Treffer
BGH Urteil

Revision wegen mangelhafter Begründung der Schuldfähigkeit aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 82/90
Datum
08.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, langjährig heroinabhängig, wurde wegen schwerer Raube verurteilt; das Revisionsgericht hob die Verurteilungen auf und verwies die Sache zurück. Zentral war, ob Schuldfähigkeit vorlag, wobei psychiatrische Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Das Landgericht stützte sich auf ein Gutachten ohne eigene Exploration, ohne diese Auseinandersetzung rechtsfehlerfrei darzustellen. Mangels tragfähiger Begründung zur Schuldunfähigkeit war die Aufhebung geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme oder Verneinung der Schuldfähigkeit erfordert eine rechtsfehlerfreie Begründung des Tatrichters, insbesondere bei divergierenden psychiatrischen Gutachten.

2

Ein psychiatrisches Gutachten, das ohne eigene klinische Exploration und ohne Einsicht in die Krankenakte eine konkrete Diagnose und Beurteilung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit vornimmt, darf nicht ohne kritische Auseinandersetzung durch das Gericht verwertet werden.

3

Die Auswahl von Tatort oder Tatopfer ist nicht per se ausschließend für Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB; solche Umstände sind allenfalls als Indizien zu würdigen und können die Unfähigkeit zur Einsicht oder Steuerung nicht automatisch widerlegen.

4

Führt die Beweislage in Bezug auf die Schuldfähigkeit zu erheblichen Zweifeln oder enthält die Begründung rechtliche Fehler, ist die Verurteilung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. Oktober 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ Mario aus ███████, geboren am ███████ 1959 in ██████, zur Zeit untergebracht, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Hager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin C_____ aus ██████ als Verteidigerin, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

Der zur Tatzeit 28 Jahre alte Angeklagte spritzt sich seit seinem 17. Lebensjahr regelmäßig Heroin; seine Tagesdosis beträgt etwa ein Gramm. Die abgeurteilten Taten dienten der Beschaffung von Geld zum Erwerb von Heroin. Wegen ähnlicher Taten war der Angeklagte schon früher verurteilt worden. Als er sich zu den jetzt abgeurteilten Taten entschloss, hatte er „entweder bereits Entzugserscheinungen oder fürchtete zumindest, alsbald unter solchen zu leiden, wenn er nicht in den Besitz von Heroin kam“ (UA S. 15).

Nach den Feststellungen war die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei allen drei Taten erheblich vermindert, aber nicht ausgeschlossen. Die Revision des Angeklagten macht geltend, dass der Angeklagte schuldunfähig gewesen sei; sie beanstandet in diesem Zusammenhang die Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichem Recht.

II. Auf die Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an, weil die Verurteilung des Angeklagten der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Der Tatrichter hat seine Annahme, der Angeklagte sei – allerdings nach Maßgabe des § 21 StGB – schuldfähig gewesen, nicht in rechtsfehlerfreier Weise begründet.

1. Nach den Urteilsgründen beruhen die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit „auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. ███████ in Verbindung mit dem des psychiatrischen Sachverständigen Dr. █████████“ (UA S. 27). Die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. ███████, die Schuldfähigkeit sei nicht „aufgehoben gewesen“, hat sich das Landgericht „voll inhaltlich zu eigen gemacht“ (UA S. 33), während es von der Ansicht des Sachverständigen Dr. ████████, dass eine Schuldunfähigkeit bei den Taten vom 23. Januar 1988 nicht ausgeschlossen sei (UA S. 33, 34), „nicht überzeugt“ worden ist (UA S. 34). Den Sachverständigen Dr. ████████, der den Angeklagten untersucht und seine Krankenakte eingesehen hatte, hatte das Landgericht zuerst gehört; nach Ansicht dieses Sachverständigen bestanden bei dem Angeklagten eine als schwere seelische Abartigkeit aufzufassende Persönlichkeitsstörung, eine durch den langjährigen Heroinmissbrauch verursachte krankhafte seelische Störung, Entzugserscheinungen und eine depressive Reaktion (UA S. 31). Den Sachverständigen Prof. Dr. ███ hat das Landgericht erst an einem späteren Verhandlungstag, und zwar in Abwesenheit des Sachverständigen Dr. ████████, gehört. Prof. Dr. ███ hat den Angeklagten nicht untersucht und die Krankenakten nicht eingesehen (UA S. 27 f.). Er hatte „die Gerichtsakten studiert und insbesondere das in anderer Sache erstattete schriftliche psychiatrische Sachverständigengutachten des Dr. ████████ vom 2. März 1987 gelesen“ (UA S. 28). Auch hat er „im Gericht“ ein Schriftstück gelesen, mit dem der Sachverständige Dr. █████████ seine Ausführungen nach der Vernehmung zusammengefasst hatte (UA S. 28).

