Revision verworfen: Gesamtstrafe, § 358 Abs. 2 StPO und Kostenentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 831/52
- Datum
- 05.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das in § 358 Abs. 2 StPO normierte Schlechterstellungsverbot untersagt die Verhängung einer höheren Gesamtstrafe als die ursprünglich rechtskräftig festgesetzte Gesamtstrafe.
Bei Aufhebung eines vorherigen Gesamtstrafenbeschlusses kann das Tatgericht die Bildung einer (neuen) Gesamtstrafe den Regelungen über ein späteres Beschlussverfahren (§ 460 StPO) vorbehalten.
Die Summe neu festzusetzender Einzelstrafen darf eine zuvor unzulässig einbezogene Einzelstrafe in ihrer Höhe überschreiten, sofern die sich daraus bildende neue Gesamtstrafe die ursprünglich rechtskräftige Gesamtstrafenhöhe nicht überschreitet.
Bei nur teilweisem Erfolg der Revision liegt die Verteilung und Ermäßigung von Gebühren und Auslagen im Ermessen des Tatgerichts nach § 473 Abs. 1 StPO; dieses Ermessen ist nur auf Ermessensfehler überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 15. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████████ Jaroslaw ████ so aus ██ ███, geboren am ████ 1923 in ██ ███, wegen schweren Raubes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 15. August 1952 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht in Braunschweig hat am 29. September 1951 gegen den Angeklagten Einzelstrafen von je drei Jahren Gefängnis wegen zweier Fälle schweren Raubes festgesetzt und unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 2. März 1951 (15 Ns 42/50) verhängten Strafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe von sieben Jahren Gefängnis gebildet.
Dieses Urteil hatte der erkennende Senat im Strafaussprach nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, weil die einbezogene Strafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis (– 15 Ns 43/50 –) bereits bei einem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 20. Juni 1951 in unzulässiger Weise rechtskräftig berücksichtigt worden war. Das Landgericht wurde in den Urteilsgründen des Senats angewiesen, aus den beiden Einzelstrafen von je drei Jahren Gefängnis eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die Strafkammer hat dementsprechend jetzt nur die zuletzt genannten beiden Einzelstrafen bei der Festsetzung einer Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Gefängnis berücksichtigt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der Verstöße gegen § 358 Abs. II und § 473 StPO gerügt werden. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Strafkammer hätte bei der jetzt gebildeten Gesamtstrafe eine Strafhöhe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis nicht überschreiten dürfen, weil von der ursprünglichen Gesamtstrafe (sieben Jahre Gefängnis) die nun nicht mehr berücksichtigte Strafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis (– 15 Ns 43/50 –) voll in Abzug gebracht werden müsse.
Dieser Rechtsstandpunkt ist verfehlt. Es muss vielmehr von folgendem ausgegangen werden:
a) Wie das Landgericht zutreffend darlegt, war es in der letzten Hauptverhandlung an die Aufhebungsansicht des Senats gebunden und hatte nur aus den beiden Einzelstrafen von je drei Jahren Gefängnis eine Gesamtstrafe zu bilden. Rechtlich unbedenklich sind auch die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils, dass es nämlich einem zukünftigen Beschlussverfahren vorbehalten bleiben wird, unter Auflösung des amtsgerichtlichen Gesamtstrafenbeschlusses vom 20. Juni 1951 aus der jetzigen Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Gefängnis und der Strafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis (15 Ns 43/50) eine neue Gesamtstrafe festzusetzen.
Dass die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren gemäß § 460 StPO dann überlassen bleiben kann, wenn die Revision im Übrigen unbegründet ist, hat der Senat bereits in Band II S. 388 der Amtlichen Sammlung entschieden. Der darüber entstandene Meinungsstreit mit anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs ist für die Entscheidung dieser Sache ohne Bedeutung, weil im vorliegenden Falle nicht nur die Strafkammer, sondern auch der erkennende Senat gemäß § 358 Abs. I StPO an die Rechtsauffassung des ersten aufhebenden Urteils vom 12. Juni 1952 gebunden sind.
b) Die – aufzulösende – Gesamtstrafe des angefochtenen Urteils von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis bildet zusammen mit der Einzelstrafe aus der Sache 15 Ns 43/50 nur die Grundlage für das zukünftige Beschlussverfahren. Die zukünftige Gesamtstrafe darf dann allerdings gemäß § 358 Abs. II StPO eine Strafhöhe von sieben Jahren Gefängnis nicht überschreiten (auch hierauf hat das Landgericht in seinen Urteilsgründen bereits hingewiesen). Das in § 358 Abs. II StPO ausgesprochene Verbot der Schlechterstellung bezieht sich hier somit auf die aufgehobene ursprüngliche Gesamtstrafe von sieben Jahren Gefängnis; nicht aber war der Tatrichter gehalten, bei der Festsetzung der hier in Rede stehenden neuen, teilweisen Gesamtstrafe die Grenze zu beachten, die sich aus der früheren Gesamtstrafe unter Abzug der Strafe ergibt, die damals rechtsirrig einbezogen worden war. Denn nach anerkanntem Recht kann die Summe neu festzusetzender Einzelstrafen die ursprüngliche Einzelstrafe in ihrer Höhe überschreiten, sofern nur keine höhere Gesamtstrafe gebildet wird (vgl. u. a. BGH in 5 StR 318/52 vom 25. September 1952 und RGSt 67, 236). Dieser Grundsatz muss notwendig auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden.
2.) Zu Unrecht greift das Rechtsmittel auch die Kostenentscheidung an.
Die Revision gegen das erste Urteil des Landgerichts vom 29. September 1951 war in vollem Umfange eingelegt worden, hatte jedoch nur in geringem Umfange Erfolg. Gemäß § 473 Abs. I StPO war es daher dem Ermessen des Landgerichts anheimgegeben, die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen angemessen zu verteilen. Dieses Ermessen hat die Strafkammer ersichtlich walten lassen, so dass insoweit kein Rechtsverstoß vorliegt. Von einem die Revision begründenden Missbrauch des Ermessens kann ebenfalls keine Rede sein.
Das Rechtsmittel war daher in vollem Umfange zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Geier | Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Schmidt |