Treffer
BGH Urteil

Betrug: Aufhebung mangels Feststellungen zum wirtschaftlichen Wert des Vorkaufsrechts

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 82/76
Datum
23.03.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Betrugs, weil er die Stadt zur Nichtausübung ihres Vorkaufsrechts verleiten wollte. Der BGH hebt das Urteil auf, da das Gericht nicht festgestellt hat, ob der Angeklagte annahm, die Nichtausübung würde die Stadt vermögensmäßig schädigen. Das gesetzliche Vorkaufsrecht ist als Anwartschaftsrecht zu bewerten; sein wirtschaftlicher Wert bedarf konkreter Feststellungen. Die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vorkaufsrecht ist ein auf Erwerb gerichteter Übereignungsanspruch (Anwartschaftsrecht), dessen wirtschaftlicher Wert danach zu bemessen ist, ob mit Wahrscheinlichkeit ein Vermögenszuwachs für den Berechtigten eintritt.

2

Der wirtschaftliche Wert eines gesetzlichen kommunalen Vorkaufsrechts ist nicht schon aus seiner boden- oder gemeindepolitischen Bedeutung zu erschließen, sondern wie bei sonstigen Vorkaufsrechten anhand der konkreten wirtschaftlichen Folgen zu beurteilen.

3

Für einen Vermögensschaden im Betrugstatbestand genügt nicht eine abstrakte Bedeutung des Rechts; es muss ersichtlich sein, dass durch die Nichtausübung des Vorkaufsrechts tatsächlich ein Vermögensnachteil oder mindestens eine konkrete Gefahr besonderer Aufwendungen für den Berechtigten entsteht.

4

Fehlen erforderliche Feststellungen dazu, welche Vorstellungen der Täter über den Marktwert und den wirtschaftlichen Wert des Vorkaufsrechts hatte, kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden; die Verurteilung wegen Beihilfe ist in diesem Fall ebenfalls aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 9. Juni 1975

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Alfons C___ aus █████████, geboren ███████ 1928 in ████████),

den Kaufmann Peter Z___ aus █████████, geboren am ██ 1932 in ██████████),

wegen versuchten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte ████████ und ███████ aus Köln als Verteidiger für den Angeklagten ███████,

Rechtsanwalt Dr. ████████████ aus Düsseldorf als Verteidiger für den Angeklagten ███████,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten C___ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten C___ wegen versuchten Betruges und den Angeklagten Z___ wegen Beihilfe zu dieser Tat verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen beide Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel beider Angeklagten haben bereits mit der Sachbeschwerde Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

Das Landgericht nimmt bei dem Angeklagten █████ einen Betrugsversuch an, weil er die Stadt Hamburg durch Täuschung über die Höhe des Kaufpreises veranlassen wollte, das Vorkaufsrecht an einem Grundstück nicht auszuüben. Es ist der Ansicht, dass die Nichtausübung des Vorkaufsrechts die Stadt Hamburg in ihrem Vermögen geschädigt hätte und dass dem Angeklagten dies bewusst war. Das Vorkaufsrecht sei als Anwartschaftsrecht Bestandteil des Vermögens und stelle einen Vermögenswert dar. Der Verzicht auf seine Ausübung mindere deshalb das Vermögen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts gilt das nicht allgemein.

Das Vorkaufsrecht ist ein durch Kauf und Ausübung bedingter Übereignungsanspruch des Vorkaufsberechtigten (BGHZ 60, 275, 294). Es ist seinem Inhalt nach ein Anwartschaftsrecht. Dessen wirtschaftlicher Wert kann regelmäßig nur daran gemessen werden, ob der Berechtigte einen Vermögenszuwachs erfährt, wenn aus der Anwartschaft ein Vollrecht wird. Bei einem Vorkaufsrecht ist das die rechtliche Stellung als Käufer in dem Kaufvertrag, in dessen Bedingungen der Vorkaufsberechtigte nach Ausübung seines Rechts eintritt. Danach richtet sich, ob die rechtliche Anwartschaft mit Wahrscheinlichkeit zu einem Vermögenszuwachs führen kann. Ergibt sich bei einem Wertvergleich der aus dem Kaufvertrag entstehenden gegenseitigen Ansprüche, dass der Anspruch auf Übereignung des Kaufgegenstandes wertvoller ist als der Anspruch auf den Kaufpreis, hat die wirtschaftliche Anwartschaft dazu einen selbständigen wirtschaftlichen Wert. Dieser führt für den Vorkaufsberechtigten zu einem Vermögenszuwachs.

Ob indessen das Vorkaufsrecht der Stadt Hamburg nach den Vorstellungen des Angeklagten einen solchen selbständigen wirtschaftlichen Wert hatte, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Der Angeklagte wusste zwar, dass er das Grundstück in dem „verdeckten“ Vertrag für einen Preis von 2,5 Millionen DM gekauft hatte (UA S. 22) und dass dieser Preis 30 DM pro qm bedeutete (UA S. 28). Das Landgericht stellte jedoch nicht fest, ob der Angeklagte diesen Preis für günstig hielt und welche Vorstellungen er sich über den Marktwert von Grundstücken dieser Art machte.

Der Senat kann daher nicht abschließend prüfen und entscheiden, ob der von dem Angeklagten erstrebte Verzicht der Stadt Hamburg auf die Ausübung ihres Vorkaufsrechts nach seinen Vorstellungen ihr Vermögen geschädigt hätte. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt.

Die Annahme des Landgerichts, der Vermögenswert eines gesetzlichen Vorkaufsrechts ergebe sich bereits aus der Bedeutung, die es für die gemeindliche Bodenpolitik habe (UA S. 42), geht von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus. Der wirtschaftliche Wert eines auf öffentlichem Recht beruhenden gesetzlichen Vorkaufsrechts ist nicht anders zu beurteilen als jedes andere Vorkaufsrecht an einem Grundstück. Es unterscheidet sich von anderen Vorkaufsrechten im Wesentlichen dadurch, dass es dem Berechtigten kraft Gesetzes zusteht und wie ein dingliches Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff. BGB) auch Wirkung gegenüber Dritten ausübt. Inhaltlich richtet es sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über den Vorkauf. Der Umstand, dass schon die Rechtsposition eines Vorkaufsrechts die Gemeinden in die Lage versetzt, langwierige Enteignungsverfahren zu vermeiden, stellt regelmäßig keinen wirtschaftlich messbaren Wert dar.

Das könnte nur dann der Fall sein, wenn gleichzeitig mit dem Verzicht auf dieses Recht die konkrete Gefahr begründet würde, dass der Gemeinde dadurch bestimmte Aufwendungen entstünden, die sie sich erspart hätte, wenn sie ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hätte. Denn eine konkrete Gefährdung des Vermögens steht einem Vermögensschaden gleich (BGHSt 21, 112, 113). Anhaltspunkte dafür, dass nach den Vorstellungen des Angeklagten die Nichtausübung ihres Vorkaufsrechts die Stadt Hamburg in die konkrete Gefahr brachte, besondere Aufwendungen dieser Art machen zu müssen, lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.

Die Aufhebung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten C___ zwingt auch zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten Z___ wegen Beihilfe zu dieser Tat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannSarstedtSchuster
HerrmannFuhrmann

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