Revision: Zurückverweisung wegen unzulässiger Ablehnung der Zeugenvernehmung ‚Mary‘
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 831/84
- Datum
- 19.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht darf eine Zeugin nicht pauschal als unerreichbar ansehen, wenn die Verteidigung konkrete und zumutbare Ermittlungswege zur Ermittlung von Namen und Aufenthaltsort darlegt.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die von der Verteidigung aufgezeigten Ermittlungsmöglichkeiten nicht substantiiert prüft.
Beschäftigt sich die Verurteilung mit Zeugenaussagen, die die Verteidigung durch ihren Beweisantrag gezielt in Frage stellen wollte, kann ein solcher Verfahrensfehler zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Bei der Prüfung der Erreichbarkeit ausländischer Zeugen sind vorhandene alternative Informationsquellen (z.B. Passagierlisten, Buchungsunterlagen) zu berücksichtigen und zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 30. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ aus ███, Christian, dort geboren ██████ 1957, zur Zeit in Haft, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Mai 1984 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, zu sieben Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Das Landgericht hat einen Beweisantrag der Verteidiger auf Vernehmung der Bolivianerin „Mary“ mit der Begründung abgelehnt, die von der Verteidigung angegebenen Anhaltspunkte reichten nicht aus, um den Namen der Zeugin zu ermitteln und ihren Aufenthaltsort und ihre Aussagebereitschaft in absehbarer Zeit zu erfahren, zumal es in Bolivien keine gesetzliche Meldepflicht und kein behördliches Meldewesen gebe. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die Zeugin als unerreichbar anzusehen. Sie gehen nicht darauf ein, dass die Verteidigung in einem weiteren Antrag einen Weg aufgezeigt hatte, den Namen und die Anschrift der Zeugin aus den Buchungsunterlagen und der Passagierliste der Lufthansa zu ermitteln.
Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil in vollem Umfang beruhen, weil der Angeklagte seine Beteiligung an der Einfuhr der Betäubungsmittel sowie das Handeltreiben geleugnet hat und insoweit durch die Aussage des Zeugen ███████ überführt worden ist, dessen Glaubwürdigkeit die Verteidigung mit den Beweisbehauptungen in Frage stellen wollte.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |