Aufhebung wegen unterbliebener Pflichtverteidigerbeiordnung (§140 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 83/65
- Datum
- 23.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer als besonders schwer bewerteten Straftat ist nach § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Verteidigers geboten.
Die Unterlassung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers in diesen Fällen rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Das pauschale Bestreiten der Schuld macht eine sachgerechte Selbstverteidigung regelmäßig unmöglich und begründet die Notwendigkeit der Beiordnung eines Verteidigers zur Wahrung einer effektiven Verteidigung.
Vorliegen von Verarbeitungsschwächen in den Verteidigungsbeiträgen (z. B. Widerspruch zwischen Schuldbestreiten und gleichzeitiger Bitte um milde Strafe) kann die Beiordnungspflicht belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 23. November 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Gastwirt Günther ███ aus ██, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Dr. Borker, Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 23. November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit Recht rügt die Revision, dass dem Angeklagten kein Verteidiger beigeordnet worden ist. Die Strafkammer hat den Rückfallbetrug des Angeklagten als eine so schwere Tat angesehen, dass sie deswegen eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten gegen ihn verhängt hat. In solchen Fällen ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte bis zuletzt seine Schuld bestritten; nach der Sitzungsniederschrift hat er in seinem Schlusswort milde Strafe beantragt. Aus diesem Widerspruch ist ersichtlich, dass er sich selbst nicht sachgemäß verteidigen konnte. Das Bestreiten der Schuld macht es einem Angeklagten regelmäßig unmöglich, Tatsachen vorzutragen, in denen Milderungsgründe liegen könnten.
Die Aufhebung des Urteils entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Koffka | Sarstedt | Borker | |||
| Schmidt | Siemer |