Treffer
BGH Urteil

Revision ergänzt: Dauernde Eidesunfähigkeit bei Verurteilung wegen vollendeten Meineids

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 82/61
Datum
02.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte Revision eingelegt, damit das Urteil durch die Erklärung der dauernden Eidesunfähigkeit ergänzt werde. Streitgegenstand war, ob bei verminderter Zurechnungsfähigkeit die Aberkennung der Eidesfähigkeit entfallen könne. Der BGH entscheidet, dass §51 Abs.2 StGB eine Strafmilderung, nicht aber eine Ausnahme von der zwingenden Aberkennung nach §161 StGB bewirkt. Deshalb ist die dauernde Eidesunfähigkeit auch bei verminderter Zurechnungsfähigkeit auszusprechen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilung wegen vollendeten Meineids ist die Aberkennung der Eidesfähigkeit zwingend auszusprechen; dies gilt auch, wenn die Tat im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen wurde.

2

§51 Abs.2 StGB (verminderte Zurechnungsfähigkeit) ist ein Strafmilderungsgrund und führt nicht dazu, dass nach §45 StGB vorgeschriebene Nebenfolgen entfallen.

3

§45 StGB findet in Fällen der verminderten Zurechnungsfähigkeit keine Anwendung hinsichtlich der Aberkennung der Eidesfähigkeit; zwischen Strafausdehnungsgründen (Versuch, Beihilfe) und Strafmilderungsgründen ist zu unterscheiden.

4

Bei der Entscheidung über Nebenfolgen nach dem Recht des Meineids sind Billigkeitserwägungen unbeachtlich, da §161 StGB die Aberkennung der Eidesfähigkeit zwingend vorschreibt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. August 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Paul ███ aus Köln, geboren am ██████ 1929 in ██ ███ ██, – Sachbezeichnung: ██████████ – wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Leitsatz

Bei einer Verurteilung wegen vollendeten Meineides muß die Eidesfähigkeit auch dann aberkannt werden, wenn die Tat im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen ist.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird auf das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. August 1960 dahin ergänzt:

Der Angeklagte ██████████ ████ ████ wird dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht eidlich vernommen zu werden.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte ███████.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██████ ist wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung zu sechs Monaten Gefängnis und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Hierbei hat die Strafkammer die Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB gemildert. Das Urteil führt aus, die Strafkammer habe bei dem Angeklagten ████████ davon abgesehen, die dauernde Eidesunfähigkeit auszusprechen. Die Möglichkeit hierzu biete der in § 45 StGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille. Die Strafe des Angeklagten █████████ hätte nach dem Strafmaß des versuchten Verbrechens bemessen werden müssen. Dem § 45 StGB sei zu entnehmen, daß in diesen Fällen nur die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Verhängung von Polizeiaufsicht geboten sei. Andere Nebenstrafen oder -folgen könnten bei der Bestrafung nach Versuchsgrundsätzen außer Betracht bleiben, selbst wenn sie bei Bestrafung wegen vollendeter Tatbegehung zwingend vorgeschrieben seien.

Für diese Auffassung beruft sich die Strafkammer auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Frage der Aberkennung der Eidesfähigkeit bei Bestrafung wegen Meineidsversuchs und Beihilfe zum Meineid.

In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und dem Generalbundesanwalt sowie der Entscheidung RGSt 69, 29, 30 vermag sich der Senat dieser Auffassung der Strafkammer nicht anzuschließen. Die Verweisung auf die Milderungsmöglichkeit nach Versuchsgrundsätzen bedeutet in § 51 Abs. 2 StGB nicht genau das gleiche wie in § 49 Abs. 2 StGB: Versuch und Beihilfe sind sogenannte Strafausdehnungsgründe. Ihre Strafbarkeit ergibt sich erst aus den §§ 43, 49 StGB. Demgemäß setzen die §§ 44, 49 Abs. 2 StGB auch erst den Strafrahmen für Versuch und Beihilfe fest, wenn auch unter Zuhilfenahme der Strafrahmen für die vollendete Tat; § 45 StGB ergänzt diesen Strafrahmen hinsichtlich bestimmter Nebenstrafen und Nebenfolgen, die das Gesetz bei Verurteilung wegen bestimmter Delikte vorschreibt oder zuläßt.

Anders liegt es im Fall des § 51 Abs. 2 StGB. Für den Täter, der eine Straftat im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat, gilt unmittelbar der Strafrahmen des vollendeten Delikts, also bei Meineid der § 154 StGB. Von einer Strafausdehnung, wie bei Versuch und Beihilfe, kann hier keine Rede sein; § 51 Abs. 2 StGB enthält einen reinen Strafmilderungsgrund. Der Umfang der Strafmilderung ergibt sich aus § 44 StGB; für die Anwendung des § 45 StGB ist im Falle des § 51 Abs. 2 StGB kein Raum.

Aus § 161 StGB folgt, daß in jedem Fall des vollendeten Meineides, abgesehen von den Fällen der §§ 157, 158 StGB, die Aberkennung der Eidesfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist. Billigkeitserwägungen können deshalb bei der Entscheidung keine Rolle spielen. Es ist dem Revisionsgericht aus diesem Grunde verwehrt, bei der Frage, ob die Eidesfähigkeit abzuerkennen ist, zu berücksichtigen, daß es sich um einen besonders milde liegenden Fall des § 154 StGB handelt.

SarstedtSchmidtMayr
KoffkaBorker