Revision wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 StPO) - Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 832/78
- Datum
- 06.02.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag darf nur abgelehnt werden, wenn das Gericht die Ungeeignetheit des Beweismittels in Bezug auf die vom Antrag behaupteten Tatsachen darlegt.
Die Geeignetheit von Zeugen- oder Sachverständigenbeweis ist an der konkreten Beweisbehauptung zu messen; pauschale oder nicht substantiiert vorgetragene Ablehnungsgründe sind unzulässig.
Fehlt es an einer nachvollziehbaren Bezugnahme auf die Beweisbehauptung in der Ablehnungsentscheidung, begründet dies eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 3 StPO, die zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.
Wenn das Gericht meint, Beweisbehauptungen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, muss diese Einschätzung ausdrücklich und ersichtlich aus dem Beschluss hervorgehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 29. September 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Klempner und Installateur aus [REDACTED], Bodo C———, geboren am [REDACTED] 1942 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Januar 1979 einstimmig
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Klempner und Installateur aus [REDACTED], Bodo C———, geboren am [REDACTED] 1942 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 1979
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. September 1978 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Der Beschluss des Senats vom 16. Januar 1979 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es im Tenor anstelle „Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. September 1978“ heißen muss: „Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. September 1978“.
Gründe
Die Revision dringt mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO durch. Auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Das Landgericht hat den Beweisantrag des Angeklagten, über sein Sexualverhalten (u. a.) seine Ehefrau und einen Sachverständigen zu hören, mit der Begründung zurückgewiesen, Zeugin und Sachverständiger seien für die Frage, „ob der Angeklagte als Täter in Betracht kommt oder nicht“, keine geeigneten Beweismittel.
Auf eine solche Behauptung war der Beweisantrag nicht gestützt. Die Ungeeignetheit eines Beweismittels lässt sich nicht schlechthin – unter beliebigen Gesichtspunkten verneinen, sondern nur unter Zugrundelegung der Beweisbehauptung. Da das nicht geschehen ist, war das Urteil, das auf dem Verfahrensfehler beruhen kann, aufzuheben.
Ob das Landgericht möglicherweise gemeint hat, die Beweisbehauptungen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, mag auf sich beruhen. Aus dem Beschluss lässt sich jedenfalls ein solcher Ablehnungsgrund nicht entnehmen.
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