Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher versuchter Hehlerei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 82/88
- Datum
- 12.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung im Rahmen der allgemeinen Sachrüge keine Rechtsfehler ergibt.
Die allgemeine Sachrüge genügt nicht zur Aufhebung eines Urteils, wenn aus ihr keine konkreten, auf Rechtsfehler gerichteten Angriffspunkte hervorgehen.
Eine Verurteilung als Täter gemeinschaftlicher versuchter Hehlerei bleibt bestehen, sofern die tatrichterlichen Feststellungen Teilnahme und den Versuch einer hehlereitypischen Begünstigung schlüssig tragen.
Bei Verwerfung der Revision trägt der Unterliegende die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. September 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Tierpfleger Jürgen dort geboren am ███████ 1937, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Fuhrmann Dr. Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger,
███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die allgemeine Sachrüge lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Das gilt auch, soweit der Angeklagte als Täter einer (gemeinschaftlichen) versuchten Hehlerei verurteilt worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |