Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Rückfallswürdigung (§48 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 829/79
- Datum
- 26.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung der Strafschärfung wegen Rückfalls nach § 48 StGB setzt voraus, dass die zur Begründung herangezogenen Vorverurteilungen zeitlich und rechtlich den Rückfallbegriff erfüllen und der Tatrichter dies feststellt.
Sind die Voraussetzungen einer in die Strafbemessung eingegangenen Strafschärfung nicht tragfähig festgestellt, sind die insoweit ergangenen Strafaussprüche und die hierauf beruhende Gesamtstrafe aufzuheben.
Bei der Prüfung der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter festzustellen, ob eingesetzte Gegenstände (z. B. Gaspistolen) schussbereit waren, da dies für die Strafbarkeit entscheidend sein kann.
Die Bestätigung von Schuldumfang und Tatfeststellungen steht einer Aufhebung der Strafaussprüche nicht entgegen, wenn verfahrens- oder tatbezogene Feststellungen die Strafzumessung oder Qualifikation in nicht tragfähiger Weise beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 11. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Kersten ██ aus ████, geboren am ███████ 1955 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1980 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Juli 1979 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Schuldspruche der rechtlichen Nachprüfung standhalten, haben die Strafaussprüche keinen Bestand. Die Strafschärfung wegen Rückfalls (§ 48 StGB) konnte der Tatrichter nicht auf die Urteile vom 9. März 1977 und vom 22. April 1977 stützen, weil die am 22. April 1977 abgeurteilte Tat vor dem Urteil vom 9. März 1977 begangen worden war (vgl. BGH NJW 1971, 2318). Die Beantwortung der Frage, ob die Anwendung des § 48 StGB auf die im Jahre 1974 ergangenen Entscheidungen gestützt werden kann, obliegt dem Tatrichter. Da der Tatrichter auch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe das Vorliegen der Rückfallvoraussetzung im Sinne des § 48 StGB strafschärfend berücksichtigt hat (UA S. 24, 25), müssen sämtliche Strafaussprüche und mit ihnen die hohe Gesamtstrafe aufgehoben werden. Hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe durfte, auch im Hinblick auf § 250 Abs. 2 StGB, nicht offen bleiben, ob die benutzten Gaspistolen schussbereit gewesen sind oder nicht.
| Schuster | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Niepel |