Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unterbliebener Beiordnung eines Pflichtverteidigers (§ 140 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 8/55
Datum
08.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen schwerer Kuppelei verurteilt; ihre Revision rügt die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Niederlegung der Wahlverteidigung. Der BGH hebt das Urteil auf, weil der Vorsitzende die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO unzureichend geprüft und insbesondere die Verweisung an die große Strafkammer, ein vorliegendes psychiatrisches Gutachten und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für die Mitangeklagte nicht berücksichtigt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist daraufhin zu prüfen, ob die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage dies rechtfertigt; dabei sind alle maßgeblichen Umstände der konkreten Verfahrenslage zu würdigen.

2

Wird eine Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer eröffnet, ist dies als Hinweis auf besondere Bedeutung der Sache zu berücksichtigen und kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich machen.

3

Liegt ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vor, kann die wirksame Verteidigung die Befragung oder konfrontierende Auseinandersetzung mit dem Gutachter erfordern; dies macht regelmäßig die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig.

4

Ein Ermessensentscheid über die Beiordnung ist rechtsfehlerhaft, wenn der Vorsitzende von unrichtigen rechtlichen Vorstellungen geleitet wurde; ein solcher Ermessensfehler rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass bei rechtmäßiger Entscheidung ein Verteidiger bestellt worden wäre und dies den Prozessausgang beeinflusst haben könnte.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 11. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die geschiedene Ehefrau Helene █████ geb. █████ aus ████, 1918 in ███ (Ostpr.), geboren am █████████, wegen schwerer Kuppelei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 11. Oktober 1954, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Ihre Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerde stützt sich in erster Linie darauf, dass der Antrag der Angeklagten, ihr einen Pflichtverteidiger zu bestellen, zurückgewiesen und die Angeklagte demgemäß in der Hauptverhandlung nicht verteidigt worden ist.

1.) Ob die Revision sich allerdings mit Recht auf § 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO beruft, kann dahinstehen.

2.) Sie dringt jedenfalls durch, soweit sie eine rechtsirrige Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO rügt.

Die Rechtsanwälte ███ und █ in [REDACTED] hatten mit einem Schreiben vom 30. Juli 1954 die Wahlverteidigung niedergelegt und beantragt, der Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Vorsitzende verneinte in seinem ablehnenden Bescheid vom 26. August 1954 die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO mit der Begründung, es handele sich zwar um ein Verbrechen, die Tat wiege aber nicht so schwer, dass schon deshalb die Beiordnung eines Verteidigers geboten wäre; die Sach- und Rechtslage biete keine besonderen Schwierigkeiten, und die Angeklagte erscheine auch ihrer Persönlichkeit nach durchaus in der Lage, sich selbst zu verteidigen.

Diese Gründe der Ermessensentscheidung halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (vgl. BGHSt 6, 199).

a) Sie lassen sich schwer damit in Einklang bringen, dass das Hauptverfahren gemäß dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht vor dem Schöffengericht, sondern vor der großen Strafkammer eröffnet worden war. Das war nur wegen besonderer Bedeutung der Sache zulässig (vgl. §§ 24 Abs. 1, 74b GVG, § 209 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Es liegt nahe, dass diese in der Schwere der Tat oder in der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage gesehen worden war. Andere Gründe sind jedenfalls bisher nicht erkennbar. Der Vorsitzende der Strafkammer setzt sich in seiner Verfügung mit diesem Gesichtspunkt nicht auseinander und wiederholt nur die Worte des Gesetzes.

Da die Sache sogleich vor die Strafkammer gebracht worden war, stand ein Tatsachen-Rechtszug zur Verfügung.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Vorsitzende dies hinreichend berücksichtigt hat.

b) Bei der Prüfung, ob die Sach- oder Rechtslage schwierig war, musste er aus Rechtsgründen auch folgende Überlegungen anstellen.

Das Gericht hatte die Angeklagte durch einen Psychiater unter dem Gesichtspunkt des § 51 StGB untersuchen lassen. Der Sachverständige ist später in der Hauptverhandlung vernommen worden. Mit dieser Vernehmung war zu rechnen, als die Angeklagte beantragte, ihr einen Verteidiger zu bestellen. Der Sachverständige hatte zu dieser Zeit schon sein schriftliches Gutachten erstattet.

Zur sachgemäßen Verteidigung der Angeklagten in der Hauptverhandlung konnte es erforderlich werden, dem Sachverständigen Fragen zu stellen oder Vorhaltungen zu machen. Dazu ist aber ein Angeklagter, um dessen Geisteszustand es sich bei dem Gutachten handelt, kaum jemals selbst in der Lage, sondern in der Regel ein Dritter, also ein Verteidiger nötig. Dies liegt besonders bei der einfachen Geistes- und Gemütsverfassung der Beschwerdeführerin nahe.

Der Mitangeklagten ██ war ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO bestellt worden. Zu ihrer Verteidigung gehörte es, die schon vom Sachverständigen im schriftlichen Gutachten angenommene maßgebende Stellung der Beschwerdeführerin im gemeinschaftlichen Haushalt zu betonen. Je wirksamer die Mitangeklagte verteidigt wurde, desto mehr wurde die Beschwerdeführerin belastet. Auch aus diesem Grunde konnte die Sach- und Rechtslage für sie schwierig und es geboten sein, ihr ebenfalls einen Verteidiger an die Seite zu stellen.

c) Alles dies zu erwägen, nötigte den Vorsitzenden der Rechtsbegriff der „Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage“. Dessen war er sich, wie ersichtlich ist, nicht bewusst. Er ist also bei seinem tatsächlichen Ermessen von unrichtigen rechtlichen Vorstellungen beeinflusst worden.

Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen. Denn es liegt nahe, dass ohne ihn der Angeklagten ein Verteidiger bestellt worden wäre. Es ist nicht abzusehen, wie das Urteil dann in der Schuld- und Straffrage ausgefallen wäre.

II.

Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, braucht der Senat auf die übrigen Angriffe der Revision nicht einzugehen, das Urteil insbesondere nicht sachlich-rechtlich nachzuprüfen.

Sollte das Landgericht die Beschwerdeführerin wieder verurteilen, so wird es sich mit der Frage, ob § 51 Abs. 1 oder 2 StGB auf sie anzuwenden ist, in einer Weise auseinandersetzen müssen, die eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht. Der Oberbundesanwalt vermisst eine solche Stellungnahme im angefochtenen Urteil und hat allein aus diesem Grunde beantragt, es aufzuheben.

Senatspräsident Dr. Rotberg kann zur Zeit nicht unterschreiben, weil er beurlaubt und verreist ist.

SarstedtDr. Börker
Dr. KoffkaSiemer