Revision erfolgreich: Freispruch wegen unzureichender Feststellungen zum Anvertrautsein (§174 Nr.1 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 85/68
- Datum
- 09.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Anvertrautsein im Sinne des §174 Nr.1 StGB ist erforderlich, dass dem Beschuldigten nach Vereinbarung oder den tatsächlichen Verhältnissen Verantwortung oder Mitverantwortung für die persönliche Lebensführung des Minderjährigen übertragen worden ist.
Die bloße Gewährung von Unterkunft, das Anbieten von Geborgenheit oder die Möglichkeit, bei jemandem zu bleiben, begründet nicht ohne Weiteres ein Anvertrautsein i.S.v. §174 Nr.1 StGB.
Freizügigkeit des Kindes hinsichtlich Kommens und Gehens spricht gegen die Annahme einer Übertragung von Obhutsverantwortung.
Die Revision führt nach §354 Abs.1 StPO zum Freispruch, wenn Feststellungslücken bestehen und nicht zu erwarten ist, dass durch ergänzende Feststellungen eine schlechtere Beurteilung zu Lasten des Angeklagten herbeigeführt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 11. August 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Rentner Anton ██ aus Kreis ████, geboren am ███████ 1900 in HO, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ █████ als Verteidiger, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 11. August 1967 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten führt.
2. Was die Revision zur Sachrüge vorgetragen hat, ist zwar in weiten Teilen tatsächlicher Art. Im Ergebnis zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer jedoch, dass die Feststellungen nicht ausreichen, um darzutun, dass Gisela ███ dem Angeklagten von ihrer sorgeberechtigten Mutter im zweiten Halbjahr 1964 „zur Betreuung anvertraut“ war.
Nach den Urteilsausführungen sollte Gisela wegen ihres schlechten Verhältnisses zu ihrem Halbbruder und dem „Hausfreund“ während der Abwesenheit der Mutter jemand haben, „wo sie bleiben konnte“. Das Landgericht legt das weiter dahin aus, die Mutter des Mädchens und der Angeklagte, dem Gisela weder zur Ausbildung oder Erziehung übergeben, noch zur Aufsicht unterstellt worden sei, seien davon ausgegangen, dass Gisela „die Geborgenheit einer Heimstätte geboten werden“ sollte. Das reicht jedoch noch nicht aus, damit das Mädchen im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB dem Angeklagten anvertraut, in seine Obhut gegeben war. Es ist vielmehr erforderlich, dass dem Angeklagten nach seinem Übereinkommen mit der Mutter oder nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch die Verantwortung oder wenigstens Mitverantwortung für die persönliche Lebensführung des Mädchens übertragen worden war. Das lässt sich bei der festgestellten Freizügigkeit, die Gisela hinsichtlich ihres Kommens und Gehens im Hause des Angeklagten genoss, dem Urteil nicht entnehmen. Hierzu ist auch die Bemerkung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich nach seiner eigenen Einlassung stets wie ein Vater des Mädchens gefühlt, nicht ausreichend.
3. Da nach Lage des Falles eine andere strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten nicht in Frage kommt und auch nicht zu erwarten ist, dass noch Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten getroffen werden können, war dieser gemäß § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht freizusprechen.
| Schmidt | Schmitt | Herrmann | |||
| Siemer | Kersting |