Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher versuchter Hehlerei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 82/88
Datum
12.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen versuchter Hehlerei. Zentrale Frage war, ob die allgemeine Sachrüge Rechtsfehler aufzeigt. Der Bundesgerichtshof sah keine Rechtsfehler und bestätigte die Verurteilung, auch hinsichtlich der gemeinschaftlichen Begehung. Die Revision wird verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung im Rahmen der allgemeinen Sachrüge keine Rechtsfehler ergibt.

2

Die allgemeine Sachrüge genügt nicht zur Aufhebung eines Urteils, wenn aus ihr keine konkreten, auf Rechtsfehler gerichteten Angriffspunkte hervorgehen.

3

Eine Verurteilung als Täter gemeinschaftlicher versuchter Hehlerei bleibt bestehen, sofern die tatrichterlichen Feststellungen Teilnahme und den Versuch einer hehlereitypischen Begünstigung schlüssig tragen.

4

Bei Verwerfung der Revision trägt der Unterliegende die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. September 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Tierpfleger Jürgen dort geboren am ███████ 1937, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Fuhrmann Dr. Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger,

███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die allgemeine Sachrüge lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Das gilt auch, soweit der Angeklagte als Täter einer (gemeinschaftlichen) versuchten Hehlerei verurteilt worden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FuhrmannHerrmannNiepel
SchusterRebitzki