Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung des Öffentlichkeitsausschlusses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 840/85
- Datum
- 28.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit nach §§ 172, 173 GVG müssen nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG den konkreten Grund des Ausschlusses angeben; die reine Zitierung der gesetzlichen Vorschrift genügt nicht, wenn die Vorschrift mehrere Alternativen enthält.
Ein Begründungsmangel des Beschlusses über den Öffentlichkeitsausschluss wird nicht dadurch geheilt, dass sich der Ausschlussgrund aus dem zuvor gestellten Antrag, der Verhandlung oder einem vorherigen Beschluss erschließen lässt; es bedarf einer ausdrücklichen Bezugnahme.
Die Verletzung der in § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG normierten Begründungspflicht kann einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO begründen.
Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes ist das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 24. September 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher aus ██ ███ HC Hans-Joachim geboren am ██████ 1954 in ██ zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Januar 1986 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. September 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch. Der von ihr geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liegt vor.
Das Landgericht hat die Ehefrau des Angeklagten, die als Nebenklägerin zugelassen war, vernommen. Ihr Vertreter beantragte, für die Dauer ihrer Vernehmung die Öffentlichkeit auszuschließen. Nach Verhandlung dazu wurde der Antrag abgelehnt. In dem Beschluss heißt es sodann: „Sollten sich im Laufe der Vernehmung konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gewichtige Fragen aus dem Intimbereich der Zeugin zu erörtern sind, soll dann über den Ausschluss der Öffentlichkeit erneut entschieden werden.“ Frau HC wurde sodann gemäß § 57 StPO belehrt, zur Person vernommen, gemäß § 52 StPO belehrt und zur Sache vernommen.
Für die weitere Vernehmung der Zeugin ███ wurde sodann der Beschluss gefasst: „Der Zeugin ███ wird die Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG ausgeschlossen.“
Zu Recht beanstandet die Revision, dass die Begründung dieses Beschlusses nicht den Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG genügt. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen der §§ 172, 173 GVG anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Der Hinweis auf die Gesetzesstelle, auf die der Ausschluss gestützt wird, reicht dazu jedenfalls dann nicht aus, wenn die herangezogene Vorschrift – wie § 172 Nr. 2 GVG – mehrere Alternativen aufweist. Der Begründungsmangel wird auch nicht dadurch geheilt, dass der Grund des Ausschlusses der Öffentlichkeit sich aus dem gestellten Antrag der Nebenklägerin, der Verhandlung dazu und aus dem Zusatz des Landgerichts zu dem den Ausschluss ablehnenden Beschluss ergibt. Hier fehlte schon eine Bezugnahme auf den vorangegangenen Beschluss, insbesondere dessen Zusatz (vgl. BGHSt 30, 324; 169; NStZ 1983, 298; BGH NStZ 1984, 146; Beschluss vom 19. April 1985 – 3 StR 94/85 –).
Auf die übrigen Verfahrensrügen und die Ausführungen zur Sachrüge kommt es mithin nicht an.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |