BGH: Kein Verlöbnis bei betrügerischem Eheversprechen; Revision wegen Betrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 82/60
- Datum
- 29.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eheversprechen, das lediglich Bestandteil betrügerischer Vorspiegelungen ist und nicht ernstlich auf Eheschließung gerichtet ist, begründet kein Verlöbnis im Sinne von § 263 Abs. 5 StGB.
§ 263 Abs. 5 StGB (Strafantragserfordernis) findet keine Anwendung, wenn der Verletzte weder zur Tatzeit noch im Zeitpunkt der Aburteilung Angehöriger des Täters ist.
Ein Angeklagter hat keinen Anspruch auf Bestellung eines von ihm benannten Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger; die Auswahl liegt nach § 142 Abs. 1 StPO im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden.
Eine gegen die Ablehnung der Auswechslung des Pflichtverteidigers eingelegte Beschwerde entfaltet gemäß § 307 StPO keine aufschiebende Wirkung; der bestellte Pflichtverteidiger bleibt bis zur Änderung wirksam bestellt.
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 StPO) ist nicht schon deshalb begründet, weil der Richter bei einer verfahrensleitenden Entscheidung der Darstellung eines Dritten folgt und Anträge des Angeklagten ablehnt; berücksichtigt werden nur rechtzeitig vorgebrachte Ablehnungsgründe.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 14. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Kaufmann Karl-Heinz ███, geboren ████████████ 1915 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. Oktober 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 14. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zwölf Fällen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg.
Die Strafverfolgung wegen Betruges zum Nachteil der Frau von ███ (Fall II, 1 b der Urteilsgründe) und der Frau ████████████ (II 3 d der Urteilsgründe) erfordert keinen Strafantrag der Verletzten.
Frau von ███ war zur Tatzeit mit dem Angeklagten „verlobt“. Dieses „Verlöbnis“ kann aber die Anwendung des § 263 Abs. 5 StGB nicht rechtfertigen. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte niemals ernstlich an eine Eheschließung mit Frau von ███ dachte. Die Feststellungen des Urteils ergeben weiterhin, dass das Eheversprechen des Angeklagten nur notwendiges Teilstück seiner betrügerischen Vorspiegelungen war. Ein solches Eheversprechen begründet kein Verlöbnis im Sinne der §§ 263 Abs. 5, 52 Abs. 2 StGB (vgl. BGHSt 3, 215).
Frau ██████████ war seit dem 27. Oktober 1956 die Schwiegermutter des Angeklagten. An diesem Tage heiratete der Angeklagte ihre Tochter. Auch dies kann die Anwendung des § 263 Abs. 5 StGB nicht rechtfertigen. Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Vorschrift voraussetzt, dass der Verletzte zur Tatzeit Angehöriger des Täters ist, oder ob es genügt, wenn dies für den Zeitpunkt der Aburteilung zutrifft. Beides ist hier nicht gegeben.
Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, wann die Sparkasse dem Angeklagten das Darlehen zahlte, zu dessen Sicherung Frau ████████ aufgrund der Täuschung des Angeklagten der Sparkasse einen Hypothekenbrief übergeben hatte, und wann Frau ████████ dem Angeklagten die weiteren Geldbeträge gab. Der Zusammenhang des Urteils ergibt aber als Überzeugung der Strafkammer, dass dies vor der Eheschließung zwischen dem Angeklagten und der Tochter der Frau ██████ geschah. Das beweist der Umstand, dass das Urteil auf Seite 26 UA feststellt, bei der Gewährung des Darlehens durch die Sparkasse seien der Angeklagte und seine „spätere Frau“ als Bürgen aufgetreten, und dass auf Seite 27 UA gesagt wird, das ganze Verhalten des Angeklagten „seiner späteren Frau“ gegenüber zeige, wie wenig ernst es ihm mit einer wirklichen Ehe gewesen sei, auf deren gute Führung Frau ████████ vertraute, als sie ihn finanziell unterstützte.
Im Zeitpunkt der Aburteilung war Frau ███ nicht mehr die Schwiegermutter des Angeklagten, weil die Ehe zwischen ihm und ihrer Tochter am 21. Oktober 1958 durch Scheidung aufgelöst wurde.
Unbegründet ist die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, die „Prozessnormen, die die notwendige Verteidigung des Angeklagten betreffen“, seien verletzt worden.
