Treffer
BGH Beschluss

Staatsanwalt als Zeuge und zugleich Anklagevertreter – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 854/82
Datum
07.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin. Der BGH stellte fest, dass ein Staatsanwalt, der zuvor in der Hauptverhandlung zu für die Schuld erheblichen Behauptungen als Zeuge vernommen wurde, nicht weiter als Anklagevertreter auftreten durfte. Da er in seinen Ausführungen wiederholt die Beweiswürdigung berührte und sich auf eigene Aussagen bezog, konnte eine Beeinflussung der Gerichtsmeinung nicht ausgeschlossen werden. Das Urteil wurde aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge zu für die Schuld entscheidenden Tatsachen vernommen worden ist, darf nicht bis zum Ende der Hauptverhandlung als Anklagevertreter tätig sein.

2

Bezieht sich ein nach Zeugenvernehmung weiterhin auftretender Staatsanwalt in seinen Schlussvorträgen auf seine eigenen Aussagen oder nimmt er die Ergebniswertung der Beweisaufnahme vor, liegt eine unzulässige Vermengung von Zeugenschaft und Parteifunktion vor.

3

Die wiederholte Stellungnahme des Anklagevertreters zur Würdigung der Beweisergebnisse ist mit der Rolle der Staatsanwaltschaft unvereinbar und verletzt die ordnungsgemäße Verfahrensführung.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unzulässige Mitwirkung des Staatsanwalts die Meinungsbildung des Gerichts beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. Juni 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Gebrauchtwagenhändler Peter Se ████ aus ████, dort geboren █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung am 7. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 1982 aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

Der Beschwerdeführer rügt zutreffend, dass Staatsanwalt F[REDACTED] nicht bis zum Ende der Hauptverhandlung als Anklagevertreter tätig sein durfte. Nachdem er bereits Zeuge über Behauptungen vernommen worden war, die für die tatsächliche Beurteilung der Schuldfrage erheblich waren, hat er am 24. Mai 1982 im Anschluss an die Ausführungen des als Sitzungsvertreter tätigen Oberstaatsanwalts R[REDACTED] die Verurteilung des Beschwerdeführers in allen nicht eingestellten Anklagefällen, hilfsweise seine Vernehmung über weitere Behauptungen der vorgenannten Art beantragt. Nach dieser unter Mitwirkung nunmehr des Staatsanwalts K[REDACTED] durchgeführten Vernehmung hat er sich in seinem letzten Plädoyer „pauschal auf seine bisherigen Schlussvorträge“, sowie auf die Ausführungen des Oberstaatsanwalts R[REDACTED] und des Staatsanwalts K[REDACTED] „bezogen“ (Protokollband II Bl. 95).

Hiernach hat er wiederholt zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen – und damit auch seine eigenen Aussagen gewürdigt. Das war mit der Stellung der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren unvereinbar (u. a. RGSt 29, 236; BGHSt 14, 265, 266; 21, 85, 89 f.; Senatsurteil vom 19. Oktober 1982 – 5 StR 408/82).

Es kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass seine unzulässige Beweiswürdigung Einfluss auf die Meinungsbildung des Gerichts gehabt hat.

HorstkotteHerrmannNiepel
SchusterRebitzki