Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Vermögensschaden bei eindeutiger Preis‑Leistungs‑Disproportion

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 845/84
Datum
15.01.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und legt dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auf. Zentral ist die Frage, ob ein Vermögensschaden vorliegt. Der Senat erachtet bei einem eindeutigen Missverhältnis zwischen geforderten Preisen und erbrachten Leistungen die Annahme eines Vermögensschadens rechtlich unbedenklich. Ein Schreiben des Verteidigers lag vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3

Bei Betrugsvorwürfen kann das Vorliegen eines Vermögensschadens bejaht werden, wenn ein klar erkennbares Missverhältnis zwischen den verlangten Preisen und den tatsächlich erbrachten Leistungen besteht.

4

Die Annahme eines Vermögensschadens wegen einer deutlichen Preis‑Leistungs‑Disproportion ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 21. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ ███ Hans Stephan geboren am █████████ 1948 in ███████, zur Zeit in Haft,

wegen fortgesetzten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1985 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 1984 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bei dem hier vorliegenden eindeutigen Missverhältnis zwischen den von dem Angeklagten geforderten Preisen und den von ihm erbrachten Leistungen ist die Annahme eines Vermögensschadens rechtlich bedenkenfrei.

Das Schreiben des Verteidigers vom 10. Januar 1985 hat vorgelegen.

FleischmannHerrmannHorstkotte
SchusterRebitzki