Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilaufhebung der Einziehung von Taterträgen und Anordnung von Gesamtschuldnerhaftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 83/26
Datum
21.05.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210526B5STR83.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein, in dem die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 430.600 € angeordnet wurde. Der BGH hob die Einziehung insoweit auf, als sie 200.350 € übersteigt, und ergänzte den Ausspruch, dass der Angeklagte für 54.850 € als Gesamtschuldner haftet. Die übrige Revision wurde verworfen; die Sache wurde zurückverwiesen. Die Aufhebung beruht auf fehlender konkreter Belegung der Weiterleitung von Einnahmen an den Angeklagten; Feststellungen dürfen gemäß §353 Abs.2 StPO erhalten und ergänzt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen setzt voraus, dass die Zuordnung bzw. Weiterleitung der Einnahmen an den Täter konkret belegt ist; fehlt diese Konkretisierung, ist die Einziehungsentscheidung insoweit aufzuheben.

2

Ist für einen Teilbetrag keine ausreichende Feststellung zur Zurechnung der Einnahmen getroffen, kann die Einziehung nur in der nachgewiesenen Höhe bestehen bleiben.

3

Nach Aufhebung des Ausspruchs können die zugrundeliegenden Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben und um solche ergänzt werden, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.

4

Der Revisionssenat kann den Ausspruch über die Einziehung nach § 354 Abs. 1 StPO ergänzen, insbesondere durch Anordnung der Haftung als Gesamtschuldner für einen bestimmten Teilbetrag.

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 12. November 2025, Az: 8 KLs 102 Js 66611/20

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. November 2025 im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit sie einen Betrag von 200.350 Euro übersteigt und dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte hinsichtlich des genannten Betrages in Höhe von 54.850 Euro als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 430.600 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben könne, soweit sie den Betrag von 200.350 Euro übersteige. Denn es sei nicht konkret belegt, dass die vom Angeklagten beauftragten Empfänger die Einnahmen insoweit an den Angeklagten weitergeleitet hatten. Dem verschließt sich der Senat nicht und hebt die Einziehungsentscheidung insoweit auf. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

3

Die nach Aufhebung verbleibende Einziehungsanordnung bedarf insoweit der Korrektur, als der Angeklagte hinsichtlich eines Teilbetrages von 54.850 Euro (Fall II.3 der Urteilsgründe) als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Senat ergänzt den Ausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2021 - 2 StR 51/21 Rn. 8).

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