Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Diebstahlsurteil als offensichtlich unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 835/84
Datum
22.01.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft führte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück wegen Diebstahls im besonders schweren Fall. Der 5. Strafsenat des BGH verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet; der Generalbundesanwalt vertrat die Revision nicht. Die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Staatsanwaltschaft kann vom Bundesgerichtshof verworfen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Die Nichtvertretung der Revision durch den Generalbundesanwalt steht der Verwerfung der Revision nicht entgegen.

3

Bei Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft sind die Kosten der Revision und die dadurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last zu legen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 28. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kleiner ██████ K ███ aus ████, geboren ██████████████████ ███, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. Juni 1984 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dadurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist offensichtlich unbegründet.