Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht (§175 StGB) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 85/55
- Datum
- 17.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist offensichtlich unbegründet und damit nicht zuzulassen, soweit sie ausschließlich die Beweiswürdigung angreift; das Revisionsgericht nimmt keine erneute Tatsachenwürdigung vor.
Bei der Strafzumessung darf das Gericht allgemeines, das Verhalten des Täters kennzeichnendes jugendverderbliches Verhalten strafverschärfend heranziehen, auch wenn nicht in jedem Einzelfall identisch festgestellte jugendliche Beteiligte vorliegen.
Sind Alter und Person eines Beteiligten nicht feststellbar, hat das Gericht zugunsten des Angeklagten von dessen Volljährigkeit auszugehen; dies schließt jedoch nicht aus, dass andere Umstände (z. B. Anwesenheit Minderjähriger) strafschärfend berücksichtigt werden.
Sehr milde Strafen sind nicht zu beanstanden, wenn die Strafzumessung der Kammer innerhalb des rechtlichen Ermessens erfolgt und keine Rechtsfehler erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Glaser Günter K ███ aus ████, geboren am ██████ 1930 in ██ (Oberschlesien), - Sachbezeichnung: HOT wea. - wegen Unzucht mit Männern,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████████████ in der Verhandlung, █████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. November 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte K ist gemäß § 175 StGB wegen Unzucht mit Männern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision greift zwei Fälle dieses Urteils mit sachlich-rechtlichen Bedenkungen an (Fälle: ████ und „ein Beteiligter“). Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Schuldspruche beider genannten Fälle wendet und dabei lediglich die Beweiswürdigung als solche beanstandet. Damit kann der Beschwerdeführer vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden.
2.) Im Ergebnis unbegründet ist auch die Behauptung, die Strafzumessung im Falle „unbekannter Beteiligter“ enthalte einen Rechtsmangel.
a) Bei dem vom Landgericht als erwiesen angesehenen Sachverhalt handelte es sich in zwei Fällen um unzüchtige Handlungen mit Minderjährigen, von denen einer zur Tatzeit fünfzehn und der andere sechzehn bis siebzehn Jahre alt waren. Hinsichtlich des dritten Falles ließen sich keine Feststellungen mehr über Alter und Person dieses „Beteiligten“ treffen. Zugunsten des Angeklagten musste das Landgericht daher davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine erwachsene Person gehandelt hatte.
b) Dagegen hat die Strafkammer auch nicht verstoßen. In den Zumessungsgründen wird dem Angeklagten zwar ganz allgemein – mithin auch für den in Rede stehenden Fall des „unbekannten Beteiligten“ – straferschwerend zur Last gelegt, er habe sich nicht gescheut, „als Erwachsener an Jugendliche heranzutreten, seine Wohnung für Unzuchtshandlungen zur Verfügung zu stellen und durch Alkohol, sexuelle Redereien und die entsprechende Beleuchtung die nötige Atmosphäre zu schaffen“. Ersichtlich will das Landgericht damit jedoch nur auf das allgemeine jugendverderberische Verhalten des Angeklagten hinweisen und nicht etwa zum Ausdruck bringen, er habe auch im Fall des „unbekannten Beteiligten“ mit einem Jugendlichen unzüchtige Handlungen vorgenommen. Der schädliche Einfluss des Beschwerdeführers auf Minderjährige zeigt sich aber auch bei der Tat mit dem „unbekannten Beteiligten“. Denn dieser Vorfall fand in Gegenwart mindestens dreier Minderjähriger statt.
Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums bei der Bildung dieser Einzelstrafe hat daher auszuscheiden.
Auch sonst sind die im Übrigen sehr milden Strafen mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |