Revision verworfen: Vermögensschaden bei eindeutiger Preis‑Leistungs‑Disproportion
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 845/84
- Datum
- 15.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Bei Betrugsvorwürfen kann das Vorliegen eines Vermögensschadens bejaht werden, wenn ein klar erkennbares Missverhältnis zwischen den verlangten Preisen und den tatsächlich erbrachten Leistungen besteht.
Die Annahme eines Vermögensschadens wegen einer deutlichen Preis‑Leistungs‑Disproportion ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 21. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ ███ Hans Stephan geboren am █████████ 1948 in ███████, zur Zeit in Haft,
wegen fortgesetzten Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1985 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 1984 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bei dem hier vorliegenden eindeutigen Missverhältnis zwischen den von dem Angeklagten geforderten Preisen und den von ihm erbrachten Leistungen ist die Annahme eines Vermögensschadens rechtlich bedenkenfrei.
Das Schreiben des Verteidigers vom 10. Januar 1985 hat vorgelegen.
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