Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 83/77
Datum
21.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Zurückweisung von Hilfsbeweisanträgen, mit denen die Unmöglichkeit der ursprünglichen Tatschilderung eines Mitangeklagten behauptet wurde. Der BGH hält derartige Anträge für entscheidungserheblich, weil sie den festgestellten Geschehensablauf unmöglich machen können. Das Urteil des LG wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Kosten der Revision soll das Landgericht entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hilfsbeweisanträge, die – bei Unterstellung ihres Beweiswerts – geeignet sind, den festgestellten Geschehensablauf unmöglich zu machen, sind für die Entscheidung nicht ohne Bedeutung und dürfen nicht als belanglos verworfen werden.

2

Eine Wahlfeststellung ist nur zulässig, wenn die Ungewissheit darin besteht, dass der Angeklagte wahlweise einen der in Betracht kommenden Tatbestände verwirklicht haben könnte.

3

Beruht die Ungewissheit auf sonstigen Gründen, die an der grundsätzlichen Begehung der strafbaren Handlung zweifeln lassen, schließt dies eine wahldeutige Verurteilung aus, weil dann die sichere richterliche Überzeugung fehlt.

4

Kommt aufgrund neuer oder streitiger Beweisanträge in Bezug auf die Möglichkeit des festgestellten Geschehensablaufs Zweifel auf, hat der Tatrichter hierüber zu entscheiden; gegebenenfalls ist das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 16. Juni 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Journalisten Gunnar █ aus ██, geboren am ███ 1940 in ████ (Norwegen), wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Juni 1976, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:

„Die Rüge, es seien Hilfsbeweisanträge zu Unrecht abgelehnt worden, greift durch. Mit ihnen war – wie die Revision insoweit noch ausreichend vorträgt (S. 8/9 d. Rev.-Begründung) – behauptet worden, dass die ursprüngliche Tatschilderung des Mitangeklagten unmöglich sei. Diese Behauptungen konnte das Landgericht nicht deshalb als bedeutungslos (‘... kommt es ... nicht an’) behandeln, weil ‘eine Verurteilung aufgrund eindeutiger Feststellungen ... nicht erfolgen kann’ (UA S. 12). Jeder der wahlweise, und zwar – wie hier – entsprechend den ursprünglichen Angaben des Mitangeklagten und denen aus der Hauptverhandlung festgestellten Geschehensabläufe muss für sich möglich sein.

Nur eine solche Ungewissheit, die darin begründet ist, dass der Angeklagte den zur Wahl stehenden anderen Tatbestand verwirklicht haben könnte, lässt eine Wahlfeststellung zu. Beruht die Ungewissheit auf sonstigen Gründen, die an der Tätigkeit als Dieb (hier: als Schmuggler) ohne Rücksicht darauf zweifeln lassen, ob der Angeklagte Hehler war ..., dann ist die wahldeutige Verurteilung ... ausgeschlossen, weil der Richter nicht die sichere Überzeugung hat, dass entweder der eine oder der andere Tatbestand erfüllt ist!“ (BGHSt 12, 386, 387). Gegenstand der Beweisanträge waren solch sonstige Gründe; sie sind – ihren Beweis unterstellt – geeignet, den festgestellten einen Geschehensablauf unmöglich zu machen. Sie waren deshalb für die Entscheidung nicht ohne Bedeutung.

Dass das Urteil auf diesem Mangel beruht, lässt sich nicht ausschließen. Darauf, dass der Angeklagte den Sprit entweder selbst geschmuggelt oder aber ihn hehlerisch erworben hat, hätte zwar unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände schon geschlossen werden können, dass er (Mit-)Besitz am Sprit hatte, für den ordnungsgemäße Erwerbsunterlagen nicht vorlagen. Darüber muss aber der Tatrichter befinden.“

Der Senat tritt dem bei.

HerrmannSarstedtFleischmann
SchmidtSchuster