Nachdem der Wahlverteidiger des Angeklagten am 26. November 1958 die Verteidigung niedergelegt und der daraufhin bestellte Pflichtverteidiger erklärt hatte, die Verteidigung des Angeklagten nicht führen zu können, hat der Vorsitzende der Strafkammer am 28. Januar 1959 Rechtsanwalt ███████ zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt. Rechtsanwalt ███████ war in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer anwesend.
Die Revision sieht den Verfahrensverstoß darin, dass der Vorsitzende der Strafkammer dem vor der Hauptverhandlung ██████████ Antrag des Angeklagten, ihm anstelle des Rechtsanwalts ████████ Rechtsanwalt ███████ als Pflichtverteidiger beizuordnen, nicht stattgegeben hat, obwohl die Erklärung des Rechtsanwalts ██████ vom 7. Oktober 1959 ergibt, dass Rechtsanwalt ████████ dem Rechtsanwalt █████████████████, der den Angeklagten in einem Zivilprozess als Armenanwalt vertrat, auf dessen Frage erklärt hatte, nach seinem, ████████s, Eindruck sei es vorstellbar, dass der Angeklagte einen „Klaps“ habe; eine gute Bekannte habe ihn als „Spinner“ bezeichnet. Dass der Vorsitzende dem Antrag nicht stattgegeben hat, bedeutet keine Gesetzesverletzung.
Der Angeklagte hat keinen Anspruch auf die Bestellung eines von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger (vgl. BVerfG NJW 1959, 571). Nach § 142 Abs. 1 StPO wird vielmehr der zu bestellende Verteidiger durch den Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt. Die Entscheidung hierüber hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das gilt auch für die Entscheidung darüber, ob anstelle eines bereits bestellten Pflichtverteidigers ein anderer Pflichtverteidiger bestellt werden soll. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob das Revisionsgericht überhaupt befugt ist, eine solche Entscheidung des Vorsitzenden nachzuprüfen. Die Entscheidung vom 8. Oktober 1959, mit der der Vorsitzende der Strafkammer die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers abgelehnt hat, lässt jedenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Erklärung, die Rechtsanwalt ████████ dem Rechtsanwalt █████████████████ auf dessen Frage abgab, ist kein Umstand, der den Vorsitzenden der Strafkammer verpflichtete, anstelle des Rechtsanwalts ███████████ einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Angeklagte hatte sich selbst auf geistige Schwächen berufen, und das vom Verteidiger beantragte psychiatrische Gutachten lag damals noch nicht vor.
Soweit die Revision einen Verfahrensverstoß etwa darin erblicken will, dass Rechtsanwalt ████████ der Hauptverhandlung am 13. und 14. Oktober 1959 als Pflichtverteidiger teilgenommen hat, obwohl der Angeklagte gegen die Entscheidung des Vorsitzenden vom 8. Oktober 1959 Beschwerde eingelegt hatte, ist die Rüge gleichfalls ohne Erfolg. Die Beschwerde hatte, falls man sie überhaupt als zulässig ansieht, jedenfalls nach § 307 StPO keine aufschiebende Wirkung. Rechtsanwalt ████████ war daher nach wie vor Pflichtverteidiger.
Der Angeklagte konnte im Übrigen, wenn er Rechtsanwalt █████ nicht vertraute, jederzeit einen anderen Rechtsanwalt als Wahlverteidiger mit der Wirkung beauftragen, dass nach Annahme der Wahl durch diesen die Bestellung des Rechtsanwalts ████████ gemäß § 143 StPO zurückgenommen werden musste. Das hat der Angeklagte nicht getan.
Zu Unrecht beanstandet die Revision weiterhin, dass die Strafkammer das Gesuch, mit dem der Angeklagte den Vorsitzenden der Strafkammer, Landgerichtsdirektor ████, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, für unbegründet erklärt hat. Nach § 24 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, in dem Angeklagten bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände die Auffassung aufkommen zu lassen, der Richter werde ihm gegenüber möglicherweise eine innere Haltung einnehmen, die dessen Unparteilichkeit störend beeinflusst (vgl. BGHSt 1, 34). Ein solcher Grund bestand hier nicht.
Der Angeklagte hat das Ablehnungsgesuch damit begründet, dass der abgelehnte Richter durch seine Entscheidung vom 8. Oktober 1959 seinem, des Angeklagten, wiederholten Antrag, ihm einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen, nicht stattgegeben hat, ohne dass ihm, dem Angeklagten, die Möglichkeit gegeben worden sei, seine zur Begründung des Antrages aufgestellten Behauptungen zu beweisen, und dass daher zu befürchten sei, der abgelehnte Richter schenke ihm grundsätzlich keinen Glauben.
