Revision verworfen: Bestätigung der Mordverurteilung trotz Alkoholminderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 84/60
- Datum
- 29.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen gemäß § 244 Abs. 4 StPO ist nur erforderlich, wenn die gesetzlich genannten Gründe vorliegen; allgemeine Wiederholungsgutachten sind nicht zu gewähren.
Geständnisangaben aus dem Ermittlungsverfahren können trotz geringfügiger inhaltlicher Abweichungen als beweiskräftig gewürdigt werden, sofern die Abweichungen Nebensächlichkeiten betreffen und die wesentlichen Tatfeststellungen bestätigt werden.
Alkoholbedingte Verminderungen der Zurechnungsfähigkeit verhindern die Verurteilung wegen Mord nicht; bei der Strafzumessung kann Milderung entfallen, wenn der Täter die alkoholbedingte Beeinträchtigung selbst schuldhaft herbeigeführt hat.
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; Heimtücke ist vom Begriff der Hinterlist zu unterscheiden.
Die Untersuchungshaft kann nach ihrer Natur nicht auf eine lebenslange Zuchthausstrafe angerechnet werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 28. September 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm A. ████████████ aus █████████, geboren █████████████ 1910 in ██ ██████ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 28. September 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Weder die Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge führen zur Aufhebung des Urteils.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1. Was die Revision unter Berufung auf §§ 261, 267 StPO vorträgt, ist in Wirklichkeit als Sachrüge anzusehen und im Rahmen der hierauf vorzunehmenden Prüfung des Urteils zu behandeln.
2. Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht hätte dem Hilfsbeweisantrag des Verteidigers stattgeben müssen, einen Obergutachter über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen. Das Schwurgericht hat in den Urteilsgründen zutreffend dargetan, dass keiner der in § 244 Abs. 4 StPO vorgesehenen Gründe für die Anhörung eines weiteren Sachverständigen vorlag. Insbesondere war es auch nicht erforderlich, dass sich ein anderer Sachverständiger nochmals über die Frage äußerte, ob die Tat für den Angeklagten persönlichkeitsfremd war oder nicht. Im Übrigen hat das Schwurgericht auch nicht festgestellt, die Tat entspreche der Persönlichkeit des Angeklagten. Hierauf kam es im Übrigen nach dem Verhalten des Angeklagten vor der Tat nicht an.
Schließlich nötigte auch die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO das Schwurgericht nicht, noch einen dritten Sachverständigen hinzuzuziehen.
II. Die Sachrüge.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einzelausführungen der Revision ergeben keine durchgreifenden Bedenken.
1. Hierbei war, wie schon dargelegt worden ist (s. I), zu prüfen, was die Revision unter Hinweis auf §§ 261, 267 StPO vorgetragen hat. Es soll in Wirklichkeit dartun, die Feststellungen des Schwurgerichts seien unklar und enthielten Widersprüche. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Urteilsgründe ergeben deutlich, dass das Schwurgericht die vom Angeklagten vor der Polizei gegebene Tatschilderung als richtig angesehen hat, wie sie durch die Vernehmung der vernehmenden Polizeibeamten in zulässiger Form in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Das Schwurgericht konnte hiernach, worauf es entscheidend ankam, feststellen, dass der Angeklagte schon vorher die Absicht hatte, Fräulein ███ zu töten, und zu diesem Zwecke das Beil zurechtgelegt hatte. Dass das Schwurgericht dieses Geständnis für zutreffend und die abgeschwächte Darstellung in der Hauptverhandlung dagegen als nicht der vollen Wahrheit entsprechend angesehen hat, liegt im Rahmen der dem Tatrichter allein zustehenden Beweiswürdigung.
Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass nach der Überzeugung des Schwurgerichts die Sachdarstellung des Angeklagten vor der Polizei nicht „in allen Einzelheiten“ (UA S. 14) dem tatsächlichen Ablauf entsprach. Das Schwurgericht ist nämlich auf Grund des Ergebnisses der Tatortbesichtigung überzeugt, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung bei der Polizei (s. UA S. 12) seine blutigen Hände abgespült hat, bevor er aus der Geldbörse seines Opfers das Geld und weiter dessen goldenen Armreifen an sich genommen und den Schreibtisch durchsucht hat (UA S. 7). Hierbei handelt es sich jedoch um Nebensächlichkeiten. Diese Abweichungen schlossen es nicht aus, die Angaben des Angeklagten im Vorverfahren als „beweiskräftiges Beweismittel“ anzusehen. Sie berührten auch nicht die maßgebliche Vorgeschichte der Tat und diese selbst, die bei den späteren Handlungen des Angeklagten schon beendet war.
