Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§ 42b StGB) wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 83/63
- Datum
- 02.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fehlerhafte Zuordnung des Täters zur für ihn maßgeblichen Strafrechtsordnung erfasst die Straffrage insgesamt; eine Beschränkung der Revision innerhalb des Strafausspruchs ist nicht möglich.
Die Abwägung des Schwergewichts für die Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 32 JGG unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen und ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB muss konkret angeben, ob und in welchem Umfang Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert waren.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB erfordert eine hinreichend belegte, über bloße Wiederholungswahrscheinlichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten, die die öffentliche Ordnung unmittelbar bedrohen, sowie die Unmöglichkeit geeigneter anderer Maßnahmen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Jürgen █████ aus R___, dort geboren am ████████ 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft, gesetzlicher Vertreter: Stadtvormund ███ vom ██████████ ███ ██ ██████, wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Korfka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. November 1962 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
Sie rügt die „Verletzung des materiellen Rechts, und zwar der §§ 42b StGB, 105 JGG“.
Diese Rassung in Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Revisionsbegründung, die sich ausschließlich gegen die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts und die Unterbringungsanordnung wendet, lässt trotz des Schlussantrages, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, eindeutig erkennen, dass sich das Rechtsmittel nicht gegen die Schuldspruche wendet.
Nun will der Beschwerdeführer, was den Strafausspruch anlangt, das Rechtsmittel zwar auf die zum Strafausspruch gehörende Anwendung des Erwachsenenstrafrechts (vgl. BGHSt 5, 132, 135; 207) beschränken, wobei neben der Rüge der Verletzung des § 105 JGG auch die richtige Anwendung des § 32 JGG in Zweifel gezogen wird. Insoweit ist jedoch eine Beschränkung innerhalb des Strafausspruchs nicht möglich. Denn die fehlerhafte Zuweisung eines Täters zu der für ihn maßgebenden Strafrechtsordnung erfasst stets die Straffrage insgesamt (Dallinger/Lackner, JGG § 105 Anm. 66; BayObLGSt 1956, 7/8).
Was die Revision gegen die Ausführungen der Jugendkammer vorgebracht hat, gegen den Angeklagten sei nicht Jugend-, sondern Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, vermag ihr nicht zum Ziele zu verhelfen. Das gilt zunächst für die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe als Heranwachsender zur Zeit der seit dem 4. Januar 1962 begangenen Taten nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden, auch habe es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat nicht um eine Jugendverfehlung gehandelt (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG). Die Ausführungen der Jugendkammer zu diesem Punkte lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision gegen diesen Teil des Urteils vorbringt, bekämpft entweder unzulässigerweise die auf das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen gestützte Beweiswürdigung oder ist unbegründet. Insbesondere ist es nicht widersprüchlich, wenn die Jugendkammer zunächst als möglich ausführt, dass sich der Angeklagte zwar noch in der Pubertät befunden und diese eine gewisse Rolle bei seinen Verfehlungen mitgespielt habe (UA S. 18), später aber (UA S. 19) diese Tatsache nicht als „maßgebend und ausschlaggebend“ bezeichnet.
Für die am 3. Juni 1960 begangene Tat, als der Angeklagte noch Jugendlicher war, hat das Landgericht die Verantwortlichkeit des Angeklagten gemäß § 3 JGG bejaht. Die Revision ist der Meinung, dass bei dieser Straftat das Schwergewicht der Verfehlungen des Angeklagten liege, so dass gemäß § 32 JGG einheitlich das Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen wäre. Die Abwägung des Schwergewichts unterliegt jedoch dem Ermessen des Tatrichters (vgl. Dallinger/Lackner, JGG § 32 Anm. 10) und ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich verschlossen. Dass die Strafkammer bei der Ausübung des Ermessens von rechtsfehlerhaften Erwägungen ausgegangen wäre, lässt das Urteil nicht erkennen.
Nicht ausreichend sind allerdings die Ausführungen des Urteils darüber, der Angeklagte sei vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB. Die Jugendkammer sagt hierzu in den Strafzumessungsgründen nur, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB seien bei dem Krankheitsbefund nicht erfüllt, beim Angeklagten seien jedoch „nach dem Gutachten der Sachverständigen, dem sich die Kammer nach dem eigenen vom Angeklagten gewonnenen Eindruck anschließt, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB gegeben“. Diese Ausführungen sind unzureichend. Sie geben dem Revisionsgericht nicht die Möglichkeit, zu prüfen, ob die Jugendkammer von rechtlich zutreffenden Vorstellungen ausgegangen ist, als sie die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat. Es fehlt die Feststellung, ob infolge der beim Angeklagten festgestellten Krankheit die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, oder die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war oder ob das sowohl für das Einsichts- als auch für das Hemmungsvermögen gilt.
Durch die fehlerhafte Begründung zu § 51 Abs. 2 StGB ist der Angeklagte – was den Strafausspruch anbetrifft – nicht beschwert, weil die Jugendkammer die Strafe nach dieser Vorschrift gemildert hat. Die Revision ist daher, soweit sie sich auf den Strafausspruch bezieht, unbegründet.
Dagegen muss die unzureichende Begründung zu § 51 Abs. 2 StGB zur Aufhebung des Ausspruchs über die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt führen. Sie ist nur möglich, wenn die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einwandfrei festgestellt worden ist. Im Übrigen könnte die Anordnung aus § 42b StGB ohnehin nicht bestehen bleiben. Die Jugendkammer begründet ihre Unterbringungsanordnung lediglich mit folgenden Sätzen: „Nach dem Gutachten der Sachverständigen besteht die akute Gefahr, dass infolge der Erkrankung des Angeklagten weitere Straftaten von ihm zu erwarten sind. Die Strafkammer ist nicht in der Lage festzustellen, dass diese Wiederholungsgefahr bei dem Krankheitsbild des Angeklagten in fünf Jahren nicht mehr gegeben sein wird.“ Der Verteidigung ist einzuräumen, dass diese Begründung unzureichend ist. Sie besagt nicht mehr, als dass der Tatrichter die Möglichkeit einer auch nach der Strafverbüßung fortbestehenden Gemeingefährlichkeit nicht ausschließen vermochte. Eine derartige bloße Wiederholungsmöglichkeit erheblicher Straftaten genügt für eine Anordnung aus § 42b StGB nicht. Es ist zwar nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon verbindlich vorhergesagt werden kann, dass der Angeklagte auch nach Verbüßung der Strafe noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen wird. Der Bestand der Rechtsordnung muss jedoch durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten unmittelbar bedroht werden und eine Abhilfe für die Zukunft auf andere Weise nicht zu erreichen sein (vgl. BGH NJW 1952, 836). Dass die Jugendkammer diese Voraussetzungen als erwiesen angesehen hat, lässt sich weder den angeführten Sätzen der Urteilsgründe noch sonst ihrem Inhalt entnehmen.
Für die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, die Feststellungen zu Schuld- und Strafaussprüchen zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Korfka | Kersting |