Revision verworfen: Freispruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 834/85 (alt: 5 StR 565/81)
- Datum
- 22.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die sachlich-rechtliche Überprüfung einer abwägenden Beweiswürdigung durch die Revision ist nur möglich, wenn die Würdigung willkürlich, widersprüchlich oder offensichtlich untragbar ist.
Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts genügen der Überprüfung, wenn sie logisch nachvollziehbar und durch konkrete Tatsachen der Beweisaufnahme gestützt sind; sie müssen nicht zwingend sein.
Die Tatbestände der Aussetzung (§ 221 StGB) und der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) sind nur erfüllt, wenn das Verhalten des Täters objektiv eine hilflose Lage bewirkt oder erforderliche Hilfe ausbleibt; das bloße Absetzen eines bewusstlosen Verletzten an einem öffentlichen Ort ist hierfür nicht zwangsläufig ausreichend.
Das Veranlassen oder Einleiten von Rettungsmaßnahmen durch Dritte (z. B. Alarmierung des Rettungsdienstes durch informative Mitteilungen) kann den objektiven Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung oder Aussetzung ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 8. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schlosser Gerd [REDACTED], geboren am [REDACTED]1945 in [REDACTED], wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt am Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 1985 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf des Totschlags freigesprochen worden. Das Schwurgericht hat nicht als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte dem türkischen Staatsangehörigen Ahmet Çes die Faustschläge und Fußtritte zugefügt hat, die den Tod des Opfers nach den Feststellungen zumindest beschleunigt haben.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die nur die Sachbeschwerde erhebt, hat keinen Erfolg.
1. Es trifft nicht zu, dass das Landgericht die Anforderungen an den Beweis überspannt hätte. Entgegen der Annahme der Revision hat das Gericht seine Beweiswürdigung nicht auf fernliegende, rein theoretische Erwägungen gestützt, sondern auf konkrete tatsächliche Umstände, die durch die Beweisaufnahme erhärtet worden sind. Dies gilt nicht nur für den zeitlichen Ablauf des Geschehens, sondern vor allem auch für die Statur und die Kleidung des mutmaßlichen Täters, von der das Gericht nach den Aussagen der Zeugen Christine und Wolfgang ██████ ausgegangen ist: „Beide Zeugen haben den Täter genau und präzise beschrieben, und diese Beschreibung passt in keiner Weise auf das damalige Erscheinungsbild des Angeklagten“ (UA S. 15).
Soweit die Umstände für eine Täterschaft des Angeklagten sprachen, hat das Schwurgericht dazu konkrete und keineswegs fernliegende Möglichkeiten aufgezeigt, die ihren Beweiswert in Frage gestellt haben. Die diesbezüglichen Schlüsse des Gerichts sind logisch einwandfrei; zwingend brauchen sie nicht zu sein.
2. Eine Verurteilung wegen Aussetzung (§ 221 StGB) oder wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) kommt hier entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht in Betracht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in einer Augustnacht den bewusstlosen oder stark benommenen Ahmet Çes in einem wenige Meter von der Gaststätte „Brunnenhof“ entfernten Torweg abgesetzt und möglicherweise erst jetzt den bedrohlichen Zustand des Opfers erkannt. Er ist sogleich in die Gaststätte zurückgegangen und hat dem Wirt erklärt, dem Türken gehe es schlecht. „Darauf forderte der Zeuge █████ telefonisch einen Rettungswagen bei der Feuerwehr an“, der dann auch erschien. Bei dieser Sachlage ist schon der objektive Tatbestand beider Strafvorschriften nicht erfüllt.
| Schuster | Herrmann | Niepel | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |