Treffer
BGH Beschluss

Verwertbarkeit früherer Zeugenaussage trotz späterer Zeugnisverweigerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 842/84
Datum
05.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Zurückweisung seines Beweisantrags und die Annahme eines Beweisverwertungsverbots. Er wollte die Berufsrichter der früheren Hauptverhandlung vernehmen lassen, um eine dort getätigte entlastende Aussage zu beweisen. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil die Strafkammer zu Unrecht ein Verwertungsverbot annahm. Eine vor Belehrung abgegebene, protokollierte Aussage ist verwertbar; § 252 StPO steht der Vernehmung der Richter nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in einer früheren Hauptverhandlung nach Belehrung abgegebene Zeugenaussage ist verwertbar und kann durch Vernehmung der damaligen Verfahrensrichter als Beweis erhoben werden.

2

Die nachträgliche Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts (§ 52 StPO) schließt die Verwertbarkeit einer zuvor gerichtlich protokollierten Aussage nicht aus.

3

§ 252 StPO steht der Vernehmung der früheren Richter über den Inhalt einer in einer ausgesetzten Hauptverhandlung gemachten Aussage nicht entgegen.

4

Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ohne Rechtsgrundlage begründet einen Verfahrensfehler; wenn dessen Einfluss auf das Urteil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Mai 1984

Rubrum

5 StR 842/84

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Wolfgang ████ aus ████, dort geboren am █████████ 1947, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Februar 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrensrüge durch.

Der Beschwerdeführer hatte beantragt, die Berufsrichter der Strafkammer als Zeugen zu vernehmen; Beweisthema war unter anderem, dass Frau ███████, die sich in der jetzigen Hauptverhandlung als Schwägerin des Angeklagten auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, in einer früheren, durch Aussetzung beendeten Hauptverhandlung eine den Angeklagten entlastende Zeugenaussage gemacht hatte. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag im Verlaufe der Hauptverhandlung mit der Begründung zurückgewiesen, die Beweisbehauptung könne so behandelt werden, als wären die behaupteten Tatsachen wahr (Protokollband Bl. 233, 245). In den Urteilsgründen werden die Äußerungen der Frau ██████ aus der früheren Hauptverhandlung zwar inhaltlich wiedergegeben (UA S. 68 bis 69). Doch heißt es in den Urteilsgründen:

*"Hinsichtlich der Aussage der Zeugin █████ in der ausgesetzten Hauptverhandlung besteht ein Beweisverwertungsverbot, denn diese Zeugin hat berechtigt nach § 52 StPO von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht"* (UA S. 69).

Diese Rechtsauffassung steht mit dem Verfahrensrecht nicht im Einklang.

Frau ████████ hat in der Hauptverhandlung, die später ausgesetzt worden ist, zur Sache ausgesagt, nachdem sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war (Protokollband Bl. 8). Über den Inhalt dieser vor Gericht nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gemachten Zeugenaussagen durfte durch Vernehmung von Richtern Beweis erhoben werden; die Vorschrift des § 252 StPO stand nicht entgegen (BGHSt 2, 99; ständige Rechtsprechung). Anscheinend hat auch die Strafkammer die Beweiserhebung für zulässig gehalten; denn sie hat den Beweisantrag auf Vernehmung der Richter nicht nach § 244 Abs. 3 Satz 4 StPO als unzulässig abgelehnt, sondern mit einer Wahrunterstellung beschieden. Für die Auffassung der Strafkammer, die als wahr unterstellte Tatsache, also das frühere Aussageverhalten der Zeugin █████, dürfe gleichwohl nicht verwertet werden, gibt es keine Rechtsgrundlage.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die fehlerhafte Annahme des Beweisverwertungsverbotes Einfluss auf die Verurteilung des Angeklagten wegen der beiden ihm zur Last gelegten Taten gehabt hat. Der Umstand, dass die Zeugin █████ ersichtlich in gleichem Sinne wie der Zeuge ████████ ausgesagt hatte (UA S. 68, 69) und dass die Angaben des Zeugen ████ der Strafkammer unglaubwürdig erschienen sind (UA S. 70, 71), schließt nicht von vornherein die Möglichkeit aus, dass die Strafkammer den entlastenden Angaben der Zeugin █████ größeres Gewicht beigemessen hätte als denjenigen des Zeugen █████████. Überdies hat sich der Tatrichter mit dem Inhalt der Aussage des Zeugen █████████, soweit sie die Vorgänge vor dem Grundstück des Geschädigten ██████ betrifft (UA S. 69), nicht im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. UA S. 70, 71).

HorstkotteHerrmannRebitzki
SchusterNiepel