Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unterlassung eines Sachverständigengutachtens bei kindlichen Zeugen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 83/67
Datum
21.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO in einem Verfahren wegen Unzucht mit Kindern. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil bei der besonderen Sachlage von Amts wegen ein Sachverständiger zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beiden kindlichen Zeugen hätte vernommen werden müssen. Die Anhörung des Lehrers konnte ein Gutachten nicht ersetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Vernehmung minderjähriger Zeugen über sexuelle Erlebnisse und bei Anzeichen für Widersprüche oder zeitliche Verzögerungen der Angaben ist das Gericht verpflichtet, von Amts wegen einen Sachverständigen zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit zu vernehmen.

2

Die bloße Einholung einer Zeugenaussage Dritter (z. B. eines Lehrers) ersetzt nicht die Erforderlichkeit eines psychologischen oder pädagogischen Gutachtens zur Glaubwürdigkeitsprüfung kindlicher Zeugen.

3

Verzögerte polizeiliche Vernehmungen, abweichende Angaben Dritter und sonstige Indizien, die die Verlässlichkeit kindlicher Aussagen in Zweifel ziehen, begründen die Hinzuziehung eines Sachverständigen für die Beweiswürdigung.

4

Unterlässt das Gericht erforderliche Gutachten nach § 244 Abs. 2 StPO, liegt eine Verfahrensrüge vor, die die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache rechtfertigen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 28. Oktober 1966

Rubrum

URTEIL

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Kurt ██ ██ aus ████████, geboren am ██ ██ 1901 in ███, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1967, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28. Oktober 1966 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe § 244 Abs. 2 StPO verletzt, dringt durch. Wie die Revision in zutreffender Weise darlegt, hätte bei der besonderen Sachlage von Amts wegen ein Sachverständiger über die Glaubwürdigkeit jedenfalls der beiden Kinder Sigrid M[REDACTED] und Annelie K[REDACTED] vernommen werden müssen.

Der 64-jährige Angeklagte ist unbestraft und, soweit ersichtlich, auch sonst in sexueller Hinsicht bisher in keiner Weise auffällig geworden. Beide Kinder waren zur Tatzeit 11 Jahre, zur Zeit ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung fast 13 Jahre alt. Sie befanden sich also in einem Alter, in dem Aussagen über sexuelle Erlebnisse besonders vorsichtig bewertet werden müssen. Sie hatten von ihren Erlebnissen mit dem Angeklagten nichts ihren Eltern berichtet, wohl aber mehreren Schulkameradinnen. Was diese in der Hauptverhandlung über die Erzählungen von Sigrid und Annelie bekundet haben, weicht nicht unerheblich von dem ab, was Sigrid und Annelie selbst in der Hauptverhandlung ausgesagt haben. Was das Urteil über die polizeiliche Vernehmung von Sigrid und Annelie mitteilt, erweckt den Eindruck, als habe die Kriminalbeamtin zwar zunächst beide Mädchen getrennt vernommen, Annelie einen Teil ihrer Bekundungen aber erst bei der anschließenden gemeinsamen Vernehmung gemacht, der eine Protokollierung der Aussage Annelies nicht vorangegangen war. Die ersten polizeilichen Vernehmungen der Kinder haben erst über ein Jahr nach dem Vorfall stattgefunden, während die Kinder vorher mit Freundinnen über die Angelegenheit gesprochen hatten. Wesentliche andere Momente, die die Aussage der Kinder stützen, ergibt das Urteil nicht. Aus den in BGHSt 7, 82, 85 dargelegten Gründen hätte daher ein Sachverständiger über die Glaubwürdigkeit der Kinder vernommen werden müssen. Die Anhörung des Lehrers konnte ein solches Gutachten nicht ersetzen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, der auch die Ansicht vertreten hat, es hätte bei der Sachlage ein Sachverständiger über den Geisteszustand des alternden Angeklagten vernommen werden müssen.

KoffkaSchmidtBorker
SarstedtSchmitt