Hiermit war das Rad gemeint, das bei der Schlägerei, die Gegenstand der Privatklage war, insofern eine Rolle spielte, als die Ehefrau des Angeklagten mit dem Rad geschlagen haben sollte. Die Zeugin ███████ erwiderte darauf: ‚Wenn ich gefragt werde, werde ich antworten.‘ Der Angeklagte wusste, dass die Zeugin ███ als Zeugin vernommen werden sollte, und rechnete mit ihrer möglichen Vereidigung. Die Zeugin ██ hat sich bei ihrer Zeugenaussage durch den Angeklagten nicht beeinflussen lassen. Sie ist gemäß § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben.“

In der Beweiswürdigung heißt es dann ebenfalls wörtlich:

> „Aus der Äußerung, die eindeutig ist, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Angeklagte damit die Absicht verfolgt hat, die Zeugin bei ihrer Aussage zu beeinflussen. Der Angeklagte hat sich danach wegen mißlungener Anstiftung zu einem Meineid, einem Verbrechen nach den §§ 49a, 154 StGB, schuldig gemacht.“

2.) Diese Feststellungen des Urteils tragen nicht die Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Meineid.

Nicht jede Beeinflussung eines Zeugen, von dem der Beeinflussende weiß, dass er möglicherweise vereidigt werden soll, ist eine versuchte Anstiftung zum Meineid. Sie ist es nur dann, wenn der Beeinflussende bezweckt, dass der Zeuge bewusst unrichtig aussagt. Da das Urteil weder ergibt, welches Wissen von dem Schlag mit dem Rad die Zeugin ██ hatte, noch welche Vorstellung der Angeklagte von dem Wissen der Zeugin hatte, lässt sich ihm nicht entnehmen, dass der Angeklagte die Zeugin veranlassen wollte, bewusst etwas Unrichtiges auszusagen.

Im Übrigen geht aus den Feststellungen des Urteils nicht hervor, dass die Worte des Angeklagten zu der Zeugin „Sagen Sie nichts von dem Rad“ bedeuten sollten, die Zeugin solle auf Befragen sagen, ihr sei von dem Rad oder von dem Schlagen mit dem Rad nichts bekannt. Der allein festgestellte Wortlaut der Erklärung des Angeklagten gegenüber der Zeugin lässt an sich auch die Deutung offen, die Zeugin solle, wenn sie nicht besonders danach gefragt werde, nicht von sich aus etwas über das Rad sagen. Die Strafkammer hätte zunächst die Erklärung des Angeklagten gegenüber der Zeugin auslegen müssen.

Geht man davon aus, dass der Angeklagte die Zeugin nur habe veranlassen wollen, nicht von sich aus vor Gericht bei ihrer Aussage die Rede auf das Rad zu bringen, so könnte der Angeklagte versucht haben, die Zeugin zum Meineid durch Verschweigen zu verleiten. Eine zum Gegenstand der Vernehmung gehörige, für die Entscheidung erhebliche Tatsache darf ein Zeuge auch dann nicht verschweigen, wenn er nicht ausdrücklich danach gefragt wird (BGHSt 7, 127). Es kam also dann auch darauf an, welche Vorstellung sich der Angeklagte von dem Gegenstand der Vernehmung der Zeugin sowie davon machte, ob und inwiefern das, was die Zeugin über die Radangelegenheit wusste, hierfür erheblich sein konnte, schließlich auch darauf, ob er wusste oder wenigstens damit rechnete, dass der Eid sich auch darauf bezog, dass die Zeugin nichts verschwiegen habe.

Wegen Fehlens dieser Feststellungen muss das Urteil aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. KoffkaSiemer