Revision: Aufhebung wegen Unklarheit zwischen Nötigung zur Unzucht (§176) und Notzucht (§177); Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 83/66
- Datum
- 18.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lassen die Feststellungen keinen Rückschluss darauf zu, ob das Verhalten des Täters auf die Begehung einer speziellen Sexualstraftat oder auf eine andere Tat gerichtet war, ist die rechtliche Würdigung nicht überprüfbar und das Urteil aufzuheben.
Ein spezielles Strafgesetz verdrängt das allgemeinere Tatbestandsbild auch im Versuchsstadium; kommt die spezielle Tat in Betracht, ist bei Nichtvollendung nur eine Verurteilung wegen versuchter Spezialtat gerechtfertigt.
Ein Rechtsfehler, der den Schuldspruch in nicht teilbarer Weise betrifft, führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.
Bei neuer Verhandlung kann die Zuständigkeit an eine niedrigere Instanz fallen, wenn keine besondere Bedeutung des Falles vorliegt und nach dem Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) keine höhere Strafe zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. November 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich K. █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1936 in ███, Kreis ██, ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Februar 1966 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. November 1965 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Die Bundesanwaltschaft hat ausgeführt:
„Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils ermöglichen keine Nachprüfung, ob die tateinheitliche – Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Nötigung zur Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB frei von Rechtsirrtum ist. Dem mitgeteilten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass die als unzüchtige Handlungen gewürdigten Zudringlichkeiten des Angeklagten für sich allein darauf hinzielten, seine Sinnenlust oder diejenige der Verletzten zu erregen oder zu befriedigen. Dagegen spricht, dass er auch, nachdem er ihr die Handtasche entrissen hatte, nicht von ihr abließ, sondern weiter auf sie eindrang (UA S. 4). Dies lässt es als naheliegend – zum mindesten als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass der Angeklagte das Mädchen durch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nötigen wollte und seine Zudringlichkeiten nur der Erreichung dieses weitergehenden Zieles dienen sollten. Alsdann käme für ihn jedoch nur eine Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Betracht, weil § 177 StGB als das spezielle Gesetz auch auf der Stufe des Versuchs den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (BGHSt 1, 152; 11, 100).
Der aufgezeigte Rechtsfehler, auf dem der Schuldspruch beruht, nötigt wegen dessen Unteilbarkeit dazu, das Urteil im vollen Umfang mit den Feststellungen aufzuheben.
Da wegen des Verbots der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs. 2 StPO) eine höhere als die verhängte Strafe von 2 Jahren Gefängnis nicht zu erwarten ist und dem Fall auch eine besondere Bedeutung, welche die Zuständigkeit des Landgerichts begründen könnte, nicht zukommt, ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG für die neue Hauptverhandlung das Schöffengericht zuständig.“
Dem schließt der Senat sich an.
| Siemer | Sarstedt | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |