BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Notwehrwürdigung; Rückverweisung in Waffendelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 833/85
- Datum
- 25.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr liegt nur vor, wenn die Schussabgabe zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist.
Bei der Notwehrprüfung ist auf den konkreten Zeitpunkt und das individuelle Verhalten der Angreifer abzustellen; ein bereits beendeter Angriff kann die Erforderlichkeit ausschließen.
Erforderlichkeit weicht dahin, dass auf weniger gefährliche Mittel (z. B. Zielen auf Gliedmaßen oder Warnung) zurückgegriffen werden muss, sofern dies zur Abwehr ausreicht.
Für die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz genügen tragfähige Feststellungen über Erwerb, Besitz und tatsächliches Führen einer scharfen Waffe unabhängig von der Gesamtswürdigung der Notwehrlage.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 30. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Groß- und Außenhandelskaufmann ██ aus ███, Ralf Peter, dort geboren ████████ 1948, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1986 an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt C__ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor v. C__
Tenor
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers SC____ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 30. November 1984 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
2. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen
Der Angeklagte zeigte vor der Lokalität auf KC____ und SC____ mit erhobenem Mittelfinger. Als die beiden jungen Männer ihn wegen dieser Geste zur Rede stellen wollten, bedrohte er sie mit einer scharfen Pistole. Es kam zu einem Wortwechsel. Der Angeklagte gab einen Warnschuss ab. Darauf wurde die Lokalität von innen verriegelt. Da KC____ und SC____ keinen Treffer bemerkt hatten, nahmen sie weiter an, es handele sich nur um eine Gas- oder Schreckschusspistole. Sie wollten dem Angeklagten die Waffe aus der Hand schlagen. KC____ trat mit den Füßen auf ihn ein. SC____ stieg durch ein offenstehendes Fenster in die Gaststätte und holte einen Billardstock. Er schlug mit dem dicken Ende des Stockes auf den linken Unterarm des Angeklagten und verursachte einen Knochenbruch. Dabei löste sich noch ein Schuss, der niemanden verletzte. Der Angeklagte sagte nun „von wegen, mich schlagen“ und schoss erst KC____, dann SC____ in den Oberkörper. Danach flüchtete er. KC____ ist an der Schussverletzung gestorben, ██████ ████ nach mehrwöchigem Krankenhausaufenthalt genesen.
Das Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte habe KC____ vorsätzlich getötet und SC____ zu töten versucht, hält aber beide Taten für durch Notwehr gerechtfertigt. Es hat den Angeklagten wegen Erwerbs und Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und Erwerbs der dazugehörigen Munition zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger ██ und der Angeklagte haben hiergegen Revision eingelegt und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.
Zu den Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers SC____
Die Annahme des Schwurgerichts, die Schüsse auf KC____ und SC____ seien zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich gewesen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Der Angeklagte schoss zunächst auf ██████. Dazu sagt das Schwurgericht: „Auch wenn nur ███████ mit dem Stock schlug, so ging dieser rechtswidrige Angriff doch von beiden jungen Männern gemeinsam aus. Denn ███████ hatte vorher mangels anderer Mittel bereits auf seine Weise den Angeklagten anzugreifen gesucht, indem er nach ihm trat“ (UA S. 17). Wo KC____ sich bei Abgabe des Schusses befand und was er in diesem Augenblick machte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das lässt besorgen, das Schwurgericht könne die Möglichkeit übersehen haben, dass der Angriff des ██ schon beendet war, als der Angeklagte auf ihn schoss.
b) Als der Angeklagte auf SC____ schoss, war KC____ bereits getroffen. Es liegt nahe, dass ███████ nicht weiter auf den Angeklagten eingeschlagen hatte, wenn er erkannte, dass dieser mit einer scharfen Waffe schoss. Das Schwurgericht hätte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Verteidigung des Angeklagten in dieser Situation überhaupt noch erforderte, auf ███████ zu schießen, oder ob ein Hinweis auf ███ und weiteres Drohen mit der Pistole genügt hätten.
c) Unverständlich ist ferner, warum das Schwurgericht es in beiden Fällen für erforderlich hält, dass der Angeklagte die Pistole auf den Oberkörper seines Gegners richtete, statt auf einen Arm oder die Beine zu zielen.
d) Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Damit erledigt sich die vom Angeklagten erhobene sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung.
2. Zur Revision des Angeklagten:
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils lässt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz. Das Senatsurteil vom 12. Mai 1981 (NStZ 1981, 299 = Strafverteidiger 1981, 397 = MDR 1981, 809) steht ihr nicht entgegen. Es betraf einen Fall, in dem die Anklageschrift überhaupt nicht erwähnte, dass der Täter (auch) vor oder nach dem wegen Notwehrüberschreitung entschuldigten Waffengebrauch die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausgeübt hat, und damit einen anderen Sachverhalt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |