Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 834/83
Datum
22.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück wegen Vergehens nach dem BtMG ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Zugleich berichtigt der BGH den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in zwei Fällen verurteilt wird. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels; die Urteilsformel muss den konkreten BtMG-Straftatbestand ausweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rechtsrügen keinen Rechtsfehler ergeben.

2

Der Revisionssenat kann bei Verwerfung der Revision den Schuldspruch berichtigen, soweit die Berichtigung der Schuld- oder Rechtsfolgen zur Klarstellung des Feststellungs- oder Rechtsbegriffs erforderlich ist.

3

Die Urteilsformel muss klar erkennen lassen, gegen welchen konkreten Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen wurde.

4

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn seine Revision erfolglos bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 11. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Erol █████ aus ████, geboren am █████ 1941 in █████ (Türkei), wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. November 1983 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Juli 1983 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in zwei Fällen verurteilt wird.

Auch die Urteilsformel muss erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (BGH bei Schmidt MDR 1981, 681).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HorstkotteHerrmannRebitzki
FuhrmannNiepel