Es ist schon bedenklich, dass sich das Landgericht auf Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen stützt, der ohne eigene Exploration oder ärztliche Beobachtung eine „Diagnose“ gestellt (UA S. 33) und einen „Handlungsspielraum“ des Angeklagten bejaht (UA S. 31, 32), also nicht nur abstrakte Erfahrungssätze mitgeteilt hat. Jedenfalls hätte sich der Tatrichter damit auseinandersetzen müssen, dass das in den Urteilsgründen mitgeteilte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ██ █████████████ aufweist. Der Sachverständige Prof. Dr. ████████ hat das Vorhandensein eines Handlungsspielraums für alle drei abgeurteilten Taten bejaht. Er hat ausgeführt, es habe für den Angeklagten kein Zwang bestanden, gerade in dieser Form – nämlich durch die Begehung von Raubüberfällen – delinquent zu werden. Eine Aufhebung der Schuldfähigkeit sei nur dann nicht auszuschließen, wenn wahllos alles angesteuert werde, wo Geld vorhanden sei. Wenn aber – wie bei den drei Taten des Angeklagten – der Tatort ausgewählt worden sei, sei eine Aufhebung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen (UA S. 32). Diese Meinung gibt zu rechtlichen Bedenken Anlass. Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer aus einem der dort angeführten Gründe unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Danach ist die Schuldfähigkeit ausgeschlossen, wenn der Täter trotz Unrechtseinsicht auch bei Aufbietung aller ihm eigenen Widerstandskräfte seinen Willen nicht durch vernünftige Erwägungen dahin bestimmen kann, die geplante Tat zu unterlassen, aber noch imstande ist, zwischen mehreren möglichen Tatopfern und Tatorten eine Wahl zu treffen. Denn er ist auch in einem solchen Fall unfähig, die Rechtsnorm zu befolgen. Dass der Sichtige die Tatorte für die geplanten Raubüberfälle ausgesucht hat, kann deshalb für sich allein nicht genügen, um seine Schuldfähigkeit zu bejahen. Es kann nur als Beweisanzeichen dafür verwertet werden, dass er trotz vorhandener Entzugserscheinungen noch imstande war, sich normgemäß zu verhalten, d. h. von derartigen Raubüberfällen abzusehen. Ob die Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Strafkammer angeschlossen hat, in diesem Sinn zu verstehen sind, bleibt unklar. Es ist zu besorgen, dass er insoweit von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen ist. Nach den Urteilsgründen ist nicht auszuschließen, dass sich der Tatrichter dies bei der Beweisführung nicht vor Augen geführt hat. Deshalb kann das Urteil insgesamt keinen Bestand haben. Zwar geht der Sachverständige Dr. ███████ nur bei zwei Taten von der Möglichkeit aus, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten ganzlich ausgeschlossen war. Wegen der zeitlichen Nähe aller drei abgeurteilten Taten liegt es aber nahe, dass die Frage der Schuldfähigkeit einheitlich zu beantworten ist.

LaufhütteFuhrmannHager
SchusterHorstkotte