Revision wegen Strafaussetzung zur Bewährung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 84/71
- Datum
- 30.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 25 Abs. 2 StGB setzt besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Verurteilten voraus, die in den Urteilsgründen festzustellen sind.
Besondere Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB dürfen nicht bloß dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, sondern müssen ausdrücklich festgestellt werden.
Ist in den Urteilsgründen die Voraussetzung der Strafaussetzung nicht festgestellt, rechtfertigt dies die Aufhebung der betreffenden Strafaussprüche.
Eine auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision ist unwirksam, wenn sich aus den Umständen nicht eindeutig ergibt, dass die Strafzumessung ohne Bewährung unverändert geblieben wäre; in diesem Fall erfasst die Revision sämtliche Strafaussprüche.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. Oktober 1970
Rubrum
5 StR 84/71
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Wolfgang ██████ aus ████, dort geboren am █████████████ 1941, wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Schnitt, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. Oktober 1970, soweit es den Angeklagten ███████ betrifft, in allen Strafaussprüchen samt den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Sie führt jedoch nicht dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend nur zur Aufhebung des Urteils bezüglich der Strafaussetzung zur Bewährung, sondern aller Strafaussprüche.
Gemäß § 25 Abs. 2 StGB kann das Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen.
Wie die Revision zutreffend vorgetragen hat, hat die Strafkammer keine besonderen Umstände in Bezug auf die Taten festgestellt. Die zwanzig vollendeten Diebstähle und der versuchte Diebstahl, an denen sich der Angeklagte als Täter beteiligt hat, unterscheiden sich nicht von den durchschnittlichen, gewöhnlichen Taten gleicher Art. Das gilt sowohl hinsichtlich der Ausführung als auch der Beute.
Unter diesen Umständen können die gemäß § 25 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände in der Tat auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden.
Es ist nicht ███████████████, dass die gegen den Angeklagten ██ verhängten Strafen niedriger ausgefallen ██████ wären, wenn ihm keine Strafaussetzung bewilligt worden wäre.
Unter diesen Umständen ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht wirksam; die Revision ergreift daher sämtliche Strafaussprüche.
Es wird sich empfehlen, in der erneuten Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ███████ die den Schuldsprüchen gegen ihn zugrunde liegenden Feststellungen zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie aber nicht übernommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.
| Sarstedt | Siemer | Schuster | |||
| Schmitt | Fleischmann |