Treffer
BGH Urteil

BGH: Scheckreiterei zur Kreditverschleierung – Begünstigung tritt hinter Beihilfe zur Untreue zurück

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 83/53
Datum
09.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte durch Austausch ungedeckter Schecks („Reitschecks“) Hand dazu, unbefugte Kontoüberziehungen bei einer Kreissparkasse zu verdecken. In der Revision rügte er u.a. Verstöße gegen § 244 und § 265 Abs. 4 StPO, blieb damit aber erfolglos. Der BGH verwarf die Revision, berichtigte jedoch den Schuldspruch: Statt Begünstigung (§ 257 Abs. 3 StGB) liegt Beihilfe zur Untreue (§§ 266, 49 StGB) vor, weil der Angeklagte an den Untreuehandlungen selbst mitwirkte. Eine Aussetzung nach § 265 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer mit Kenntnis der wesentlichen Tatumstände Handlungen fördert, in denen die pflichtwidrige Kreditgewährung und deren Verschleierung liegen, leistet Beihilfe zur Untreue.

2

Der „Gehilfe des Gehilfen“ ist regelmäßig als Gehilfe des Haupttäters anzusehen; etwas anderes gilt nur, wenn der Unterstützende irrig von einer Alleintäterschaft des von ihm Unterstützten ausgeht.

3

Begünstigung nach § 257 Abs. 3 StGB ist rechtlich wie Beihilfe zu behandeln; sie tritt als selbständiger Schuldspruch hinter der Beihilfe zur Vortat zurück, wenn das Verhalten Beihilfecharakter hat.

4

Ein Hinweis nach § 265 StPO erfordert keine Aussetzung nach § 265 Abs. 4 StPO, wenn der Verurteilung im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt wie Anklage und Eröffnungsbeschluss.

5

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen, wenn der Angeklagte wegen des zutreffenden Delikts angeklagt war und die tatsächlichen Feststellungen die rechtliche Umstellung tragen, ohne dass eine andere Verteidigung naheliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 19. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Viehkaufmann Kurt ████████████ aus █████, geboren ██████ ██ 1911 in ███, (Sachbezeichnung: ███ u. a.) wegen Begünstigung,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Erster ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 19. August 1952 wird verworfen.

Jedoch wird das Urteil dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

I.

Die Kreissparkasse ██ ist eine gemeinnützige, mündelsichere Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Tätigkeit beruht auf einer von der Aufsichtsbehörde (in erster Instanz der Regierungspräsident in Lüneburg, in oberer Instanz der Niedersächsische Minister der Finanzen) genehmigten Satzung.

Die Kreissparkasse ██ unterhält 13 Zweig- und Geschäftsstellen, u. a. die Geschäftsstelle in Jesteburg. In dieser Geschäftsstelle waren die früheren Mitangeklagten ███████ und ████████ tätig.

Nach der Währungsreform machte sich ein erheblicher Bedarf an kurzfristigen Krediten geltend. Obgleich nach der Satzung derartige Kredite nur vom Sparkassenvorstand bewilligt werden durften, entwickelte sich die Übung, dass die Zweig- und Geschäftsstellenleiter solche Kredite bewilligten, weil der Vorstand nur in Abständen von vier Wochen zusammentrat und deshalb die eilbedürftigen kurzfristigen Kredite nicht immer rechtzeitig bewilligen konnte. Durch Rundschreiben vom 22. Februar 1949 wurden aber die Zweig- und Geschäftsstellenleiter darauf hingewiesen, dass Überziehungen nur in den dringendsten Fällen auf ganz kurze Zeit und nur dann zugelassen seien, wenn mit der Überziehung keine Gefahr für die Sparkasse verbunden sei, und dass Überziehungskredite ohne Sicherung nur in ganz besonderen Fällen eingeräumt werden dürften. Zugleich wurde angeordnet, dass dem Vorstand regelmäßig Listen der Betriebsstellen nach dem Stand vom Monatsende vorzulegen seien, in denen die Kredit- und Kontenüberziehungen mit Namen des Kunden, Wohnort, Stammkredit usw. zu vermerken seien. Diese Listen wurden jeweils bei den Vorstandssitzungen durchgesehen. Wenn dem Vorstand ein eingeräumter Kredit zu hoch erschien, wurden Einschränkungen verfügt.

