Revision wegen unzulässiger Beweiswürdigung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 83/68
- Datum
- 07.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter stützt eine Verurteilung nur auf erwiesene Tatsachen; auf als wahr unterstellte, nicht festgestellte Behauptungen darf er die Entscheidung nicht gründen.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags mit der Begründung, die zu beweisenden Tatsachen könnten als wahr behandelt werden, ist unzulässig, wenn dadurch entscheidungserhebliche Behauptungen unüberprüft bleiben.
Vor einer vom Gericht veranlassten Untersuchung ist die betroffene Person von einem Richter über ihr Recht, die Untersuchung abzulehnen, zu belehren.
Sachverständige dürfen nicht durch eigenständige Ermittlungstätigkeit Tatsachen feststellen, die einer richterlichen Vernehmung gleichkommen; der Richter hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten (vgl. §§ 78, 80 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. Oktober 1967
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Bauoberinspektor Konstantin ████ aus ████, dort geboren ███████████ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Blutschande u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und mit Blutschande zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
1. Der Verteidiger hatte beantragt, bestimmte Mitarbeiter und Bekannte des Angeklagten als Zeugen darüber zu vernehmen, dass sie ihn seit langer Zeit als ehrlichen und zuverlässigen Menschen kennen. Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die Tatsachen, die die als Zeugen benannten Personen bekunden sollten, könnten so behandelt werden, als wären sie wahr.
Der Tatrichter darf die Verurteilung nur auf erwiesene, nicht auf solche Tatsachen stützen, die er als wahr unterstellt. Das hat das Landgericht, wie die Revision mit Recht rügt, getan. Der Fehler befindet sich an einer Stelle des Urteils, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Regina K. prüft. Regina hatte im Vorverfahren und zunächst auch in der Hauptverhandlung unvollständige Angaben über die Art ihres Umgangs mit einem jungen Manne gemacht und diese erst später ergänzt. Das Landgericht hält sie trotzdem für eine glaubwürdige Zeugin. Ihre anfänglich falsche Aussage über ihre Beziehungen zu dem jungen Mann wird im Urteil u. a. damit erklärt, Regina habe befürchtet, „man werde ihr, der Sechzehnjährigen, im Verhältnis zu ihrem bei seinen Mitarbeitern, den Herren ████, ███ und ████████ sowie den Eheleuten J[REDACTED] und St[REDACTED] als ehrlichen und zuverlässigen Menschen bekannten Vater nicht glauben“ (UA S. 28). Die hier genannten Namen stimmen mit denen im Beweisantrag überein.
Die Strafkammer hat also die als wahr unterstellte Beweisbehauptung, der Angeklagte sei den als Zeugen benannten Personen als ehrlicher und zuverlässiger Mensch bekannt, dazu benutzt, die Glaubwürdigkeit seiner Tochter darzutun, auf deren Zeugenaussage seine Verurteilung beruht. Diese muss daher aufgehoben werden.
2. Auf die übrigen Rügen der Revision braucht der Senat nur noch insoweit einzugehen, als sie für das weitere Verfahren von Bedeutung sind.
Regina K. steht jetzt in der zweiten Hälfte ihres 18. Lebensjahres. Der neue Tatrichter wird zunächst zu prüfen haben, ob er, um die Glaubwürdigkeit eines Mädchens dieses Alters zu beurteilen, überhaupt noch der Hilfe eines Sachverständigen bedarf. Sollte er dies bejahen, so wird folgendes zu beachten sein:
a) Ehe ein Sachverständiger Regina untersucht, muss diese, wie die Revision mit Recht rügt, von einem Richter über ihr Recht belehrt werden, die Untersuchung abzulehnen (BGHSt 13, 394, 398/399).
b) Wenn Regina bereit ist, sich untersuchen zu lassen, empfiehlt es sich, dafür einen anderen Sachverständigen zu bestellen. Der bisherige hatte zur Vorbereitung seines Gutachtens die Ehefrau und die Schwiegermutter des Angeklagten befragt. Die Revision behauptet, er habe beide Frauen nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen. Ob das zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls fehlen bei einer solchen selbständigen Ermittlungstätigkeit eines Sachverständigen die Garantien für die Wahrheitsfindung, die eine richterliche Vernehmung bietet. Den verfahrensrechtlich einwandfreien Weg weist § 80 StPO. Der Senat hat das schon in einem Urteil vom 14. November 1961 (JR 1962, 111) ausgesprochen. Auf diese Rechtslage sollten die Gerichte die Sachverständigen schon bei der Bestellung regelmäßig aufmerksam machen. Die rechtliche Grundlage dafür bietet § 78 StPO. Nach ihm hat der Richter, soweit es ihm erforderlich erscheint, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten.
Der Bundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Siemer | Schmitt | Herrmann | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |