Revision: Aufhebung Teilverurteilung und Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 854/83
- Datum
- 29.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch setzt in den Urteilsgründen nachprüfbare und tragfähige Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten voraus; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben.
Sind Feststellungsdefizite für einen Tatvorwurf nicht mit Sicherheit heilbar, ist die Entscheidung insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bezieht sich die Strafzumessung ausdrücklich auf mehrere Taten, kann ein Mangel in der Feststellung eines Tatvorwurfs die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe beeinflussen und deren Aufhebung erforderlich machen.
Die Sache kann an die untere Strafkammer oder das Schöffengericht zurückverwiesen werden, sofern deren Strafgewalt zur erneuten Entscheidung ausreicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 26. Juli 1983
Rubrum
5 StR 854/83 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Nuhi Co den Automechaniker Nuhi aus ███ geboren am █████████ 1961 in V. ████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, u. a. – Sachbezeichnung – wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. November 1983 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Nuhi Co wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Juli 1983 a) im Schuldspruch gegen diesen Angeklagten im Fall II 3 der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil des Zeugen █████████) b) in sämtlichen Strafaussprüchen gegen den Angeklagten Nuhi Co mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen verurteilt. Die Feststellungen zu den einzelnen Taten (Abschnitt II der Urteilsgründe) belegen jedoch nur eine Beteiligung des Beschwerdeführers an zwei Diebstählen (Einbrüche in Barsinghausen und Pattensen) als Beteiligter an dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Zeugen ███████ in Wennigsen (Fall II 3 der Urteilsgründe) werden in diesem Zusammenhang nur die Angeklagten ██, █████ ███████████ (UA S. 9). Dass in den Strafzumessungsgründen, die den Beschwerdeführer betreffen, vom Wert der Beute des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil des Zeugen ███████ die Rede ist (UA S. 15), vermag die Feststellungen zur Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers im Falle II 3 der Urteilsgründe hat deshalb keinen Bestand. Da die Möglichkeit ergänzender Feststellungen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, war die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Neben der Gesamtstrafe und der Einzelstrafe im Falle II 3 der Urteilsgründe waren auch die übrigen beiden Einzelstrafen aufzuheben. Da der Tatrichter straferschwerend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer „in allen drei Fällen“ den Anstoß zu den Straftaten gegeben habe (UA S. 14), kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Einzelstrafen, die in den Fällen II 1 und II 2 gegen den Beschwerdeführer verhängt worden sind, von dem aufgewiesenen Mangel des Urteils betroffen sind.
Die Strafgewalt des Schöffengerichts reicht aus.
| Horstkotte | Schuster | Niepel | |||
| Herrmann | Rebitzki |