Zu den Kunden der Zweigstelle in ██ gehörte der frühere Mitangeklagte █████████. Alsbald nach der Währungsreform duldete ███████ als Geschäftsstellenleiter Kontenüberziehungen des Angeklagten ██████, die sich Ende 1948 auf rund 6.000,— DM beliefen. ███████ glaubte, diesen ihm selbst reichlich hoch erscheinenden, vom Vorstand nicht genehmigten Kredit diesem verheimlichen zu müssen, und schlug █████████ vor, den Kontenüberhang zum Jahresultimo durch Scheckwechsel mit ████████ in ████████ zum Verschwinden zu bringen, wobei er ██████ versprach, weitere Kreditüberziehungen von Januar 1949 an dulden zu wollen. Der Angeklagte ████████ als stellvertretender Geschäftsstellenleiter und Gegenbuchführer war über den Stand des Kontos ████████████████████ unterrichtet und führte die Verbuchung der Schecks aus. Als die Schulden ██████ weiter anwuchsen, verhinderte ███████ dieses nicht, sondern duldete weitere vom Vorstand der Kreissparkasse nicht genehmigte Überziehungen und bemühte sich, den Kontenüberhang gegenüber Vorstand und Revisoren zu verheimlichen, indem er auf den monatlich von der Geschäftsstelle ███ ████ dem Vorstand einzureichenden Überziehungslisten das Konto ███ nicht aufführte und buchmäßig auf dem Konto ████████ durch Gutschrift von sogenannten Reitschecks ein Guthaben schuf. Die Beschaffung der Reitschecks lag dem an der Aufrechterhaltung seines Kredites bei der Geschäftsstelle in ████████ interessierten ███████████ ob, der mit wechselnden Partnern, teils gleichzeitig, teils zeitlich aufeinanderfolgend, diese Geschäfte tätigte.

Anfang des Jahres 1951 betrug der Schuldenstand des █████████ 103.000,— DM. In diesem Zeitpunkt kam es zu einer Besprechung zwischen ██████, ███████ und dem Angeklagten ████. ███████ teilte dabei dem ███ mit, dass █████ mit ██████ Duldung sein Konto überzogen habe und dass er diese Kontenüberziehung mit Rücksicht auf eine zu befürchtende Revision beseitigen müsse. Die Beteiligten besprachen die Zahlungsschwierigkeiten des ██████ und fassten gemeinschaftlich den Entschluss, █████ zu helfen, um den Kontenüberhang durch Reitschecks zum Verschwinden zu bringen. ███████████ galt für einen gutsituierten Geschäftsmann, der sich in einer vorübergehenden Kreditklemme befinde. Er erklärte sich bereit mitzuwirken, den Kontenüberhang zur Vermeidung der Aufdeckung durch eine Revision dadurch zum Verschwinden zu bringen, dass er ██████████████ auf sein Konto bei der Neuen Sparkasse von 1864 in ██████ Schecks gab, die keine Deckung hatten. In der Folgezeit tauschten █████ und █████████ laufend bis Juni 1951 in dieser Weise Reitschecks aus. Zu dieser Zeit hatte █████████ sein Konto um insgesamt 295.000,— DM überzogen. Vom Konto des ██ auf das Konto des ██████ waren rund 1.262.000,— DM geflossen, umgekehrt rund 1.373.700,— DM. Nach der unwiderlegten Behauptung des █████ hat dieser dem ████████ zwischendurch einmal 10.000,— DM in bar gegeben, die auf einen Wechsel aufgeschlagen waren.

