Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Prüfung des freiwilligen Rücktritts beim versuchten Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 841/78
Datum
09.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten führte zur Aufhebung des Urteils des LG Oldenburg und zur Zurückverweisung an das Landgericht Osnabrück. Der BGH bemängelt, dass das Tatgericht nicht geprüft hat, ob ein freiwilliger Rücktritt vom gemeinschaftlichen versuchten Totschlag vorlag. Die Feststellungen (Drei Messerstiche, Ablassen und Entfernen der Täter) lassen nicht ohne Weiteres erkennen, ob der Versuch beendet war; ergänzende Feststellungen sind erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter muss die Frage eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch prüfen, wenn die Feststellungen nicht bereits eindeutig ergeben, dass ein Weiterhandeln objektiv unmöglich war.

2

Ob ein Versuch beendet ist, bestimmt sich nach den subjektiven Vorstellungen der Täter; maßgeblich ist, ob zu Tatbeginn bestimmte weitere Handlungen geplant waren oder welche Wirkungen die bisherigen Tathandlungen nach deren Vorstellung hatten.

3

Eine Schuldspruchberichtigung zu einem geringeren Tatbestand ist nur zulässig, wenn Aktenlage und Feststellungen eine solche Neubewertung tragen; fehlen tragfähige Feststellungen, ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Ergänzende Tatsachenfeststellungen sind zulässig und vom Tatrichter vorzunehmen; das Revisionsgericht darf bei unzureichender Feststellungslage nicht selbst in die Rolle der Tatsacheninstanz treten.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 1. August 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Kellner Hartmut S., geb. ████ 1953 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. Elke G., geb. ████ 1955 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Januar 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und G. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1. August 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Das Urteil muss auf die Sachrüge aufgehoben werden, weil das Landgericht die Frage eines freiwilligen Rücktritts vom (bedingt vorsätzlichen) Tötungsversuch nicht geprüft hat, dessen Ausschluss sich nach Sachlage aber nicht von selbst versteht.

Nach den drei Messerstichen ließ der Angeklagte S. von L. ab und lief mit der Angeklagten G. davon nach Hause; das Opfer hatte sich noch ‚in den Flur des Wohnheims geschleppt … und war (dort) zusammengebrochen‘ (UA S. 8). Umstände, die den Angeklagten S. – der sich ersichtlich auch insoweit in Übereinstimmung mit der Angeklagten G. befand – daran gehindert hätten, noch weiter auf das Opfer einzustechen, sind nicht festgestellt, auch nicht erkennbar. Danach kommt es darauf an, ob der Tötungsversuch nach der Überzeugung des Landgerichts bereits beendet oder nicht beendet war. Das bestimmt sich nach den Vorstellungen der Täter, und zwar danach, ob sie bei Tatbeginn eine oder mehrere bestimmte Handlungen ins Auge gefasst hatten, anderenfalls danach, welche Vorstellungen sie über die Wirkungen ihres bisherigen Tuns hatten (BGHSt 14, 75; 22, 330). Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht; auch ihrem Zusammenhang ist dafür nichts zu entnehmen, zumal da das Opfer, als von ihm abgelassen wurde, ersichtlich nicht einmal am Boden lag.

Ergänzende Feststellungen sind nicht schlechthin ausgeschlossen; für eine Schuldspruchberichtigung des Inhalts, dass sich die Angeklagten der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben, ist deshalb kein Raum. Hierüber muss der Tatrichter befinden. Dieser wird zudem Gelegenheit haben, nicht immer deutliche Feststellungen zur Frage des Zeitpunkts, von wann ab der Einsatz des Messers beabsichtigt war, zu vermeiden. Das soll ‚spätestens‘ bei der wörtlichen Auseinandersetzung gewesen sein (UA S. 12), was sich nicht ohne Weiteres damit verträgt, dass beide Angeklagten ‚zu diesem Zweck‘ (einer provozierten tätlichen Auseinandersetzung) ‚mit dem Messer‘ zu dem Zeugen gefahren seien (UA S. 15), welcher Gesichtspunkt mit der Wendung von der ‚Energie und Zielstrebigkeit‘ beider Angeklagten (UA S. 16) auch in der Strafzumessung seinen Niederschlag gefunden haben kann.“

Dem tritt der Senat bei.

FleischmannHerrmannFuhrmann
SchmidtHorstkotte