Revision wegen Notwehrüberschreitung: fehlende Feststellungen zum Vorsatz – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 835/83
- Datum
- 22.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung infolge einer behaupteten Notwehrüberschreitung ist festzustellen, dass dem Täter bewusst war, dass die weiteren Abwehrhandlungen nicht mehr erforderlich waren.
Ein möglicher Irrtum über das Erforderliche der Abwehrhandlungen schließt den Vorsatz aus; ohne bewusstes Wissen liegt kein bedingter Vorsatz vor.
Kommt nur ein vorwerfbarer, aber unbewusster Irrtum in Betracht, ist allenfalls fahrlässige Körperverletzung zu prüfen.
Sind die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Tat nicht festgestellt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; bei einem auf ein Verbrechen gerichteten Vorwurf hat das Schöffengericht die Strafgewalt (§ 24 GVG), der Einzelrichter kommt nicht in Betracht (§ 25 GVG).
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 25. Juli 1983
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen Mustafa K. (== aus Osnabrück, geboren am 17. März 1945 in Emet (Turkei), wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. November 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Verurteilung hat jedenfalls deshalb keinen Bestand, weil die Annahme vorsätzlicher Körperverletzung als Folge einer Notwehrüberschreitung die Feststellung erfordert, dass dem Täter das, nämlich dass hier die zwei weiteren Schüsse aus dem Gasrevolver zur Abwehr des Angriffs nicht mehr erforderlich waren, auch bewusst war; ein möglicher Irrtum hierüber schließt den Vorsatz aus (BGH in GA 1969, 23, 24; BGH bei Holtz in MDR 1980, 453). Solche Feststellungen sind nicht getroffen worden, lassen sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Sollte der Angeklagte vorwerfbar über das Maß der erforderlichen Abwehr geirrt haben, kommt nur fahrlässige Körperverletzung in Betracht (BGHSt 3, 194, 196).
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird der Tatrichter zur Frage, ob die Notwehr wirklich überschritten war, die Grundsätze von u.a. BGH in NStZ 1982, 285 zu beachten haben; schlechterdings ausgeschlossen sind dahingehende Feststellungen nicht.
Für die erneute Entscheidung genügt die Strafgewalt des Schöffengerichts (§ 24 GVG); nach dem auf ein Verbrechen gerichteten Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses kommt der Einzelrichter nicht in Betracht (§ 25 GVG)."
Dem tritt der Senat bei.
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