Auch der bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorhandene, verhältnismäßig hohe Blutalkoholgehalt hinderte nicht, sein bald darauf abgelegtes Geständnis als glaubwürdig anzusehen. Denn der Angeklagte hat die Tat alsbald in allen Einzelheiten geschildert, litt also nicht an beachtlichen Erinnerungsstörungen.
2. Das Schwurgericht hat die Tat des Angeklagten auch zutreffend als Mord gekennzeichnet.
a) In den Urteilsgründen ist zunächst zutreffend dargetan, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Der Angeklagte hat aus Rache einen Menschen getötet, der gegen ihn eine – wie der Angeklagte wusste – begründete Räumungsklage erhoben hatte. Das ist ein besonders gemeiner und daher verächtlicher Beweggrund. Er wird nicht dadurch weniger verwerflich, dass der Angeklagte auf Grund ständigen Alkoholmissbrauchs vermindert zurechnungsfähig war. Auch für diesen Alkoholmissbrauch war der Angeklagte verantwortlich. Sein völliges Absinken zum Trinker wird auch nicht dadurch entschuldigt, dass es durch den Tod seiner Ehefrau verursacht war.
b) Dem Schwurgericht ist auch darin beizutreten, dass der Angeklagte sein Opfer heimtückisch getötet hat. Fräulein ██████ war – wie das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum ausdrücklich festgestellt hat – im Augenblick der Tat gegenüber dem Angeklagten nicht nur wehrlos, sondern auch arglos. Dass ihr der Angeklagte von vorn entgegengetreten ist, schließt das nicht aus. Wie der Tatablauf ergibt, nutzte der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers auch bewusst aus. Wenn die Revision demgegenüber vorträgt, es fehle an dem Merkmal der Hinterlist, so übersieht sie, dass Heimtücke nicht dasselbe ist wie Hinterlist.
c) Das Schwurgericht hat schließlich noch angenommen, der Angeklagte habe Fräulein ██████ grausam getötet. Die Bedenken der Revision hiergegen sind allerdings begründet. Sie weist mit Recht darauf hin, dass Fräulein ███ schon besinnungslos war, als der Angeklagte sie würgte (UA S. 7). Sie kann daher keine besonderen Schmerzen mehr empfunden haben.
Auf einer unrichtigen Auslegung des Begriffes der Grausamkeit kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Die Verurteilung wegen Mordes ist nach den Ausführungen zu a und b auf jeden Fall nicht zu beanstanden. Die Annahme, der Angeklagte habe grausam getötet, hat auch, wie die Urteilsgründe klar ergeben, keine Rolle bei der Frage gespielt, ob die Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB zu mildern war.
3. Die Begründung, mit der das Schwurgericht dies abgelehnt hat, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Mag auch das Ermessen des Tatrichters bei der Frage, ob die Strafe bei einem im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB vermindert Zurechnungsfähigen zu mildern ist, nicht uneingeschränkt sein und der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (BGHSt 7, 28 ff), so ist im vorliegenden Falle keinesfalls ein Rechtsfehler zu erkennen. Das Schwurgericht konnte insbesondere auch berücksichtigen, dass der Angeklagte an der toxischen Hirnschädigung infolge übermäßigen Alkoholgenusses, den auch der Tod seiner Ehefrau nicht entschuldigte, selbst schuld war. Zu der auf die Tat selbst bezogenen Schuld kam noch die allgemeine Lebensführungsschuld hinzu. Beides zusammen rechtfertigte es, die Strafe nicht zu mildern.
4. Soweit die Revision noch geltend macht, es hätte geprüft werden müssen, ob eine Unterbringung nach § 42b StGB in Frage komme, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Denn der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass gegen ihn die Unterbringung nicht neben der Strafe angeordnet worden ist.
5. In den Urteilsgründen heißt es, die Untersuchungshaft sei auf die Strafe angerechnet worden. Der erkennende Teil des Urteils enthält hierüber nichts. Auch hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Eine Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe des lebenslangen Zuchthauses ist nach der Natur dieser Strafe nicht möglich.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmidt | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |