Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 853/82 (alt: 5 StR 533/81)
Datum
21.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Urteile des Landgerichts Göttingen in den Revisionsverfahren wegen Vergewaltigung auf und verwies die Sache an das Landgericht Braunschweig zurück. Entscheidungsbegründung: Das Landgericht hatte in den Urteilsgründen auf zuvor aufgehobene Feststellungen Bezug genommen, statt eigene, ausdrückliche Feststellungen zu treffen. Solche Verweise genügen nicht der Begründungspflicht und verletzen die Grundsätze der Revisionsrechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach einer Aufhebung durch das Revisionsgericht darf der Tatrichter in erneuter Hauptverhandlung nicht durch schlichte Bezugnahme auf die aufgehobenen Feststellungen entscheiden; er hat eigene, im Urteil niedergelegte Feststellungen zu treffen.

2

Eine Verweisung auf ein zuvor aufgehobenes Urteil erfüllt die für die Urteilsbegründung erforderliche Darlegung der Feststellungen nicht.

3

Ergänzende Feststellungen, die die Kenntnis der in einem aufgehobenen Urteil getroffenen Feststellungen voraussetzen, sind unzureichend und rechtfertigen die Aufhebung der Entscheidung.

4

Verletzt die erneute Entscheidung diese Anforderungen, ist Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Feststellungs- und Entscheidungsfindung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 26. August 1982

Rubrum

5 StR 853/82 (alt: 5 StR 533/81) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Dirk ██ aus ███, dort geboren ███████ 1954,

2. den Dachdeckerhelfer Heinz-Jürgen ██ aus ███, dort geboren am ██████ 1952,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 26. August 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt:

„Die Begründung der gegen beide Beschwerdeführer verhängten Strafen hält erneut rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe verstoßen gegen die Grundsätze von BGHSt 24, 274, 275; BGH in NJW 1977, 1247; BGH bei Holtz in MDR 1978, 460. Mit der ersten Revisionsentscheidung waren die Strafaussprüche und die sie tragenden Feststellungen aufgehoben worden, die deshalb in der erneuten Entscheidung nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung – und zwar auch dann nicht – herangezogen werden dürfen, wenn die erneute Verhandlung zu denselben Feststellungen geführt hat; der Tatrichter hat vielmehr eigene Feststellungen zu treffen und diese im Urteil mitzuteilen. Das hat das Landgericht nicht beachtet; es heißt vielmehr in den Urteilsgründen zu den persönlichen Verhältnissen und Vorbelastungen der beiden Angeklagten, es seien ‚die gleichen Feststellungen getroffen‘ worden und es werde ‚zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil vom 2. März 1981 Bezug genommen‘ (UA S. 7). Die ‚ergänzend‘ getroffenen Feststellungen genügen schon deshalb nicht, weil sie die Kenntnis der (aufgehobenen) Feststellungen im früheren Urteil voraussetzen.“

Dem tritt der Senat bei.

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannNiepel