Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen unzureichender Darlegung der Zeugenladungsmöglichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 84/94
- Datum
- 16.03.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, welche tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Möglichkeit zur Ladung der benannten Zeugen bestanden.
Zur Begründung eines Beweisantrags oder einer darauf bezogenen Verfahrensrüge gehören konkrete Angaben über Wohnort, Erreichbarkeit oder sonstige Umstände, aus denen sich die Ladungsmöglichkeit ableiten lässt; bloße Nennung von Namen genügt nicht.
Die Aufklärungspflicht des Tatrichters nach § 244 Abs. 2 StPO gebietet nicht die Ladung von Zeugen, deren Aussage infolge eigener Verdächtigungen, eindeutiger Verweigerung oder offenkundiger Unwahrscheinlichkeit brauchbarer Angaben nicht zu erwarten ist.
Widersprüchliche oder verweigernde Angaben nahestehender Zeugen können die Entscheidung des Tatrichters rechtfertigen, von weiteren aufwändigen Ermittlungen oder Ladungen entfernter oder abgeschobener Zeugen abzusehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Mai 1993
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 16. März 1994 in der Strafsache gegen ████████████ aus ████ ██ Ali, geboren am ███ 1969 in ██ ██████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die auf den Beweisantrag vom 12. Mai 1993 bezogene Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben worden.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der gestellte Antrag nach den Grundsätzen von BGHSt 39, 251 (= NStZ 1993, 550) kein Beweisantrag ist.
Die Revision scheitert indessen an der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie hat nicht vorgetragen, welche Möglichkeiten zur Ladung der im Oktober 1992 in die Türkei abgeschobenen Zeugen Deniz ███ und Ergin ██ im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestanden haben. Der Antrag enthielt nur die Namen der Zeugen und den Zusatz „Personalien Blatt 1, 20, 22 der Akte der StA Hamburg 123 Js 131/93; am 16.10.1992 von der Dienststelle E 4 14-6 in die Türkei abgeschoben (vgl. Bl. 27 d.A. 123 Js 131/93)“.
Welcher Art die in der Akte enthaltenen „Personalien“ sind und ob sich aus den genannten Aktenstellen Rückschlüsse auf den Wohnort und die Möglichkeit, die Zeugen zu laden, ergeben, teilt die Revision nicht mit. Der Senat hat unter diesen Umständen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage, ob der Tatrichter unter den gegebenen Umständen die Zeugen überhaupt hätte laden können.
Die Verfahrensrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebot es dem Tatrichter nicht, die benannten Zeugen zu laden. Die Zeugen waren des Heroinhandels verdächtig. Dass sie einer Ladung Folge leisten würden, war auch unter der Voraussetzung, dass ihnen sicheres Geleit zugesichert würde, gänzlich unwahrscheinlich. Auch das Verhalten der in der Hauptverhandlung erschienenen Landsleute der Zeugen ließ es als fernliegend erscheinen, dass die in dem Antrag bezeichneten Zeugen brauchbare Aussagen machen würden: Der Zeuge Mehmet Said ████, der nach eigenen Angaben während der Tatzeit 20 bis 25 Tage lang in dem Haus █████████ ██ gewohnt hat, hat in der Hauptverhandlung erklärt, er habe dort weder den Angeklagten noch andere Kurden noch andere Deutsche als die beiden Hauseigentümer jemals gesehen; diese Aussage durfte der Tatrichter angesichts der Bekundungen der Hauseigentümer sowie der beiden mit ihnen lebenden Deutschen ohne Weiteres für unglaubwürdig halten. Die nach der Festnahme der Zeugen Deniz ███ und Ergin ██ in das Erdgeschoss eingezogenen beiden Kurden haben die Aussage nach § 55 StPO verweigert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Horstkotte | Laufhütte | Hager | |||
| Harms | Basdorf |