Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsfrist verworfen; Revision unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 851/83
Datum
15.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsfrist gegen das Urteil des LG Braunschweig. Das BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des §45 StPO gestellt wurde und der Angeklagte von der Fristversäumung durch Schreiben seines Verteidigers Kenntnis erlangt hatte. Die Versäumung war ihm vorwerfbar; die Revision wird nach §349 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen und Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 1 StPO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der dort bestimmten Frist gestellt wird.

2

Die Kenntnis von der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist tritt mit dem Zugang der Mitteilung beim Angeklagten ein; eine entsprechende Unterrichtung des Verteidigers gilt als Zugang, soweit der Angeklagte sie erhält.

3

Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Versäumung der Frist ohne Verschulden des Beteiligten erfolgt ist; liegt Verschulden vor, ist Wiedereinsetzung zu versagen.

4

Eine verspätet eingelegte Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig und wird vom Gericht als unzulässig verworfen; in diesem Fall kann dem Revisionsführer die Verfahrenskosten aufgegeben werden.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 27. April 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Landarbeiter Mehmet E. aus BO, geboren am ██ 1947 in Ü. (Türkei), zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache, – Sachbezeichnung: A ██ wa. – wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am **15. November 1983

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten E., ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. April 1983 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO angebracht worden und damit unzulässig.

Über die Versäumung der Frist war der Angeklagte mit Schreiben des Rechtsanwalts █████ vom 5. Mai 1983 unterrichtet worden. Das Schreiben hat er spätestens am 15. Mai 1983, dem Tage seiner schriftlichen Erwiderung, erhalten; um Wiedereinsetzung ist erst mit Schriftsatz vom 13. Juli 1983 nachgesucht worden. Das Gesuch wäre im übrigen unbegründet, weil die Schreiben des Rechtsanwalts H. vom 5. Mai 1983 und von Mitte Mai 1983 ausweisen, dass die Fristversäumung nicht ohne Verschulden des Angeklagten eingetreten ist.

Die Revision ist mithin verspätet eingelegt und deshalb unzulässig.

FührmannSchusterNiepel
HerrmannRebitzki