Die Strafkammer hat ██ und ███ wegen Untreue, ███████ wegen Beihilfe zur Untreue und ██████ wegen Begünstigung gemäß §§ 257 Abs. 3, 266, 49 StGB verurteilt. ██ hat eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und eine Geldstrafe von 1.000,— DM, ersatzweise Gefängnis erhalten. Gegen dieses Urteil hat ██████ Revision eingelegt. Sie ist im Ergebnis unbegründet.

II.

1.) Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung des § 244 StPO. Insoweit richten sich die Angriffe nur gegen die Feststellungen der Strafkammer und sind deshalb unbeachtlich.

2.) Unberechtigt ist auch der Angriff der Revision, die Strafkammer habe gegen § 265 Abs. 4 StPO verstoßen. Sie habe zwar nach dem Schlussvortrag des Verteidigers des █████████ und der Staatsanwaltschaft auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen, in Wahrheit sei aber die Verurteilung auf Grund einer anderen Sachlage, als im Eröffnungsbeschluss angenommen, erfolgt. Das Gericht hätte deshalb von Amts wegen die Verhandlung aussetzen müssen. Dies sei umso mehr erforderlich gewesen, als der Verteidiger, nachdem er und der Staatsanwalt ihre Schlussvorträge gehalten hätten, nicht mehr damit habe rechnen können, dass wesentlich neue Gesichtspunkte hervortreten, und deshalb formell einem Mitverteidiger die weitere Vertretung übertragen habe.

Es trifft nicht zu, dass die Strafkammer den Beschwerdeführer auf Grund eines anderen Sachverhalts verurteilt hat, als in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss angenommen ist. Anklage und Eröffnungsbeschluss haben dem Angeklagten ██████ zur Last gelegt, im ersten Halbjahr 1951 in █████████ dem Angeklagten ██ und ███ bei der von ihnen begangenen Untreue Beihilfe geleistet zu haben. Dabei war für ███████ und ████████ der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB zugrunde gelegt worden. Als tatsächliche Grundlage war angegeben worden, dass ██████ zur Verschleierung der unbefugten Kredite seine Hand dazu geliehen habe, dass ████████ Scheckreitereien betrieb, bei denen die Kreissparkasse ███████ Ausfälle von etwa [REDACTED] erlitten habe.

In der Hauptverhandlung, nach dem Plädoyer des Verteidigers des Angeklagten █████████ und nachdem dieser die Verteidigung einem anderen Anwalt übergeben hatte, waren ███████ und ████████ darauf hingewiesen worden, dass sie auch aus dem Treubruchstatbestand des § 266 StGB verurteilt werden könnten, ██████ darauf, dass er auch wegen Begünstigung des Teilnehmers ██████████████ gemäß § 257 Abs. 1 und 3 StGB verurteilt werden könne. Aus dieser letzten Bestimmung ist er dann verurteilt worden, wobei aber im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist wie in der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss.

Zu einer Aussetzung nach § 265 Abs. 4 StPO bestand bei dieser Sachlage kein Anlass.