Dies ist kein Grund, der geeignet war, in dem Angeklagten bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände die Auffassung aufkommen zu lassen, dem abgelehnten Richter fehle es an der erforderlichen Unparteilichkeit. Die Entscheidung des abgelehnten Richters vom 8. Oktober 1959 ergab für den Angeklagten, dass der Richter Rechtsanwalt ███ zu seinen, des Angeklagten, Behauptungen gehört hatte. Ob die Darstellung des Rechtsanwalts █████ richtig war oder nicht, hatte der Richter nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Der bloße Umstand, dass er die Darstellung des Rechtsanwalts █████ für richtig gehalten hat, rechtfertigt bei verständiger Würdigung nicht den Schluss, dass der Richter dem Angeklagten grundsätzlich keinen Glauben schenken werde.
Soweit die Revision geltend macht, das Ablehnungsgesuch sei auch deshalb begründet, weil der abgelehnte Richter seine Entscheidung vom 8. Oktober 1959 außerdem mit der teilweise unrichtigen Behauptung begründet habe, der Hauptverhandlungstermin sei infolge von Antragen des Angeklagten schon mehrfach verschoben worden, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Das Revisionsgericht kann nur solche Ablehnungsgründe in Betracht ziehen, die der Ablehnende bis zur Verwerfung seines Gesuches vorgebracht hat (vgl. RGSt 74, 296, 297). Dies trifft für den letzterwähnten Ablehnungsgrund nicht zu.
Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der konkreten Tatsachen, auf die sich nach Auffassung der Revision die weitere Sachaufklärung hätte erstrecken müssen (vgl. BGHSt 2, 168).
Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.
Die Schuldsprüche sind frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum.
Die Strafkammer hat den Angeklagten nicht wegen Rückfallbetruges bestraft. Sie hat die Strafe nicht dem Strafrahmen des § 264 Abs. 1 StGB, sondern dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen. Bei der Bemessung der aus diesem Strafrahmen genommenen Strafe hat sie berücksichtigt, dass der Angeklagte schon 1951 und 1954 Betrugstaten verübt hatte und eine Bestrafung wegen Rückfallbetruges nur deshalb nicht erfolgen konnte, weil der Angeklagte sich einer Bestrafung wegen der im Jahre 1951 begangenen Betrugstaten zunächst dadurch entzogen hatte, dass er nach Italien floh.
Dies ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie der Umstand, dass das Urteil sagt: der Angeklagte habe es durch seine Geschicklichkeit verstanden, einer Bestrafung wegen Rückfallbetruges zu entgehen. Hiermit meint das Urteil nur, dass die Flucht des Angeklagten nach Italien eine „Geschicklichkeit“ war, nicht dagegen, dass der Angeklagte in dem Bewusstsein floh, hierdurch die Rückfallvoraussetzungen für spätere Betrugstaten auszuschließen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten auch nicht deshalb bestraft, weil er sich seiner (zweiten) Frau gegenüber gemein und niederträchtig verhalten hat. Das Urteil erwähnt dieses Verhalten nur, um die Gesinnung des Angeklagten zu kennzeichnen. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht bemängelt die Revision weiterhin, dass die Strafkammer nur einen Teil der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet hat. Der Tatrichter hat gemäß § 60 StGB nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfange die Untersuchungshaft anzurechnen ist. Das Urteil begründet die Entscheidung, die die Strafkammer im vorliegenden Fall hierüber getroffen hat, auf Seite 36/37 UA in rechtlich einwandfreier Weise. Dem kann die Revision nicht entgegenhalten, dass die Strafkammer von unrichtigen Tatsachen ausgegangen sei. Die Auffassung der Strafkammer, dass der Antrag auf Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagten völlig unbegründet gewesen sei, wird durch die Feststellungen über den Geisteszustand des Angeklagten gestützt, die das Urteil auf Seite 32/33 UA mitteilt. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen gebunden.
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der Strafkammer, dass der erst am 3. Februar 1959 gestellte Antrag, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, früher hätte gestellt werden können.
Der Einwand, der Angeklagte habe sich zuvor mit seinem Verteidiger besprechen müssen, und Rechtsanwalt █████ sei ihm erst am 28. Januar 1959 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, geht fehl. Er übergeht, dass der Angeklagte bis zum 26. November 1958 einen Wahlverteidiger hatte.
Auch sonst lässt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen, der den Angeklagten beschwert.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |