Revision: Schuldspruch berichtigt – Beihilfe zur Steuer- und Zollhinterziehung, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 84/52
- Datum
- 03.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe im Sinne des § 49 StGB liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat durch tatsächliche Hilfeleistung nicht unerheblich fördert; auch nach Vollendung, aber vor Beendigung der Haupttat kann die Beihilfe bereits vollendet sein.
Der Strafausspruch muss erkennbar auf einer bestimmten gesetzlichen Grundlage beruhen; widersprüchliche oder unklare Bezugnahmen des Tenors auf die anzuwendende Vorschrift rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs.
Bei Anwendung einer Strafvorschrift, die für den Haupttäter Mindestfreiheitsstrafen vorsieht, bleibt dem Gehilfen gemäß §§ 49 Abs. 2, 44, 27b StGB die Möglichkeit der ausschließlich geldstrafenbewertung vorbehalten.
Formelle Fehler oder Widersprüche zwischen Urteilsgründen und Tenor, die die gesetzliche Grundlage oder die Qualifizierung der Tat betreffen, können durch Berichtigung des Schuldspruchs und Zurückverweisung an die Vorinstanz für die Strafentscheidung beseitigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Uhrmacher Chaskiel ███, geboren am ███ 1919 in ███, wohnhaft in BO, ██ ██████, wegen Beihilfe zur Steuer- und Zollhinterziehung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Westram, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 1951 im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuer- und Zollhinterziehung bestraft worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten und zu einer Geldstrafe von 5.000,— DM, ersatzweise zu 50 Tagen Gefängnis, verurteilt worden.
Das Urteil des Landgerichts hebt hervor, „dass dem Angeklagten weder nachgewiesen werden konnte, dass er aus seiner Gehilfentätigkeit einen Vorteil gezogen habe, noch bei ihm eine Gewerbsmäßigkeit festgestellt werden konnte.“ Die Verurteilung erfolgte „wegen einfacher Beihilfe zu den strafbaren Handlungen des G███████“, dessen Verhalten das Landgericht unter den rechtlichen Gesichtspunkten der §§ 401b, 396 Abs. I RAO, §§ 1, Ziff. 1b, 4 Ziff. 2 KStG, § 4 DVO KStG, § 45 Abs. I Ziff. 2 ZG würdigt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge, die nur zum Teil durchgreift.
I. Schuldfrage:
1.) Die Feststellungen zur Haupttat tragen in vollem Umfange alle diesbezüglichen Rechtsfolgerungen, wie das Rechtsmittel im Übrigen ausdrücklich einräumt.
2.) Der Angeklagte hat auch im Sinne des § 49 StGB das Steuer- und Zollvergehen des ███████ durch die Tat gefördert. Insoweit ist den Gründen des angefochtenen Urteils folgendes zu entnehmen: Der Fahrer des mit dem Kaffee beladenen Lastkraftwagens kannte, entsprechend dem Vorhaben des Haupttäters, weder den Inhalt der Ladung noch das Fahrziel, welches ihm erst durch den mit dem Plan vertrauten Angeklagten im Westen näher bekanntgegeben werden sollte. Dementsprechend begleitete und überwachte der Angeklagte – wenn auch aus größerer Entfernung – den Kaffeetransport in der Absicht, nach dem Passieren der kritischen Kontrollstellen Anweisungen zu erteilen. Ein derartiges Gesamtverhalten stellt eine nicht unerhebliche Förderung der Haupttat durch tatsächliche Hilfeleistung dar. Die zwar schon vollendete, aber noch nicht beendete Haupttat wäre ohne den Tatbeitrag des Angeklagten in dieser Form nicht durchführbar gewesen. Die Angriffe der Revision insoweit gehen mithin fehl und verkennen insbesondere, dass die Beihilfetat ebenfalls bereits vollendet war, wenn auch der Angeklagte seinen über die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes hinausgehenden Zweck noch nicht erreicht hatte.
3.) Damit erweist sich der Schuldspruch im Ergebnis als zutreffend. Er bedarf lediglich der Berichtigung, weil im Widerspruch zu den ausdrücklichen Feststellungen der Urteilsgründe (s. o.) der Angeklagte im Urteilstenor wegen Beihilfe zur „gewerbsmäßigen“ Zollhinterziehung verurteilt wurde.
II. Das angefochtene Urteil konnte jedoch im Strafausspruch keinen Bestand haben.
Das Landgericht bringt nicht klar zum Ausdruck, welcher Vorschrift der Reichsabgabenordnung die Strafe entnommen wurde. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Tatrichter die Beurteilung der Straffrage rechtsirrtümlich auf Grund des § 401b RAO an Stelle des § 396 RAO vorgenommen hat, zumal dem Landgericht bei der Fassung des Urteilsspruchs wie erwähnt ein ähnliches Versehen unterlief.
Diese Bedenken werden nicht dadurch ausgeräumt, dass in den Gründen des angefochtenen Urteils gegen Schluss der Strafzumessungserwägungen die Möglichkeit einer Sühne durch Geldstrafe erörtert wird. Zwar musste der Haupttäter im Rahmen des § 401b RAO neben einer Geldstrafe (§ 396 RAO) mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft werden, für den Gehilfen jedoch steht gemäß §§ 49 Abs. II, 44, 27b StGB die Möglichkeit ausschließlicher Bestrafung mit Geld auch bei Anwendung der Vorschrift des § 401b RAO offen. Die Erörterung über eine eventuelle Geldstrafe in den Urteilsgründen lässt somit ebenfalls keine Schlüsse darauf zu, welcher Vorschrift das Landgericht die Strafe entnommen hat.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen ist daher notwendig.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Dr. Koffka | |||
| Sarstedt | Schmidt |