Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Jugendstrafrechtliche Verurteilung wegen Mordes bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 84/65
Datum
06.04.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordes und die Strafzumessung. Zentral waren die Beurteilung seiner psychischen Entwicklung, die Anwendung des § 105 JGG sowie die Frage, ob statt lebenslanger eine zeitige Zuchthausstrafe anzuwenden sei. Der BGH verwirft die Revision: Sachverständigengutachten und Feststellungen tragen die Entscheidung; eine Entwicklungsverzögerung lag nicht vor, und die Jugendkammer durfte dem Sühnezweck bei der Strafbemessung Vorrang geben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung der Reife eines Heranwachsenden kann das Gericht die Ausführungen eines Sachverständigen heranziehen; eine Entwicklungsverzögerung ist nur bei überzeugenden, darlegbaren Anhaltspunkten anzunehmen.

2

Wer vorsätzlich tötet, um eine zuvor begangene andere Straftat zu verdecken, erfüllt die Voraussetzungen vorsätzlichen Tötens und ist nach den einschlägigen strafrechtlichen Maßstäben zu bestrafen.

3

Die Voraussetzungen des § 105 JGG sind nur dann anzunehmen, wenn die gesetzlichen Tat- und Persönlichkeitselemente überzeugend festgestellt sind; ihre Ablehnung ist einer sachlich-rechtlichen Prüfung zugänglich.

4

Bei der Entscheidung nach § 106 JGG, ob anstelle lebenslanger Zuchthausstrafe eine zeitige Zuchthausstrafe eintritt, darf das Gericht bei besonders schweren Taten dem Sühnezweck den Vorrang vor dem Zweck der Wiedereingliederung einräumen; dies kann dazu führen, dass mildernde Umstände bei der Bemessung der zeitigen Strafe zurücktreten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. Dezember 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Tankwartlehrling Wolfgang ██ aus ████ geboren am █████ 1944 ███ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Dezember 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 3. Dezember 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Ausführungen des Urteils lassen erkennen, dass sich die Jugendkammer auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Rommeney die nötige Sachkunde zur Beurteilung des Angeklagten angeeignet hatte. Sie hat sich außerordentlich eingehend mit den verschiedenen Möglichkeiten auseinandergesetzt, aus denen eine Entwicklungsverzögerung bei dem Angeklagten möglicherweise in Betracht gekommen wäre, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine wesentliche Reifeverzögerung bei dem zur Tatzeit 19 Jahre und 8 Monate alten Angeklagten keinesfalls vorliege.

II.

Auch die Sachrüge ist unbegründet.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Monika █████ vorsätzlich getötet, um eine andere Straftat, nämlich die vorher an ihr begangene gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Notzucht, zu verdecken.

2. Auch die Ausführungen, mit denen die Jugendkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 JGG in seinen beiden Absätzen ablehnt, halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

3. Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Strafzumessung. Die Jugendkammer hat zugunsten des Angeklagten den § 106 JGG angewandt. Sie hat den Angeklagten zu 15 Jahren Zuchthaus, also die zulässige zeitige Höchststrafe, verurteilt, obwohl sie eine Reihe von Milderungsgründen anführt, die für den Angeklagten sprechen: Der Angeklagte ist nicht bestraft, hat bisher ein sozial eingeordnetes Leben geführt, ist stets fleißig gewesen, ist noch jung, war durch den vor der Tat genossenen Alkohol leicht enthemmt und hat ein von Reue getragenes Geständnis abgelegt. Wenn sie trotzdem auf Grund der Art der Tatausführung zu dem Ergebnis kommt, die Schuld des Angeklagten wiege so schwer, dass eine Zuchthausstrafe von 15 Jahren erforderlich sei, um ihm ausreichend Gelegenheit zur Sühne zu geben, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie bereits der 4. Senat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGH NJW 1955, 1196 ausgesprochen hat, ist der Richter schon bei Prüfung der Frage, ob er überhaupt gemäß § 106 JGG anstelle der lebenslangen Zuchthausstrafe eine zeitige treten lassen will, nicht gehindert, bei besonders schweren Taten dem Sühnezweck den Vorrang vor dem der Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu geben. Die Jugendkammer hat die Momente, die sie bei der Strafzumessung als Milderungsgründe ansieht, bereits bei der Prüfung der Frage berücksichtigt, ob überhaupt anstelle der lebenslangen Zuchthausstrafe eine zeitige treten soll. Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn sie bei der Bemessung der zeitigen Zuchthausstrafe nunmehr diese Milderungsgründe hinter den Sühnezweck zurücktreten lässt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Koffka.SarstedtSiemer
SchmidtBorker