III.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Urteil allerdings insoweit fehlerhaft, als es den Angeklagten wegen Begünstigung des █████████ verurteilt. Die Strafkammer führt hierzu aus, dem Angeklagten sei bei den Besprechungen mit █████████ und ███████ klar gewesen, dass ███████ unter Beteiligung des ████████ etwas getan habe, was die Revision der Vorgesetzten des ███████ scheuen müsse; er habe erkannt, dass ███████ und ████████ gemeinschaftlich Kreditgeschäfte gemacht hätten, die pflichtwidrig waren und nicht herauskommen durften, und hinsichtlich deren die Kasse durch Verschleierung getäuscht, damit an dem Überblick über ihre wahre Vermögenslage und der Geltendmachung ihrer tatsächlichen Ansprüche gegenüber ████████████████████, also in ihrem Vermögen gefährdet und geschädigt werden sollte. In Kenntnis aller dieser Tatbestandsmerkmale der von ███████ und ████████ begangenen Untreue habe ██████, der nicht an ███████, sondern nur an ████████ Interesse gehabt habe, sich bereit erklärt, █████████ durch Schecktausch zu helfen. Sein Hilfeversprechen habe sich anfangs nur darauf erstreckt, sich an der Verheimlichung des bisher eingetretenen Zustandes zu beteiligen. Bei der entscheidenden Rücksprache zwischen ███████, █████████ und ██████ sei dieser aber in Kenntnis des gegenüber der Revision zu verheimlichenden Schuldenstandes damit einverstanden gewesen, dass auch ihm selbst noch durch die Scheckreiterei ein Kredit bis zu 10.000,— DM eingeräumt werden solle. Er sei sich darüber klar gewesen, dass eine solche Kreditgewährung nur möglich sei durch Vermehrung der bisher heimlich, ohne Wissen und Genehmigung der Sparkassenleitung an ███████ ausgegebenen Kredite. Er habe sich daher bei dieser Unterredung nicht nur bereit gefunden, bei der Verdeckung der begangenen Überziehungen zu helfen, sondern auch noch dazu, dass der Kredit des ██████ in Zukunft zu dessen und seinen eigenen Gunsten erweitert werden sollte. Er habe sich daher nicht nur der Begünstigung im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB, sondern auch im Sinne des § 257 Abs. 3 StGB schuldig gemacht, weil er im Endergebnis seine Hilfe für die Zukunft zugesagt habe. Dabei sei es unerheblich, wie er das Verhalten des ██████████████████████ gewürdigt habe.

Diese Ausführungen ergeben, dass der Angeklagte bei denjenigen Handlungen des ███████ tätig mitgewirkt hat, in denen dessen Untreue gegenüber der Sparkasse liegt, nämlich bei der ungerechtfertigten Kredithingabe an ███████████ und deren Verdeckung durch die Reitschecks. Dass der Angeklagte alle Tatsachen kannte, die in der Person des ███████ eine Untreuehandlung begründeten, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt auch, dass der Angeklagte diese Tatumstände in der Laienphäre zutreffend gewürdigt hat. Damit hat er Beihilfe zur Untreue des ███████████ und ███████ geleistet. Unerheblich ist dabei, dass seine Absicht dahin ging, dem ████████ zu helfen, und dass ███████████████████ nur Gehilfe bei der von ███████████████ begangenen Untreue war. Der Gehilfe des Gehilfen ist in aller Regel Gehilfe des Haupttäters. Er ist es nur dann nicht, wenn er annimmt, dass der Gehilfe, dem er seinerseits Hilfe leistet, in Wahrheit selbständiger Täter ist und nicht mit einem anderen zusammenarbeitet (vgl. RGSt 23, 300/306). Davon kann hier keine Rede sein. Da die Begünstigung des § 257 Abs. 3 StGB rechtlich in jeder Beziehung als Beihilfe zu behandeln ist (vgl. RGSt 75, 234/237; 76, 190/192), ist der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266, 49 StGB), nicht daneben auch noch wegen Begünstigung zu bestrafen.

Der Angeklagte war wegen Beihilfe zur Untreue (Missbrauchstatbestand) angeklagt. Die Strafkammer hat bei ██ und ███ sowohl den Missbrauchstatbestand als auch den Treubruchstatbestand angenommen. Es bestehen daher keine Bedenken, den Schuldspruch durch das Revisionsgericht zu berichtigen.

Dass der Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten dadurch beeinflusst sein könnte, dass die Strafkammer eine wie Beihilfe zu bestrafende Begünstigung statt Beihilfe unmittelbar angenommen hat, erscheint ausgeschlossen.

Dr. Koffka Sarstedt Geier pr.

Schmidt
Siemer