Revision: Strafausspruch bei Totschlag wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 83/79
- Datum
- 17.10.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch wegen Totschlags ist tragfähig, wenn die Feststellungen die Merkmale des § 212 StGB erfüllen und den Schuldspruch rechtfertigen.
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Tatrichter ihre tatsächliche Bedeutung überzeugend festgestellt hat.
Ein vom Tatrichter selbst als nicht ursächlich bezeichnetes Motiv darf nicht gleichzeitig strafschärfend verwertet werden.
Das Unterbleiben von Hilfeleistungen rechtfertigt nur dann eine strafschärfende Bewertung, wenn aus den Feststellungen hervorgeht, dass dadurch die Schuld wesentlich erhöht oder eine besondere Verwerflichkeit begründet ist.
Verfahrensrügen in der Revision sind unzulässig, wenn sie nicht konkret und substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Umstände übergangen worden sein sollen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen – Jugendkammer –, 18. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Fleischergesellen Dirk B. aus G_____, dort geboren am 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellte C. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen – Jugendkammer – vom 18. Oktober 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Braunschweig – Jugendkammer – zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
1. Der Revisionsvortrag ergibt nicht, dass das Landgericht bei der Entscheidung, die Öffentlichkeit nicht „generell" auszuschließen (Bd. II Bl. 18 d. A.), die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens (§ 109 Abs. 1 Satz 4 JGG, § 172 Nr. 1 GVG) überschritten hat. Aus der von der Revision genannten Stelle der Urteilsgründe (UA S. 12) geht nicht hervor, dass der Angeklagte einen ihn entlastenden Umstand mit Rücksicht auf die Anwesenheit von Verwandten und Kollegen des Opfers verschwiegen hat.
2. Den Beweisantrag vom 17. Oktober 1978 hat die Nebenklägerin ausschließlich mit dem Ziel einer Belastung des Angeklagten gestellt; der Verteidiger hatte beantragt, den Antrag abzulehnen (Bd. II Bl. 8 d. A.). Unter diesen Umständen kann sich die Revision des Angeklagten auf die Ablehnung des Beweisantrags nicht berufen (BGH NJW 1952, 273).
3. Der Hinweis der Revision, der Verteidiger habe „konkret angedeutet", dass ihm „Zeugen" bekannt seien, deren Aussagen das Opfer als „nicht so freundlich, friedlich und hilfsbereit" erscheinen lassen würden, entspricht nicht den Anforderungen an eine zulässige Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dasselbe gilt für die Revisionsausführungen zur Frage der Blutalkoholkonzentration.
II. 1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Totschlags (§ 212 StGB). Auch die in den Urteilsgründen mitgeteilte Einlassung des Angeklagten enthält keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte sein Opfer in Notwehr getötet hat.
2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
Der Tatrichter berücksichtigt strafschärfend, dass sich der Angeklagte „nach seiner eigenen Einlassung aus nichtigem Anlass, wegen des Wechselgeldes von 1,80 DM, zur Tötung eines Menschen hat hinreißen lassen und damit diese sinnlose Tat über die Familie seines Opfers unsägliches Leid gebracht hat", ferner, „dass er nach der Tat keinerlei Versuch gemacht hat, seinem Opfer, das vielleicht durch einen sofort herbeigerufenen Notarzt hätte gerettet werden können, Hilfe zu leisten" (UA S. 19). Diese Strafzumessungserwägungen sind in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft:
a) Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen: Er habe von dem Opfer Klaus ███████, einem Taxifahrer, mehrfach erfolglos den überzahlten Betrag von 1,80 DM zurückgefordert; sodann habe er ein Messer aus der Jacke geholt, von B. einen Faustschlag ins Gesicht erhalten und anschließend zugestochen. Der Tatrichter bemerkt zwar, dass die Einlassung „den Tatablauf in wesentlichen Punkten" richtig wiedergebe (UA S. 10); in den Urteilsgründen heißt es jedoch: „Anlass und Motiv für diese Tat sind ungeklärt geblieben. Die Kammer vermag sich von der Einlassung des Angeklagten, im Streit um das Wechselgeld in Höhe von 1,80 DM sei es zu dem tödlichen Stich gekommen, nicht zu überzeugen. Dagegen sprechen die objektiven Gegebenheiten. Klaus ███████ ist offensichtlich vom Verhalten des Angeklagten überrascht worden" (UA S. 12). Unter diesen Umständen durfte der „nichtige" Anlass wegen des Wechselgeldes von 1,80 DM, den der Tatrichter selbst nicht als Grund der Tat ansah, nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
b) Wer nach der Tat dem Opfer Hilfe leistet und einen Arzt herbeiholt, verdient sich zwar regelmäßig eine Strafmilderung, im Falle des § 24 Abs. 1 StGB sogar Straffreiheit. Umgekehrt darf aber nicht ohne weiteres strafschärfend berücksichtigt werden, dass eine solche Bemühung unterblieben ist.
| Herrmann | Schuster | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Horstkotte |